Die Bundesnetzagentur hat einen den Entwurf zum Messen und Schätzen bei EEG-Umlagepflichten veröffentlicht. Die Bonner Behörde stellt die neuen Regelungen damit zur Konsultation.
Die Zahlung der EEG-Umlage dient der Refinanzierung des Ausbaus der erneuerbaren Energien. Einige Verbraucher, wie Industriebetriebe und Eigenerzeuger, können bestimmte Ausnahmen und Entlastungen bei der EEG-Umlage beanspruchen. Dabei wollte die Bundesnetzagentur sicherzustellen, dass eine Entlastung nicht ungerechtfertigt auf andere Stromverbraucher übergeht. Bisher war dies nur mit aufwändiger Messtechnik möglich. Neue gesetzliche Regelungen sollen demnach viele Vereinfachungen schaffen, verspricht die Behörde. Mit einem Hinweispapier konkretisiert die Bundesnetzagentur die neuen Regelungen anhand praxistauglicher Beispiele.
Regeln praxistauglich machen
Um die EEG-Umlage abrechnen zu können und um die Entlastungen in Anspruch nehmen zu können, ist eine Abgrenzung von Strommengen erforderlich. Ohne Abgrenzung kann ein Umlageschuldner nicht darlegen, für welche Strommengen er nur eine geringere oder gar keine EEG-Umlage zahlen muss. Mit den Regelungen zum Messen und Schätzen nach den Paragraphen 62a und 62b EEG wird bekräftigt, dass grundsätzlich eine messtechnische Abgrenzung erforderlich ist. Allerdings werden viele Vereinfachungen eingeführt, die eine praxistaugliche Abwicklung erleichtern sollen. (nhp)
Den Entwurf „Messen und Schätzen“ finden Sie hier. Stellungnahmen zu dem Konsultationsentwurf können bis zum 15. September 2019 an die Bundesnetzagentur gesandt werden.