Mit einer Novelle des Elektrizitätswirtschaftsgesetzes hat die Stadt Wien die Verfahren zur Genehmigung von Photovoltaikanlagen vereinfacht, um den Zubau zu beschleunigen. So können Hauseigentümer oder Gemeinschaften jetzt Generatoren mit einer Leistung von bis zu 15 Kilowatt bauen, ohne vorher eine Genehmigung einzuholen. Diese Anlagen sind bei der Stadt auch nicht mehr wie bisher anzeigepflichtig. Explizit ausgenommen von dieser Regelung sind vertikal installierte Anlage, also Solarfassaden und Generatoren, die in Kombination mit einem Stromspeicher betrieben werden.
Anzeigepflicht erst ab mehr als 15 Kilowatt
Für diese gilt die bisherige Anzeigepflicht weiter. Vor Baubeginn bei der Stadt angezeigt müssen auch Anlagen mit einer Leistung zwischen 15 und 50 Kilowatt. Dies gilt sowohl für den Neubau der Generatoren als auch für wesentliche Veränderungen an bestehenden Anlagen. Letzteres gilt allerdings nur, wenn sich durch die Veränderung Beeinträchtigungen für Nachbarn oder Auswirkungen auf das Ortsbild ergeben könnten.
Mehr Anlagen im vereinfachten Genehmigungsverfahren
Ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren müssen Anlagen mit einer Leistung zwischen 50 und 250 Kilowatt durchlaufen. Bisher galt hier die Obergrenze von 100 Kilowatt. In Zukunft fallen also mehr Solaranlagen in dieses vereinfachte Genehmigungsverfahren. Das bedeutet, die Behörde macht in den angrenzenden Gebäuden den Plan bekannt, dass eine Solaranlagen gebaut werden soll. Dies gilt auch für das Gebäude, auf dessen Dach der Generator installiert wird. Die Nachbarn können begründete Einwände vorbringen, die gegen die Solaranlage sprechen. Hier setzt das Gesetz aber enge Grenzen, was begründete Einwände sind. Denn nur wenn sie tatsächlich durch die Anlage beeinträchtigt werden – etwa durch Blendung – kann das als Argument gegen die Errichtung vorgebracht werden.
Komplettes Genehmigungsverfahren erst ab 250 Kilowatt
Damit müssen nur noch Solaranlagen mit einer Leistung von mehr als 250 Kilowatt in das reguläre Genehmigungsverfahren. Hier ist der Aufwand, den die Behörden treiben, viel größer. Denn dann werden die Nachbarn zu einer Verhandlung eingeladen. Dort können diese ebenfalls begründete Einwände gegen den Bau des Solargenerators vorbringen. Dabei muss der behördlich bestellte Verhandlungsführer auf eine Einigung hinwirken. Gelingt dies nicht muss der Nachbar, der Einwände vorbringt, eine zivilrechtliche Klage gegen den Bau der Anlage anstreben. (su)
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