Die DGS rät Anlageneigentümern, die einen Teil ihres Generators vermieten wollen, zur Vorsicht. Wenn es dabei darum geht, EEG-Umlage zu sparen und Eigenverbrauch des Teilmieters der Anlage geltend zu machen, wird es unsicher.
Die Deutsche Gesellschaft für Sonnenenergie (DGS) rät zur Vorsicht bei der Verwendung von Teilmietverträgen für Photovoltaikanlagen. Solche Mietverträge sind zwar rechtens. Doch wenn das Ziel der teilweisen Mieter einer Photovoltaikanlage ist, EEG-Umlage zu sparen, wird es unsicher.
Netzbetreiber verlangt EEG-Umlage
Die DGS bezieht sich dabei auf ein Urteil des Landgerichts Heidelberg. Dort hatte der Netzbetreiber Transnet BW die Eigentümerin einer Photovoltaikanlage zur Zahlung der EEG-Umlage verklagt. Die Eigentümerin der Anlage hatte den Generator teilweise an den Eigentümer des Gebäudes vermietet. Dieser hat den Solarstrom im Haus selbst verbraucht. In der Annahme, dass es sich dabei um Eigenverbrauch handelt, hatte die Anlageneigentümerin keine EEG-Umlage auf den Eigenverbrauch des Mieters eines Teils der Anlage gezahlt. Das Heidelberger Landgericht hat jetzt entschieden, dass es sich dabei um eine Stromlieferung seitens der Eigentümerin der Anlage handelt und nicht um Eigenverbrauch seitens des Teilmieters des Generators.
Teilmiete lohnt sich dennoch
Mit Unterstützung der DGS will die Anlageneigentümerin gegen das Urteil in Berufung gehen, da sie der Ansicht ist, dass das Heidelberger Landgericht die Begriffe Stromlieferung und Eigenverbrauch zu eng ausgelegt hat. Dennoch warnt die DGS davor, die Miete eines Teils des Generators ausschließlich zum Zweck der Vermeidung oder Verringerung der EEG-Umlage zu nutzen. „Das Muster ‚PV-Teilmiete‘ ist für Fallgestaltungen, in denen der Zweck der Vermeidung der EEG-Umlage im Vordergrund oder dessen Erreichung unerlässlich ist, nicht geeignet“, stellt die DGS klar. Die Experten verweisen auf die rechtlichen Unsicherheiten solcher Verträge, die immer noch bestehen. Darauf habe die DGS auch in den Anwendungshinweisen zum Vertragsmuster PV-Teilmiete hingewiesen.
Unsicherheiten gelten auch für GbR-Modelle
Diese Unsicherheiten gelten aber auch derzeit für andere Modelle gemeinschaftlicher Nutzung einer Anlage, wie zum Beispiel der Betrieb einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) bei der alle Gesellschafter Eigentümer der Anlage und gleichzeitig Nutzer des Solarstroms sind. „Gleichwohl gibt es für die Umsetzung der ‚PV-Teilmiete‘ sinnvolle Einsatzmöglichkeiten“, betonen die Experten von der DGS. „Man denke etwa an energetische Modernisierungen von Eigentümergemeinschaften oder an ähnliche Fallkonstellationen, bei denen der Betrieb einer Photovoltaikanlage von mehreren Personen gemeinsam und ohne Rückgriff auf eine GbR-Lösung erfolgen soll.“ (Sven Ullrich)