Ladestationen technisch in die Elektroinstallation einzubinden, ist eigentlich kein Problem. Fallstricke lauern bei der Abrechnung der geladenen Energiemenge, erläutert Dr. Andreas Zumschlinge, einer der Geschäftsführer der Berliner Parkstrom GmbH.
Die Elektromobilität nimmt langsam Fahrt auf, im sprichwörtlichen Sinne. Doch im Detail lauern einige Fallstricke. Welche Hürden muss die Branche nehmen, um sich breit entfalten zu können?
Dr. Andreas Zumschlinge: Damit sich dieser Markt entwickeln kann, müssen die Anbieter von Ladestationen beispielsweise Vorgaben aus dem Eich- und Messrecht umsetzten. Das Eichrecht wurde 2015 novelliert, und mittlerweile hat die zuständige Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) in Braunschweig festgelegt, welche Anforderungen die Wallboxen und Ladesäulen zu erfüllen haben.
Worum geht es genau?
Es geht um die transparente und korrekte Abrechnung der Kilowattstunden, die der Fahrer eines E-Autos tankt. Wenn Sie eine Ladebox zu Hause nutzen, oder Ladesäulen in Ihrer Firma ausschließlich zum internen Gebrauch für Ihre Kunden oder Mitarbeiter nutzen, gibt es keine Probleme. Wenn Sie aber Strom verkaufen wollen, dann kommt das Eich- und Messrecht ins Spiel.
Das kennen wir bereits von den Elektrozählern und Smart Metern, von den Zählern für Photovoltaik sowie Batteriespeicher. Eine sehr heikle Angelegenheit, die man nicht unterschätzen darf…
Auf keinen Fall. Denn wenn die Abrechnung der getankten Kilowattstunden nicht genau und transparent erfolgt, kann die Elektromobilität sehr schnell viel Vertrauen verspielen. Da sind Streitigkeiten vorprogrammiert, auch wenn es im Einzelfall meist nur um ein paar Euro gehen wird. Das kann auf die Elektromobilität zurückschlagen und die brauchen wir dringend, um die immer dramatischeren Folgen des Verkehrs mit fossilen Brennstoffen zu bremsen.
Brauchen die Ladestationen geeichte Zähler, wie beispielsweise Elektrozähler?
Genau. Die MID-Zähler in den AC-Ladestationen und die Zähler in den DC-Ladestationen müssen geeicht sein. Aber das allein genügt nicht. In Deutschland haben wir ein besonderes Eich- und Messrecht. Es muss unmöglich sein, die Daten über die getankte Energiemenge und den Preis je Kilowattstunde im Nachhinein – etwa bei der Abrechnung – zu manipulieren. Besser gesagt: Eventuelle Manipulationen müssen gerichtsfest vom E-Fahrzeugfahrer nachgewiesen werden können. Das deutsche Eich- und Messrecht hatten die Anbieter der Ladesysteme nicht berücksichtigt oder nicht verstanden. Nun rüsten sie ihre Produkte nach.
Gibt es bereits zertifizierte Systeme?
Die Ladestationen zum Beispiel von EBG Compleo haben eine solche Zertifizierung der PTB erhalten. Weitere Zertifizierungen für andere Hersteller wie Alfen werden in den kommenden Wochen erwartet. Auch wir führen diese Produkte in unserem Angebot. Damit steht den Investitionen in die Ladeinfrastruktur nichts mehr im Wege.
Haben die Investoren wegen der fehlenden Konformität mit dem Eichrecht gezögert?
Wir beraten zum Teil sehr große Unternehmen bei der Umstellung ihrer Fuhrparks auf E-Mobilität oder bei der Ausstattung ihrer Kundenparkplätze. Wer die alten Ladestationen eingebaut hat und sie lediglich für interne Zwecke nutzt, also nur für betriebseigene Fahrzeuge, ist auf der sicheren Seite. Bis 2020 kann ein Unternehmen auch Ladestrom kostenlos an Mitarbeiter abgeben, ohne dass der Mitarbeiter ihn als geldwerten Vorteil versteuern muss.
Wann sind geeichte Zähler unumgänglich?
Will man über die Ladestationen Strom verkaufen, vielleicht im Rahmen eines neuen Geschäftsmodells, und die Kilowattstunden genau oder nach Zeittarif abrechnen, braucht man die eichrechtliche Konformität. Sonst sind sie zur Abrechnung der Tankmengen weder geeignet noch zugelassen und werden gegebenenfalls von den Eichämtern stillgelegt. (HS)
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