Solarimo will sich in Zukunft zusätzlich auf das Gewerbesegment konzentrieren. Geht es da um ein Mieterstrommodell für Unternehmen?
Malte Künzer: Auch im Gewerbebereich wird Solarimo vor allem als Anlagenbetreiber auftreten. Das heißt, dass wir neben der Planung und Installation auch den Betrieb der Anlagen übernehmen werden, um so unsere Partner mit vor Ort produziertem Photovoltaikstrom beliefern zu können. Das ist von den Kundenunternehmen auch so gewünscht, damit diese sich weiter voll auf ihr Kerngeschäft konzentrieren können.
Wie kann das mit Blick auf die derzeitigen Regelungen im EEG konkret funktionieren?
Das konkrete Umsetzungsmodell für den jeweiligen Kunden hängt natürlich von den Gegebenheiten vor Ort, dem Stromverbrauch und Strombedarf des Kunden sowie dessen Interesse ab. Wir versuchen, da jeweils flexibel auf die Wünsche des Kunden einzugehen. Leider sind aufgrund der aktuellen Regelungen im EEG nicht alle Modelle gleichermaßen attraktiv für unsere Kunden, da gegebenenfalls die EEG-Umlage weiterhin voll anfällt.
Welche Unternehmen haben Sie im Blick?
Unser Hauptaugenmerk wird auf gewerblichen Betrieben mit selbst genutzten Immobilien liegen, da hier in der Regel die besten Szenarien zu finden sind. Jedoch haben wir auch ein Angebot für gewerblichen Mieterstrom zum Beispiel in Bürogebäuden.
Wie werden Sie auf und an Bürogebäuden dieses Angebot umsetzen?
Wir können in diesem Bereich Immobilienbesitzern und deren Mietern ein Angebot machen. Zwar ist bei Büroimmobilien der wirtschaftliche Betrieb von Photovoltaikanlagen eine größere Herausforderung als beispielsweise an Produktionsstätten. Aber wir gehen fest davon aus, dass es auch hier zukünftig zu besseren rechtlichen Rahmenbedingungen kommen wird.
Wie werden Mieterstromverträge mit Gewerbetreibenden aussehen? Das ist sicherlich komplizierter als bei Wohnimmobilien.
Die vertraglichen Ausgestaltungen im gewerblichen Mieterstrom ähneln denen in der Wohnungswirtschaft sehr stark. Es gibt mit der Dachmiete, der Anlagenpacht und dem Lieferkettenmodell drei unterschiedliche Angebote für unsere Kunden. Welches davon das passende ist, hängt dann natürlich auch wieder von den Gegebenheiten vor Ort sowie der konkreten Situation unseres Kunden ab.
Mit dem Inkrafttreten des neuen EEG ist der Eigenverbrauch aus Anlagen mit einer Leistung von bis zu 30 Kilowatt von der EEG-Umlage befreit. Hatte diese Änderung einen Einfluss auf Ihre Entscheidung, Ihr Angebot auf Gewerbeimmobilien zu erweitern?
Nein, das ist nicht der Grund, da Anlagen unter 30 Kilowatt im Gewerbebereich eher selten vorkommen und auch nicht unsere Zielgröße sind. In diesem Bereich gehen wir in Richtung 500 Kilowatt Anlagenleistung und mehr. Gründe sind die logische Erweiterung des Geschäftsfelds zusammen mit Engie sowie die stark zunehmende Nachfrage aus dem Markt.
Die Fragen stellte Sven Ullrich.•
EEG 2021
Neue Regelungen für Mieterstrom
Seit Anfang 2021 sind die Regelungen für Mieterstrom einfacher geworden. So ist die Höhe des Mieterstromzuschlags von der Einspeisevergütung abgekoppelt. Es gibt jetzt einen pauschalen Zuschlag für den Solarstrom aus einer Anlage auf dem Dach eines Mehrfamilienhauses, der direkt von den Mietern verbraucht wird. Dieser liegt bei Anlagen mit bis zu zehn Kilowatt Leistung bei 3,79 Cent pro Kilowattstunde. Für den vor Ort verbrauchten Strom aus Anlagen mit bis zu bis 40 Kilowatt Leistung liegt er bei 3,52 Cent pro Kilowattstunde. Für Strom aus Anlagen mit bis zu 750 Kilowatt Leistung gibt es 2,37 Cent pro Kilowattstunde.
Anlagenzusammenfassung gelockert
Dabei darf die einzelne Mieterstromanlage maximal 100 Kilowatt leisten. Sollten mehrere Anlagen auf benachbarten Gebäuden Mieterstrom liefern, werden diese ausschließlich zur Ermittlung des Zuschlags zusammengefasst. Allerdings werden sie nicht zusammengefasst, um zu ermitteln, ob sie überhaupt einen Mieterstromzuschlag bekommen. Auf diese Weise können Dächer von ganzen Wohnkomplexen mit Solaranlagen bebaut werden, ohne dass diese den Mieterstromzuschlag verlieren.
Lieferkettenmodell ist möglich
Die Abwicklung der Mieterstromlieferung ist mit dem Lieferkettenmodell einfacher geworden. Der Mieterstromlieferant muss nicht mehr der Anlagenbetreiber sein. Der Betreiber des Generators kann den Strom an einen Dienstleister liefern. Dieser verkauft den Solarstrom an die Mieter – im optimalen Falle gleich kombiniert mit der Reststromlieferung. Die Weitergabe des Stroms an den Dienstleister erfolgt nur auf einer vertraglichen Basis. Physisch darf der verkaufte Mieterstrom das Gebäude nicht verlassen. Das gilt auch für die Lieferung von Solarstrom im Rahmen eines Mieterstrommodells an Nachbar- oder Nebengebäude im Quartier.