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Anlagenzertifikat: Ausnahmen bis 270 Kilowatt sind rechtskräftig

In einem Schreiben des Bundeswirtschaftsministeriums und der Bundesnetzagentur an die Verbände wurde Klarheit geschaffen: Anlagen mit Nennleistung von 500 Kilowatt und maximaler Einspeiseleistung bis 270 Kilowatt sind vom Anlagenzertifikat befreit. Das vereinfachte Verfahren zur Betriebserlaubnis nach § 2 Abs. 4 NELEV 3.0 ist gültig und kann von Anlagenbetreibern in Anspruch genommen werden.

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Damit erfährt die VDE AR-N 4110 eine wichtige und lange diskutierte Vereinfachung: Gemäß der Norm brauchen alle Anlagen bis 950 Kilowatt ein spezielles Anlagenzertifikat, wenn sie an die Mittelspannung angeschlossen werden. Nun gilt: Oben beschriebene Solaranlagen können auf das Anlagenzertifikat verzichten, brauchen aber weiterhin die vorgeschriebenen Komponentenzertifikate. Damit werden sie wie Anlagen am Niederspannungsnetz behandelt (VDE AR-N 4105).

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Keine speziellen Übergangsregelungen

Das Anschlussbegehren kann auf das Anlagenzertifikat verzichten, auch wenn die NELEV 3.0 und die EAAV noch nicht offiziell in Kraft getreten sind, der Prozess ihrer Novellierung noch nicht formal abgeschlossen wurde. „Gemäß ihrem Art. 2 ist die NELEV 3.0-Novelle am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft getreten“, heißt es im Schreiben von BMWK und BNetzA. „Weitere Übergangsregelungen enthält die Änderungsverordnung nicht (siehe Verordnung zur Änderung der Elektrotechnische-Eigenschaften-Nachweis-Verordnung, BGBl. 2024 I Nr. 157 vom 16.05.2024). Damit greift der allgemeine Rechtsgrundsatz, wonach grundsätzlich die neue Rechtslage mit ihrem Inkrafttreten ausnahmslos gilt.“

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Voraussetzungen erfüllen

Weiter heißt es in dem Schreiben: „Sofern die tatbestandlichen Voraussetzungen für das vereinfachte Betriebserlaubnisverfahren nach § 2 Abs. 4 NELEV vorliegen, kann der Anschlusspetent dieses nutzen. Das Anlagenzertifikat ist dann entbehrlich.“ Dabei spielt es keine Rolle, ob für die betreffende Anlage vor Inkrafttreten der NELEV 3.0-Novelle bereits das Betriebserlaubnisverfahren nach alter Rechtslage (zum Beispiel ein Anlagenzertifikat oder ein Anlagenzertifikat unter Auflage) in Gang gesetzt wurde.

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Bereits laufende Zertifizierung ist irrelevant

Somit ist es irrelevant, ob die akkreditierte Zertifizierungsstelle bereits mit der Erstellung eines Anlagenzertifikats beauftragt wurde und ob und inwieweit das Anlagenzertifizierungsverfahren bereits gediehen ist. Ebenso irrelevant ist, ob die Anlage bereits vollständig oder teilweise in Betrieb genommen und/oder erstmalig eingespeist hatte.

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Anlagenbetreiber haben freie Wahl

Die Anlagenbetreiber haben die Wahl, ob sie ein vor dem Inkrafttreten der NELEV 3.0-Novelle begonnenes Zertifizierungsverfahren zu Ende führen wollen. Oder ob sie die vereinfachte Regelung der Novelle nutzen wollen. Der Netzbetreiber darf den Anschluss nicht verweigern, egal, wie die Wahl des Anlagenbetriebers ausfällt.

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Vergütung für Zertifizierer sind Zivilrecht

Ein andere Frage ist, inwiefern der Anlagenbetreiber für entstandene Kosten aus einem bereits angestoßenen Zertifizierungsverfahren geradestehen muss. Wurde das Anlagenzertifikat bereits beauftragt, kann die beauftragte akkreditierte Zertifizierungsstelle auf der Erfüllung des Vertrages bestehen und vollständige Vergütung verlangen. Das ist Zivilrecht und fällt nicht unter die Novellierung des Energierechts. (HS)

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