Spätestens seit dem Debakel des „Euro Hawk“ sind die „unbemannten Flugobjekte“ – Drohnen – in aller Munde. Allerdings werden die Flugdrohnen nicht nur zu militärischen, sondern zunehmend auch zu gewerblichen Zwecken eingesetzt. Nach einem Artikel der Stuttgarter Zeitung hat das Regierungspräsidium Karlsruhe allein im Mai dieses Jahres 50 Anträge zur Erteilung einer Aufstiegserlaubnis bearbeitet. Auch die Regierungspräsidien Stuttgart und Freiburg erklärten einen starken Antragsanstieg. Bei der Mehrzahl der Anträge handele es sich um Luftbild- und Luftfilmaufnahmen für Firmen und kleinere Gewerbebetriebe.
Überprüfung von Modulfeldern
Der gewerbliche Einsatz von Drohnen wird auch in der Photovoltaik immer reizvoller, weil die Solaranlagen extremen Witterungsverhältnissen ausgesetzt sind, sodass ein großes Interesse an deren stetiger Überprüfung besteht. Der Einsatz von Drohnen kann die Kosten dieser Überprüfung extrem minimieren, da innerhalb weniger Stunden auch großflächige oder schwer erreichbare Solaranlagen überflogen werden können (siehe hierzu auch den Artikel in photovoltaik 06/2013).
Aber: Was ist beim Einsatz von Flugdrohnen rechtlich zu beachten? Diese Frage stellt sich unabhängig davon, ob die Drohnen durch beauftragte Unternehmen, durch die Installateure oder durch die Anlagenbetreiber selbst eingesetzt werden und ob die Drohnen gekauft oder geliehen sind.
Es ist zu unterscheiden, ob die Drohne gewerblich oder zu Zwecken des Sports beziehungsweise der Freizeitgestaltung eingesetzt wird. Drohnen, die zu gewerblichen Zwecken eingesetzt werden, gelten als unbemannte Luftfahrtsysteme und fallen unter das Luftfahrtgesetz. Die Benutzung des Luftraumes durch unbemannte Luftfahrtsysteme wurde erst in den letzten Jahren gesetzlich geregelt. Der Gesetzgeber wollte damit auf den technischen Fortschritt im Bereich der Drohnen reagieren.
Regeln zur Genehmigung
Verboten ist der gewerbliche Einsatz der Drohnen immer dann, wenn er außerhalb der Sichtweite des Steuerers erfolgt oder die Gesamtmasse des Geräts mehr als 25 Kilogramm beträgt. Bei großen oder schwer erreichbaren Solaranlagen kann die Drohne schnell außerhalb der Sichtweite geraten, wenn sie vom Boden aus gesteuert wird. Schon vor dem Einsatz sollte man sich also darüber Gedanken machen, von welchem Standpunkt aus die Drohne eingesetzt werden soll.
Das Durchschnittsgewicht einer Minidrohne hingegen ist eher unbedenklich. Denn es dürfte weit unter 25 Kilogramm liegen, sodass der Betrieb, sofern auch die Sichtweite gewährleistet wird, nicht grundsätzlich verboten ist.
Auch in den Fällen, in denen der gewerbliche Einsatz der Drohnen nicht verboten ist, bedarf es einer Aufstiegserlaubnis durch die örtlich zuständige Behörde des Bundeslandes, in dem der Einsatz durchgeführt werden soll (in Baden-Württemberg die Regierungspräsidien), und zwar unabhängig vom Gewicht der einzusetzenden Drohne.
Die Erlaubnis wird erteilt, wenn die beabsichtigte Nutzung nicht zu einer Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung führen kann und insbesondere die Vorschriften über den Datenschutz eingehalten werden.
Aufgaben der Behörden
Die zuständige Behörde bestimmt dabei selbst, welche Unterlagen der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis enthalten muss. Sie kann insbesondere das Gutachten eines Sachverständigen über die Eignung des Geländes und des Luftraumes, in dem der Flugbetrieb stattfinden soll, verlangen. Auch kann sie die Erteilung der Erlaubnis vom Nachweis der Zustimmung des Grundstückeigentümers oder sonstigen Nutzungsberechtigten abhängig machen.
Für den Aufstieg von Drohnen ohne Verbrennungsmotor bis fünf Kilogramm Gesamtmasse kann die Behörde eine allgemeine Erlaubnis erteilen, wenn das Gerät nicht über Menschengruppen, Unglücksorten, Katastrophengebieten und anderen Einsatzorten von Polizei oder anderen Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben, über Justizvollzugsanstalten und militärischen Anlagen, Industrieanlagen und Kraftwerken betrieben wird. In diesen Fällen entscheidet die Behörde selbst, ob sie einen Nachweis der Fähigkeiten des Steuerers verlangt.
Längstens soll die Allgemeinerlaubnis für zwei Jahre ausgestellt werden, wobei sie nur für den Zuständigkeitsbereich der Behörde gilt, die die Erlaubnis erteilt hat. Die Behörden der meisten Länder anerkennen aber Allgemeinerlaubnisse auch für deren Zuständigkeitsgebiete (ausgenommen Baden-Württemberg, Berlin, Bremen, Hamburg, Rheinland-Pfalz).
Erlaubnis für den Einzelfall
Für Drohnen mit Verbrennungsmotor oder über fünf Kilogramm Gesamtmasse oder mit beabsichtigtem Aufstieg über Menschenansammlungen, dicht besiedelten Gebieten, Katastrophengebieten, Justizvollzugsanstalten, Industrieanlagen, Kraftwerken sowie militärischen Anlagen wird nur eine Erlaubnis für den Einzelfall erteilt. Es wird also im Einzelfall geprüft, ob eine „Gefahr für die Sicherheit und Ordnung“ besteht und ob die „Vorschriften des Datenschutzes“ eingehalten werden.
Die Vorschriften des Datenschutzes sind dann verletzt, wenn mithilfe der Drohne in den räumlich gegenständlichen Bereich der privaten Lebensgestaltung Dritter eingedrungen wird (Persönlichkeitsrecht, Urheberrecht). Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn durch den Einsatz einer Kamera Personen gefilmt werden, die hiermit nicht einverstanden sind.
Ein Fazit
Eine Drohne kann zu gewerblichen Zwecken betrieben werden, wenn sie weniger als 25 Kilogramm wiegt und der Steuerer sie immer im Blick behält. Der Steuerer braucht aber unabhängig vom Gewicht der Drohne immer eine Aufstiegserlaubnis der zuständigen Behörde.
Welche Voraussetzungen im Einzelnen für die Erteilung der Erlaubnis vorliegen müssen, hängt von der zuständigen Behörde ab. Neben den Daten zur Person des Steuerers, der Drohne, die eingesetzt werden soll, und dem Einsatzort kann die Behörde beispielsweise auch verlangen, dass die Zustimmung des Grundstückseigentümers eingeholt wird oder der Steuerer die Fähigkeiten zum Betrieb der Drohne nachweist. In jedem Fall ist eine Haftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden abzuschließen.
Die dargestellte rechtliche Lage zeigt, dass der gewerbliche Einsatz von Drohnen sehr strenge rechtliche Voraussetzungen zu erfüllen hat. Der aufgezeigte kosten- und zeitsparende Einsatz von Flugdrohnen wird hierdurch also relativiert, da die Erteilung der Erlaubnis eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt und je nachdem, welche Anforderungen die Behörde stellt, auch Kosten verursacht werden. In Deutschland hat sich deshalb eine eigene „Drohnen-Lobby“ entwickelt, die auf weitergehende Gesetzesänderungen besteht, um künftig den gewerblichen Einsatz von Drohnen zu erleichtern. Ob und wie eine solche Gesetzesänderung erfolgen wird, bleibt abzuwarten.
Die Autorin
RA Rosa Auricchio-Ammann
ist Rechtsanwältin in der wirtschaftsrechtlich ausgerichteten Kanzlei Schaudt Rechtsanwälte in Stuttgart.