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BSW Solar: EEG-Novelle verstößt gegen Europarecht

Die Solarbranche kritisiert, dass Betreiber von Solarstromanlagen durch das deutsche Energierecht zunehmend diskriminiert werden. Dies gelte insbesondere für sogenannte Prosumer. Mit dem jüngst vorgelegten Gesetzesentwurf zum EEG 2021 drohe sich die Situation noch zu verschärfen. Die Bundesregierung verstoße damit gleich mehrfach gegen europäisches Recht, das bereits im kommenden Jahr in deutsches Recht umgesetzt werden müsse. Dies geht aus einem Rechtsgutachten einer auf Energierecht spezialisierten Berliner Anwaltskanzlei hervor. Noch ist Zeit: Die erste Lesung der EEG-Novelle im Bundestag soll am 29. Oktober 2020 stattfinden.

Ausbauziele für Photovoltaik gefährdet

Der Bundesverband Solarwirtschaft, kurz BSW Solar, warnt vor einem Markteinbruch bei der Errichtung neuer Photovoltaikdächer und der vorzeitigen Außerbetriebnahme zehntausender Solarstromanlagen. Ohne einen wirksamen Anreiz zur Eigenversorgung mit klimafreundlichem Solarstrom seien weder die Klimaziele noch die Ausbauziele der Bundesregierung für Erneuerbare Energien erreichbar. Neben dem BSW fordern auch andere namhafte Verbände wie der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) und der Verband der mittelständischen Wirtschaft Nachbesserungen am Gesetzesentwurf.

Nach Auffassung der Juristen ist der Gesetzesentwurf gleich in mehrfacher Hinsicht europarechtswidrig: Die Pläne der Bundesregierung, künftig selbst genutzten Solarstrom weiterhin mit der EEG-Umlage zu belegen und diese Regelung nach 20 Jahren Betriebsdauer sogar noch zu verschärfen, verstoßen gegen die Richtlinie EU 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen.

Ein defacto Eigenversorgungsverbot

„Nach der Erneuerbare-Energien-Richtlinie ist der anteilige Selbstverbrauch von Solarstrom durch die Mitgliedstaaten zu unterstützen und nicht zu verhindern“, erklärt Florian Valentin von der Kanzlei von Bredow Valentin Herz. Das im EEG-Entwurf vorgesehene Eigenversorgungsverbot stehe dazu in krassem Widerspruch und Abgaben oder Umlagen auf den Selbstverbrauch sind auch nur noch in engen Ausnahmen zulässig. „Die derzeit vorgesehenen Belastungen erfüllen aber keine der durch die EU vorgegebenen Voraussetzungen“, sagt Valentin.

Hintergrund: Nach den Plänen des Gesetzgebers müssen Solaranlagenbetreiber bereits bei über zehn Megawattstunden solaren Selbstverbrauchs und einer Leistung der Solarstromanlage von über 20 Kilowatt eine anteilige EEG-Umlage entrichten. Nach 20 Jahren Betriebsdauer soll die Umlage in Höhe von derzeit knapp drei Cent sogar bereits für jede selbst verbrauchte Kilowattstunde Solarstrom fällig werden.

Ausschreibungssystems verstößt gegen EU-Recht

Auch der von der Bundesregierung geplante Ausschluss solaren Eigenverbrauchs im Zusammenhang mit der vorgesehenen Einführung eines Ausschreibungssystems für Solaranlagen auf Gebäuden sei nicht europarechtskonform, sagt BSW-Chef Carsten Körnig. Nach dem Europarecht II müsse solaren Eigenversorgern vielmehr ein diskriminierungsfreier Zugang zu bestehenden Förderregelungen gewährt werden. Der geplante Systemwechsel hin zu Ausschreibungen bei der Vergabe von Marktprämien würde das Klimaschutzengagement von mittelständischen Unternehmen behindern, wird von ihren Verbänden kritisiert. Der Bundesverband Erneuerbare Energien hat im September 2021 ein Positionspapier veröffentlicht, in dem ein schnellerer Ausbau von Photovoltaik, Windkraft und Bioenergie gefordert wird. (nhp)

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