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Restriktionen für Solarparks im Burgenland beschlossen

Der Landtag des Burgenlandes hat das neue Raumplanungsgesetz beschlossen. Darin enthalten sind einige Hürden für den Bau von Solarparks. So ist die zulässige Nutzung von Freiflächen restriktiv beschränkt. Denn Eisenstadt will vor allem Gebäudeflächen für den Bau von Solaranlagen genutzt wissen. Deshalb darf eine Freiflächenanlage nur errichtet werden, wenn der Strom hauptsächlich im Gebäude genutzt wird, neben dem sie gebaut wurde. Die Modulfläche darf dabei höchsten 35 Quadratmeter im Falle eines Wohnhauses betragen. Gewerbeunternehmen, die sich eine Freiflächenanlage zum Eigenverbrauch auf dem eigenen Gelände errichten wollen, dürfen den Generator nicht größer als 100 Quadratmeter Modulfläche bauen.

Landesregierung legt Flächen fest

Größere Anlagen sind nur auf Flächen zulässig, die die Landesregierung vorher festlegt. Dabei muss die Regierung in Eisenstadt verschiedene Kriterien beachten wie beispielsweise meteorologische Gegebenheiten und das Vorhandensein eines Netzanschlusses. Dabei können durchaus energiewirtschaftliche Interessen über dem Erhalt eines bestehenden Landschaftsbildes stehen.

Vorrangige Flächennutzung festgelegt

Wenn die Landesregierung entsprechende Flächen ausweist, müssen diese vorrangig an Bürgerenergiegemeinschaften oder Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften gehen, die einen Solarpark darauf bauen wollen. Sie können aber auch vorrangig an Projektierer vergeben werden. Voraussetzung ist dann, dass sich Bürger finanziell am Solarpark beteiligen können. Zudem sollen die Flächen vorrangig mit Agriphotovoltaikanlagen bebaut werden. Hier ist natürlich die Voraussetzung, dass diese weiterhin landwirtschaftlich nutzbar sind. Auch die Kombination mit einer Windkraftanlage oder einem Speicher, die gemeinsam einen Netzverknüpfungspunkt nutzen, hat Vorrang bei der Vergabe der ausgewiesenen Flächen.

Strafabgabe für Solarparks

Die Betreiber von neuen Solarparks müssen in Zukunft zudem eine Strafabgabe zahlen, für als Ausgleich für die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes fällig wird. Diese Abgabe fällt je zur Hälfte dem Land und der Gemeinde zu, in der die Solaranlage steht. Der Bundesverband PV Austria kritisiert diese Regelungen.

Heftige Kritik von PV Austria

Zwar sind die verfassungsrechtlichen Mängel aus dem Gesetz verschwunden. Dazu zählte das alleinige Recht der Landesregierung, Solarparks zu bauen und zu betreiben und die absurde Vorgabe eine Höhe der Pacht, die der Eigentümer der Fläche mindestens erheben muss. „Dennoch bereitet uns die nach wie vor enthaltene Landesabgabe Bauchschmerzen, da deren Höhe einer Willkür ausgesetzt ist“, erklärt Herbert Paierl, Vorstandsvorsitzender von PV Austria. „Ebenso soll eine Zonierung erfolgen, die festlegt, wo Freiflächenanlagen errichtet werden dürfen. Unklar ist, wann Details wie Höhe der Landesabgabe und die Zonierung vorliegen“, kritisiert er das Gesetz. (su)

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