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“Systemgarantie senkt Risiken“

Garantie und Gewährleistung: Diese beiden Begriffe werden oft verwechselt. Können Sie uns die Unterschiede erklären?

Alexander Pitzinger: Stimmt, diese Begriffe bieten immer wieder Anlass für Missverständnisse. Zum einen haben wir das „Gewährleistungsrecht“ oder genauer gesagt das „Mängelgewährleistungsrecht“. Hierbei geht es um Rechtsmängel oder Sachmängel, die bereits bei Vertragsabschluss vorliegen müssten, wenn man von Mängeln im Sinne des Mängelgewährleistungsrechts redet. Ein Beispiel: Der Akku eines Batteriespeichers ist aufgrund fehlerhafter werkseitiger Verarbeitung undicht und Batteriesäure tropft heraus. Hier läge eine Abweichung der Ist-Beschaffenheit des Akkus von der (vertraglich vereinbarten) Soll-Beschaffenheit bereits bei Übergabe der Kaufsache an den Käufer, das heißt ein Sachmangel vor.

Was beinhaltet die Gewährleistung genau?

Im Bürgerlichen Gesetzbuch (kurz BGB) ist das Recht der Mängelgewährleistung mit seinen Rechten und Pflichten geregelt, also welche Rechte der Käufer gegenüber dem Verkäufer beim Vorliegen von Mängeln geltend machen kann. Diese sind primär die Nacherfüllung und beim Scheitern/bei Nichterbringung der Nacherfüllung die Minderung oder der Rücktritt. Hinzu kommt der Anspruch auf Schadensersatz. Normalerweise muss derjenige, der das Vorliegen eines Mangels behauptet, den Beweis für das Bestehen des Mangels bereits bei Kaufvertragsschluss, das heißt bei Gefahrübergang auf den Käufer führen. Eine Ausnahme hiervon sieht der sogenannte Verbrauchsgüterkauf beim Kaufvertrag vor.

Was ist darunter zu verstehen?

Kauft eine Privatperson, ein Endkunde beziehungsweise ein Verbraucher zum Beispiel den oben genannten fehlerhaft verarbeiteten Akku bei einem Unternehmer (zum Beispiel Batteriehersteller oder Installateur) und zeigt sich dieser Mangel innerhalb der ersten sechs Monate nach Kaufvertragsschluss, wird von Gesetzes wegen vermutet, dass dieser Mangel bereits bei Übergabe des Akku an den Verbraucher vorgelegen hat (Beweislastumkehr). In diesem Fall müsste sodann der Unternehmer beweisen, sofern er dieser Ansicht wäre, dass die Undichtheit erst nach Übergabe des Akkus an den Verbraucher entstanden ist, zum Beispiel durch Beschädigung.

Okay, das habe ich verstanden. Was ist dagegen die Garantie?

Die Garantie ist das Versprechen zum Beispiel des Herstellers, für eine von ihm zugesicherte Eigenschaft, Funktion und/oder Beschaffenheit seines Produkts meistens für einen festgelegten Zeitraum einstehen zu wollen. Zumeist geht eine solche Garantie über das gesetzliche Mängelgewährleistungsrecht hinaus. Bei den Akkus eines Batteriespeichers sind das beispielsweise die Lebensdauer oder Zyklenanzahl, die Restladekapazität nach einer bestimmten Anzahl von Betriebsjahren und so weiter. Bei einer Abweichung von diesem Versprechen muss also nicht zwangsläufig ein oben beschriebener Mangel vorliegen, sondern die Abweichung von dem gegebenenfalls zeitlich begrenzten Versprechen, das der Hersteller für sein Produkt leistet, reicht einfach gesagt aus, um hieraus Rechte herleiten zu können. Selbstverständlich steckt hierbei immer der Teufel im Detail, das heißt in den jeweiligen Garantiebedingungen.

Viele Installateure komplettieren ihre Speichersysteme aus Komponenten, die sie bei verschiedenen Anbietern kaufen: Wechselrichter, Batteriewechselrichter, Batterien. Wie ist die Garantie solcher Systeme geregelt?

Prinzipiell unterscheidet man die Komponentengarantie und die Systemgarantie. Baut der Installateur ein komplettes Speichersystem eines Herstellers ein, ergeben sich mehrere Vorteile: Der Kunde bekommt ein in sich geschlossenes System, in dem alle Komponenten aufeinander abgestimmt sind. Dafür übernimmt der Hersteller die Garantie für das gesamte System, wohingegen bei einem Speichersystem, das aus Einzelkomponenten verschiedener Hersteller zusammengestellt wurde, jeder Hersteller die Garantie für die von ihm hergestellte Einzelkomponente übernimmt. Das birgt Risiken in sich. Der Kunde eines kompletten Speichersystems eines Herstellers hat hierbei ein geringes Risiko, weil der Installateur nicht in das System eingreifen muss beziehungsweise dieses System erst herstellen muss und die Systemgarantie beim Auftreten von Mängeln oder Defekten für das gesamte System greift. Zudem hat der Kunde hierbei einen einheitlichen Ansprechpartner.

Der Eingriff würde die Garantie gefährden?

Genau das ist nämlich das Problem bei der Komponentengarantie und dem Selbstbau einiger Installateure. Macht der Handwerker bei der Installation der Komponenten einen Fehler und werden die einzelnen Komponenten beim Betrieb dadurch geschädigt, kann sich der Hersteller einer einzelnen Komponente unter Umständen auf einen Haftungsausschluss berufen. Dann kommt nicht nur der Installateur in Erklärungsnot, sondern nicht selten hat dann der zumeist nur mit Laienwissen ausgestattete Kunde das Nachsehen. Leider erlebe ich so etwas in meiner Praxis häufig.

Können Sie das präzisieren?

Sehr gern. Eine Garantie ist immer an bestimmte Garantiebedingungen gebunden, die meistens im Kleingedruckten stehen. Darum sagte ich auch, dass der Teufel im Detail, das heißt in den Garantiebedingungen, steckt. Komplettsysteme werden, im Idealfall natürlich nach entsprechender Schulung des Installateurs, salopp gesagt einfach angeschlossen und in die Solaranlage sowie die Haustechnik des Kunden eingebunden. Die Fehlerquote bei diesen geschulten Installateuren ist mithin gering bis äußerst gering.

Wie riskant ist der Eigenbau?

Baut ein Installateur mehrere Komponenten zusammen, erhöht sich das Risiko um ein Vielfaches, dass hierbei Fehler auftreten. Ohne jemandem zu nahe treten und pauschalisieren zu wollen: Ich bezweifle, dass jeder Installateur die Schulungen jedes einzelnen Herstellers der einzelnen Komponenten besucht haben wird. Jedoch hat jedes Produkt seine eigenen Charakteristika, die der Installateur kennen sollte. Auch sind manche einzelnen Komponenten nicht miteinander kompatibel. Die Hersteller schützen sich jedoch hiergegen, indem sie in ihren Garantiebedingungen zum Beispiel die Garantie bei unsachgemäßem Gebrauch, falscher Handhabung oder falschem Anschluss ausschließen. Nehmen wir ein durchaus bekanntes Beispiel: Der Installateur vertauscht die Plus- und Minuspole beim Anschluss der Batterien oder einzelner Speicherzellen. Das stellt den Hersteller dieser Komponenten in der Regel von Garantieansprüchen frei, weil das Produkt falsch angeschlossen wurde.

Haftet dann der Installateur für die Folgen des fehlerhaften Einbaus?

Ja, dann haftet der Installateur dem Kunden gegenüber, zumindest wenn der Kunde den vom Installateur verursachten Fehler rechtzeitig erkennen kann. Doch was ist, wenn er zwei Komponenten richtig installiert hat, beide aber nicht kompatibel sind? Zum Beispiel wird dann der Wechselrichter zu heiß und nimmt Schaden oder die Batterie kocht über oder der Akku wird schleichend beschädigt, denn das Herzstück eines Batteriespeichers sind dessen langlebige Akkus. Hier zeigen sich die Schäden oft erst nach einigen Jahren, also wenn der gesetzliche Gewährleistungszeitraum meistens bereits abgelaufen ist. Für den Endkunden wird es dann nicht selten schwierig, denn jeder schiebt die Schuld auf den anderen und beruft sich hierbei auf seine eigenen Garantiebedingungen.

Häufig entstehen noch Folgeschäden ...

Genau, zum Beispiel die Beschädigung des Fußbodens oder Ähnliches, welche zumeist in den Garantiebedingungen der einzelnen Hersteller ausgeschlossen sind. Der Leidtragende ist dann der Kunde, denn er steht mit dem Schaden und leeren Händen da. Wenn dann der Installateur nicht eine eigenständige Garantie für das von ihm entworfene und aus den Einzelkomponenten selbst aufgebaute Speichersystem übernommen hat, was durch Vertragsauslegung zu ermitteln ist, hängt sein Kunde in der Luft. Etwas anders stellt sich die Sachlage allerdings dar, wenn der Installateur einzelne Komponenten aus dem nichteuropäischen Ausland verbaut.

Welche Rechtslage gilt dann?

Bezieht der Installateur Einzelkomponenten direkt aus dem nichteuropäischen Ausland, gilt er gemäß Paragraf 4 Absätze 2 und 3 des Produkthaftungsgesetzes (kurz: ProdHaftG) selbst als Hersteller der gelieferten Teile im Sinne der Produkthaftung. Damit übernimmt er auch die direkte Haftung für die Garantien des eigentlichen Herstellers.

Also ist ein jahrelanger Rechtsstreit die Folge?

Schlimmstenfalls ja. Im Einzelfall dürfte wie häufig in Zivilstreitigkeiten die Beweisführung für das Vorliegen des Mangels beziehungsweise der Vertragsverletzung schwierig werden. Dies gelingt meistens nur unter Bestellung eines Sachverständigen, da in der Mehrzahl der Fälle der Kunde über dieses Fachwissen nicht verfügen wird. Sofern der Kunde dann keine Rechtsschutzversicherung hat, die für diesen Fall eintritt, kann das bei einem unklaren Prozessausgang sehr teuer werden. Noch desaströser wird es, wenn der Hersteller zwischenzeitlich insolvent wurde. Das haben wir ja leider in den letzten Jahren in der Solarbranche schon sehr häufig erlebt. Dann steht der Kunde plötzlich ganz alleine mit dem Schaden da.

Was empfehlen Sie Installateuren und ihren Kunden?

Zunächst müssen die Installateure gut geschult und fachlich kompetent sein. Manchmal ist es daher auch sinnvoll, sich direkt beim Hersteller nach Installateuren des anvisierten Speichersystems in der Umgebung des Kunden zu informieren. Wer im Auftrag seiner Kunden unterwegs ist, wird Komplettsysteme einbauen. Zudem schützt die Systemgarantie nicht nur den Kunden, sondern auch den Installateur selbst. Beide haben die größtmögliche Sicherheit, dass das eingebaute Speichersystem fehlerfrei funktioniert und wenn nicht, dann kann sich der Kunde an den Hersteller als seinen Garantiegeber wenden. Zumeist erwachsen hieraus sogar Folgeaufträge für den Installateur – es profitieren mithin beide davon. Nur dann kann der Installateur seinem Kunden die Amortisation des Batteriespeichers bieten, die er ihm versprochen und verkauft hat.

Was halten Sie von zusätzlichen Versicherungen?

Sie sind sinnvoll, wenn der Kunde auch das Restrisiko minimieren möchte. Ein fachlich ordentlich geplantes und installiertes System wird ihm Freude machen. Ein fehlerhaftes oder fehlerhaft installiertes System verursacht Ärger, daran ändert auch die Versicherung wenig. Jedoch können Versicherungen etwaige Haftungs- und Risikolücken schließen. Hierfür sollte ein versierter und spezialisierter Versicherungskaufmann zurate gezogen werden.

Das Gespräch führte Heiko Schwarzburger.

RA Alexander Pitzinger

ist seit 2003 Rechtsanwalt und Inhaber einer eigenen Rechtsanwaltskanzlei in Leipzig. Er ist unter anderem für die Deutsche Energieversorgung GmbH (Senec-Speicher) auf dem Gebiet des Energie- und Vertragsrechts tätig und berät sowie vertritt das Unternehmen bei etwaigen rechtlichen Fragestellungen.

Kostal Solar Electric

15 Jahre Garantie für Piko BA System Li

Solarspeicher werden seit März 2016 wieder durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) gefördert. Kostal Solar Electric hat die Garantie für das Piko BA System Li auf 15 Jahre erweitert. Die KfW fordert in ihren Richtlinien zehn Jahre.

Der große Vorteil von Solarspeichern liegt darin begründet, dass die Erzeugung des Solarstroms von dessen Verbrauch zeitlich getrennt werden kann. So kann der Endverbraucher den tagsüber erzeugten Strom abends sowie nachts verbrauchen und muss diese Menge nicht vom Energieversorger beziehen.

Da der selbst erzeugte Strom deutlich preiswerter ist als der gekaufte, spart er dadurch bares Geld und die Investition in eine Photovoltaikanlage rechnet sich schneller. Die Garantie über 15 Jahre verstärkt diesen Effekt, da er sich auf die lange Einsatzfähigkeit seiner Komponenten verlassen kann, ohne neue Investitionen fürchten zu müssen.

www.kostal-solar-electric.com

SMA/Tesvolt

Kooperation bei gewerblichen Speichern

SMA kooperiert mit Tesvolt aus Wittenberg, einem Anbieter von gewerblichen Lithiumspeichern zwischen zehn und 120 Kilowattstunden. Die Baureihe von Tesvolt wurde für den Einsatz mit den Batteriewechselrichtern Sunny Island von SMA qualifiziert. Das kombinierte System aus Batteriespeicher und Batteriewechselrichtern wird in Photovoltaikanlagen ebenso eingesetzt wie in Blockheizkraftwerken, mit Windrädern oder Wasserkraftwerken.

Neben dem Anschluss an das Niederspannungsnetz wird die Kombination aus Lithium-Batteriespeicher (Tesvolt) und Sunny Island (SMA) auch in Off-Grid-Applikationen angewendet.

„Unsere Batteriespeicher weisen zusammen mit dem Sunny Island einen hohen Gesamtsystemwirkungsgrad auf, der aktuell bei 79 bis 84 Prozent liegt“, sagt Simon Schandert, technischer Geschäftsführer bei Tesvolt. „Dieser hohe Wirkungsgrad sorgt dafür, dass Gewerbebetriebe ihren eigenen Strom häufig bereits für weniger als 14 Cent pro Kilowattstunde selbst erzeugen können – die Anschaffungskosten für Speicher und Photovoltaikanlage bereits eingerechnet.“

www.tesvolt.de

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