Die meisten Betreiber von Photovoltaikanlagen sind IHK-Mitglied, obwohl das den wenigsten bewusst ist. Geknüpft ist die Pflichtmitgliedschaft nämlich nicht an die Gewerbeanmeldung beim Ordnungsamt, sondern an die steuerrechtliche Einordnung.
Betreiber von Photovoltaikanlagen wundern sich, schreibt die Industrie- und Handelskammer (IHK) Reutlingen in ihrer Mitgliederzeitschrift „WNA – Wirtschaft Neckar-Alb“ im Mai 2013: „Während für viele Anlagen auf dem eigenen Dach keine Gewerbeanmeldung nötig ist, sind die Einnahmen daraus plötzlich doch Einnahmen aus Gewerbebetrieb.“ Wer somit zur Gewerbesteuer veranlagt ist, wird automatisch Pflichtmitglied der regional zuständigen IHK. So regelt es das IHK-Gesetz in Paragraf 2 Absatz 1. Ausgenommen sind davon nur landwirtschaftliche Genossenschaften und Eigenbetriebe von Gemeinden und Gemeindeverbänden. Ebenfalls keine IHK-Mitglieder sind Landwirte, Freiberufler und Handwerker, letztere organisieren sich in den Handwerkskammern.
Kriterium gewerbliche Einkünfte
Zwar knüpft sich die gesetzliche IHK-Mitgliedschaft an die Frage der gewerblichen Einkünfte: Strom erzeugen, einspeisen und verkaufen zählt dazu. Doch muss man nicht erst den gewerbesteuerlichen Freibetrag von 24.500 Euro Jahresgewinn überschreiten und damit tatsächlich Gewerbesteuer bezahlen, um der Pflichtmitgliedschaft zu unterliegen. Auch wer keine Gewerbesteuer zahlt, wird IHK-Mitglied.
Dass Betreiber von Photovoltaikanlagen davon oft erst spät erfahren, liegt an der Systematik der Erfassung. Die IHK erfährt vom neuen Mitglied über zwei Wege: erstens durch eine Mitteilung des Ordnungsamtes, bei dem sich üblicherweise neue Gewerbetreibende anmelden, und zweitens durch das Finanzamt, sobald die erste Steuererklärung des Gewerbebetriebes abgearbeitet wurde. Da Betreiber in der Regel kein Gewerbe anmelden und das auch nicht müssen, dauert es nach der Inbetriebnahme ein bis zwei Jahre, bis die IHK vom Finanzamt die Mitteilung erhält. Axel Rickert, Leiter des Referats Kammerrecht beim Deutschen Industrie- und Handelskammertag (DIHK), bestätigt, dass die Betreiber ohne Gewerbeanmeldung bei den IHK zunächst nicht bekannt sind: „Der schnellste Weg der Meldung erfolgt von den Gewerbeämtern an die IHK. Die Meldungen der Finanzämter erfolgen später.“
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