Die Clearingstelle EEG hat in einer Stellungnahme klar gestellt, dass ein Anlagenbetreiber ohne Strombezug auch keinen Bezugszähler finanzieren muss. Ist schon ein Zweirichtungszähler installiert, begründet das kein Grundversorgungsverhältnis. Die Zählermiete wird dann auch nicht fällig.
Wenn der Betreiber einer Photovoltaikanlage keinen Strombezug aus dem Netz nachweisen kann, ist er nicht verpflichtet, den Einbau und Betrieb eines Bezugszählers zu bezahlen. Das hat die Clearingstelle EEG klar das gestellt. „Anlagenbetreiberinnen und -betreiber sind gemäß Paragraph 13 Absatz 1 EEG 2004/2009/ 2012 lediglich verpflichtet, die notwendigen Kosten für die notwendigen Messeinrichtungen zu tragen“, betont die Clearingstelle EEG. „Nach unserer Auffassung ist der Einbau eines Zweirichtungszählers nicht notwendig, wenn nachweislich kein Strombezug beispielsweise durch den Wechselrichter stattfindet. Die Clearingstelle EEG hat schon in ihrer Empfehlung 2008/20 festgestellt, dass immer dann, wenn und soweit eine Anlage keinen Strom aus dem Netz beziehen kann, ein Einrichtungszähler stets hinreichend ist.“
Keine Kosten für den Bezugszähler
Konkret bedeutet das, dass der Anlagenbetreiber auch nicht verpflichtet ist, die Kosten für den nicht notwendigen Bezugszähler zu tragen. Allerdings müssen sie auch nachweisen, dass kein Strombezug stattfindet oder stattfinden kann. „Dies ist beispielsweise durch geeignete Herstellerunterlagen darzulegen“, rät die Clearingstelle EEG. Wenn ein Zweirichtungszähler schon eingebaut ist und nachweislich bisher kein Strom aus dem Netz bezogen wurde, wird dafür auch keine Grundgebühr für den Bezugszähler fällig. Die Clearingsstelle EEG bezieht sich dabei auf die Schlichtungsstelle Energie. Diese vom Bundeswirtschaftsministerium eingerichtete zentrale Stelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten zwischen Energieversorgern und Verbrauchern hat schon 2012 verneint, dass allein durch das Setzen eines Zweirichtungszählers bei nicht vorhandener Bezugsstromentnahme ein Grundversorgungsverhältnis entsteht, für das die Anlagenbetreiber die entsprechenden Grundgebühren zu entrichten hat.
Bisher noch keine einheitliche Rechtsprechung
Die Grundgebühren für einen solchen Zähler belaufen sich auf bis zu 120 Euro pro Jahr. Bei Anlagen über 100 Kilowatt kann diese auch bis zu 120 Euro pro Monat betragen. „Die bisherigen Klärungsversuche der Clearingstelle EEG, der Schlichtungsstelle Energie und der Bundesnetzagentur haben bis heute leider keine durchschlagende Wirkung erzielt“, kritisiert der Solarenergie-Förderverein Deutschland (SFV). „Neben Rechnungen und Mahnungen stehen oft auch Ankündigungen auf Abschaltung der Anlage und die Geldeintreibung durch Inkassobüros auf der Tagungsordnung. Ob Anlagenbetreiber dieser Bedrängnis standhalten und weiterhin von ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch machen, ist fraglich. Bisher sind uns bedauerlicherweise nur wenige Fälle bekannt, in denen Anlagenbetreiber sich rechtlich zur Wehr setzen.“ Der SFV kritisiert außerdem, dass bisher der rechtsunverbindlichen Stellungnahmen der Clearingstelle EEG und der Schlichtungsstelle Energie noch keine bundesweit einheitliche Rechtsprechung folgte. (Sven Ullrich)