Für die Erneuerbare-Energiegemeinschaften in Österreich gelten besondere Steuervorschriften. Dies hat das Bundesfinanzministerium (BMF) in Wien jetzt auf eine Anfrage der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer (KSW) klargestellt. Diese Details wurden von der Österreichischen Koordinierungsstelle für Energiegemeinschaften
Umsatzsteuer für Energiegemeinschaften
In vielen Fällen sind die Energiegemeinschaften nicht selbst Eigentümer der Erzeugungsanlage, sondern deren Mitglieder beziehungsweise Gesellschafter. Die Eigentümer der Anlage und die Energiegemeinschaft schließen einen Vertrag über die Nutzung des Generators und des damit erzeugten Stroms. Dadurch komme es laut BMF im wirtschaftlichen Sinne zu einer Lieferung von Strom an die Energiegemeinschaft.
Wenn das Mitglied der Energiegemeinschaft, das mit der Erzeugungsanlage betreibt, umsatzsteuerpflichtig ist, geht die Umsatzsteuerschuld auf die gesamte Energiegemeinschaft über. Diese sogenannte Reverse-Charge-Regelung muss bei der Erstellung der Rechnungen oder Gutschriften sowie bei der Berechnung der Tarife und der Umsatzsteuererklärung berücksichtigt werden.
Solarstrom bleibt steuerfrei
Für private Betreiber von Solaranlagen fallen für die Erträge aus der Einspeisung des Stroms keine Einkommenssteuer an. Dies gilt bis zu einer jährlichen Menge von bis zu 12.500 Kilowattstunden pro Jahr und für Anlagen mit einer Anschlussleistung von bis zu 25 Kilowatt und einer Maximalleistung von bis zu 35 Kilowatt. Diese Regelung aus dem Einkommenssteuergesetz gilt auch für Anlagenbetreiber, die Mitglied in einer Energiegemeinschaft sind, wenn diese den Strom an die anderen Mitglieder verkauft. Dies gilt dann ebenfalls als Einspeisung – nur eben nicht ins Netz sondern in die Energiegemeinschaft.
Elektrizitätsabgabe entfällt
Die innerhalb der Erneuerbare-Energiegemeinschaft verbrauchten Strommengen sind zudem von der Elektrizitätsabgabe befreit. Dazu muss die Energiegemeinschaft aber über die erzeugten und verbrauchten Energiemengen Aufzeichnungen führen. Detailliert ist die im Paragraph 4 der Umsetzungsverordnung des Elektrizitätsabgabengesetzes (ElAbgG-UmsetzungsV) geregelt. Für Mitglieder oder Gesellschafter, die den Strom aus ihrem Generator vollständig in die Energiegemeinschaft einspeisen, müssen die Strommengen nicht aufzeichnen. Wird nur der Überschuss eingespeist, muss entweder die Energiegemeinschaft auch die Eigenverbrauchs- und Überschussmengen aufzeichnen oder das Mitglieder selbst muss diese Aufzeichnungen führen. (su)