Der Bundestag hat die EEG-Novelle beschlossen. Von den 618 Abgeordneten haben 357 der Änderung des EEG in der Fassung zugestimmt, wie sie im zuständigen Energie- und Wirtschaftsausschuss beschlossen wurde. Immerhin 260 Abgeordnete votierten in der namentlichen Abstimmung dagegen. Zudem gab es eine Stimmenthaltung.
Dieses Ergebnis konnte allerdings nur zustande kommen, weil sich der Wirtschaftsausschuss auf weitreichende Verbesserungen im Vergleich zur Vorlage der Beamten im Hause von Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier (CDU) geeinigt hatte. So sind auch für die Photovoltaik einige Verbesserungen zu verbuchen. So müssen in Zukunft Betreiber von neuen Anlagen mit einer Größe von bis zu 30 Kilowatt keine EEG-Umlage auf den selbst verbrauchten Strom zahlen, wenn die Eigenverbrauchsmenge pro Jahr 30 Megawattstunden nicht überschreitet. Das wird vor allem das Segment der gewerblichen Dachanlagen beflügeln.
Ausschreibungen für Dachanlagen ab 750 Kilowatt
Doch es gibt auch einen Haken, genau für dieses Segment. Denn steigt die Größe des Generators auf über 750 Kilowatt, muss der Betreiber an einer Ausschreibung teilnehmen, in der er eine Marktprämie gewinnen kann, wie das bisher von Freiflächenanlagen bekannt ist. Immerhin verzichtet Berlin darauf, die Ausschreibungsgrenzen in den kommenden Jahren schrittweise auf weitere Anlagengrößen auszuweiten. Freiwillig können sich Betreiber von Anlagen mit einer Leistung von mindestens 300 Kilowatt an der Ausschreibung beteiligen. Damit wolle man bisher ungenutzte Dächer von großen Gebäuden aktivieren, in denen kein Eigenverbrauch möglich sei, kommentiert Matthias Miersch von der SPD diesen Passus in der Debatte im Bundestag.
Alternative zur Ausschreibung möglich
Schließlich gibt es noch die Möglichkeit für Betreiber von großen Dachanlagen, um die Ausschreibung herum zu kommen, wenn sie den Strom selbst verbrauchen. Dann bekommen sie nur für die Hälfte des eingespeisten Überschussstroms die EEG-Vergütung. „Ein Großteil ungenutzter Gewerbedächer wird damit vorerst nicht für die Sonnenstromernte und den Klimaschutz erschlossen”, befürchtet Carsten Körnig, Hauptgeschäftsführer des Bundesverbandes Solarwirtschaft (BSW Solar), angesichts dieser Regelung.
Eigenen Ausschreibungen für besondere Anlagen
Dafür hat der Vermittlungsausschuss die Rufe von Projektierern erhört, die sich mit neuen Technologien beschäftigen. Denn es wurde in das Gesetz ein Passus eingefügt, der eigene Ausschreibungen für solche besonderen Solaranlagen möglich macht. Pro Jahr werden gesonderte Marktprämien für schwimmende Solaranlagen, Agriphotovoltaikgeneratoren und Parkplatzüberdachungen ausgeschrieben. Diese wurden von den bisherigen Ausschreibungsvolumen für herkömmliche Solarparks abgezogen.
Sichere Regelungen für Ü20-Anlagen
Auch für Betreiber von bestehenden Solaranlagen gibt es eine bessere Lösung als die im ursprünglichen Entwurf vorgesehene: Sie können ihren Strom weiter einspeisen und bekommen ihn zum Jahresmarktwert vergütet. Dieser errechnet sich aus dem durchschnittlich an der Börse erzielten Vermarktungserlöse für Solarstrom. Daran können auch Eigenverbraucher teilnehmen, ohne die ursprünglich von der Bundesregierung vorgesehene intelligente Messtechnik installieren zu müssen. Von dem Jahresmarktwert können die Netzbetreiber, die weiterhin für die Vermarktung zuständig sind, im Jahr 2021 0,4 Cent pro Kilowattstunde als Aufwandsentschädigung abziehen. Ab 2022 können sie die tatsächlichen Unkosten für die Vermarktung ansetzen.
Zwangseinsatz von Smart Metern entschärft
Für den Einsatz intelligenter Messsysteme hat der Wirtschaftsausschuss ebenfalls einige Verbesserungen erwirken können. So wird der Einbau einer solchen Technik erst bei Anlagen ab sieben Kilowatt obligatorisch. Die Bundesregierung wollte die intelligente Messtechnik schon ab einem Kilowatt Leistung installiert wissen. Bis zu einer Leistung von 25 Kilowatt müssen die Smart Meter allerdings nur Informationen über die Ist-Einspeisung an die Netzbetreiber liefern. Bei Anlagen mit einer Leistung von mehr als 25 Kilowatt ist zusätzlich die Möglichkeit der Fernsteuerung vorzusehen. Die Pflicht zum Einbau einer intelligenten Messeinrichtung besteht aber für alle Anlagen – unabhängig von der Leistung –, wenn ein steuerbarer Verbraucher, also eine Stromheizung oder eine Ladesäule für Elektroautos, betrieben wird.
Vorläufige Alternative zum Smart Meter
Das gilt aber erst, wenn die Voraussetzungen nach Paragraph 30 des Messstellenbetriebsgesetzes gegeben sind. Dazu müssen erst drei voneinander unabhängige Unternehmen entsprechende Geräte am Markt anbieten, die den Anforderungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik entsprechen. In der Zwischenzeit müssen die Betreiber von Neuanlagen alternative Vorrichtungen einbauen, die die Regelungen erfüllen. Die Anlagen muss der Netzbetreiber zumindest bei Netzüberlastung fernsteuern können. Betreiber von kleineren Anlagen mit einer Leistung zwischen sieben und 25 Kilowatt können alternativ grundsätzlich die Einspeiseleistung ihres Generators auf 70 Prozent reduzieren und brauchen dann keine entsprechende technische Einrichtung zur Fernsteuerung. Das wäre vor allem für Eigenverbraucher eine Option, um Investitionskosten zu sparen.
Mieterstromförderung stabilisiert
Auch für die Anbieter von Mieterstrom stehen einige Verbesserungen im Gesetz. So wird es einen festen Mieterstromzuschuss geben. Dieser bleibt wie im Regierungsentwurf bei 3,79 Cent pro Kilowattstunde für Strom aus Anlagen von bis zu zehn Kilowatt, 3,52 Cent für Strom aus Anlagen mit zehn bis zu 40 Kilowatt und 2,37 Cent für Strom aus Anlagen von 40 bis 750 Kilowatt. Hier hat der Ausschuss die maximale Grenze von 500 Kilowatt aus dem Regierungsentwurf deutlich angehoben. Allerdings unterliegen die Mieterstromzuschläge dem atmenden Deckel und wird so durch den tatsächlichen Zubau an Solaranlagen insgesamt bestimmt.
Quartierversorgung wird möglich
Zudem wird in Zukunft das sogenannte Lieferkettenmodell ermöglicht. Dabei nimmt ein Dienstleister oder Versorger den Solarstrom ab, ohne selbst der Anlagenbetreiber sein zu müssen, und vermarktet ihn dann zusammen mit dem Reststrom an die Mieter. Eine weitere Verbesserung ist die Ausweitung der Stromnutzung vor Ort. Denn in Zukunft sind Mieterstrommodelle auch innerhalb von Quartieren möglich und nicht mehr auf das Gebäude beschränkt, auf dem der Generator steht.
Zubauziele nicht angehoben
Auf heftige Kritik auch beim BSW Solar stößt das Festhalten an den viel zu geringen Zubauzielen. Der Korridor wurde zwar auf 2,1 bis 2,5 Gigawatt pro Jahr angehoben. „Wissenschaftler und Marktforscher halten zur Umsetzung der Klimaziele und zur Vermeidung einer Stromerzeugungslücke seit Jahren ein Photovoltaikausbautempo von mindestens zehn Gigawatt für erforderlich. Das EEG 2021 sieht hingegen einen jährlichen Zubau von nicht einmal fünf Gigawatt vor. Wenn die Bundesregierung dieses Versäumnis nicht schnell korrigiert, provoziert sie zwangsläufig eine klimapolitisch untragbare Laufzeitverlängerung fossiler Kraftwerke,” warnt BSW-Hauptgeschäftsführer Carsten Körnig.
In der Bundestagsdebatte wurde allerdings schon in Aussicht gestellt, dass im kommenden Jahr noch einmal über die Ausbauziele gesprochen wird. Ob das tatsächlich im Jahr der Bundestagswahl Realität wird, bleibt immer noch offen. (su)