Ab Februar gibt es neue Handelsregeln für Ökostrom. Die Novelle ermöglicht es den Übertragungsnetzbetreibern neue Handelsprodukte auf viertelstündlicher Basis zu nutzen. Eine flexiblere Vermarktung soll die Ökostromumlage entlasten.
Die Bundesnetzagentur hat die sogenannte Ausfügungsverordnung für den Ausgleichsmechanismus überarbeitet. Bisher erfolgte die Vermarktung der prognostizierten Ökostromerzeugung im vortägigen Börsenhandel lediglich für ganze Stunden. Die Novelle ermögliche nun den Übertragungsnetzbetreibern neue Handelsprodukte auf viertelstündlicher Basis zu nutzen. Ziel: Eine flexiblere Vermarktung soll die Verkaufsergebnisse verbessern und auch die Ökostromumlage entlasten, da die Erzeugung start fluktuiert und sich nicht nach vollen Stunden richtet. Die Neuregelung gilt bereits ab Februar 2015.
„Ziel der Novellierung ist es, eine möglichst effiziente und transparente Vermarktung des einspeisevergüteten Strom aus erneuerbaren Energien sicherzustellen", sagt Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur. Stromverbraucher, die die EEG-Umlage bezahlen, würden dadurch entlastet. „Eine effiziente Börsenvermarktung fördert die Marktintegration des Stroms aus erneuerbaren Energien und kommt unmittelbar dem EEG-Konto zugute“, ergänzt Homann.
Die Novelle der Ausführungsverordnung stärke die Transparenz der Vermarktung des Ökostroms. Die Veröffentlichungspflichten der Übertragungsnetzbetreiber werden um die neuen Vermarktungsmöglichkeiten erweitert und zudem Anwendungsfragen geklärt. So veröffentlichen die Übertragungsnetzbetreiber spätestens mit Ablauf der Übergangsfrist Anfang Mai 2015 die insgesamt über die übliche Day-Ahead-Auktion vermarkteten Strommengen aufgeschlüsselt nach Windkraft, Photovoltaik oder sonstiger erneuerbarer Erzeugung. (nhp)