Der Zentralverband der Dachdeckerhandwerks (ZVDH) hat unlängst eine Mitteilung veröffentlicht, nach der die Montage von ballastierten Solaranlagen auf Flachdächern künftig Dachdeckern vorbehalten ist. Der BSW-Solar weist daraufhin, dass diese Interpretation zu kurz greift.
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Wer Dachanlagen montieren darf, ist kein neues Thema des Abgrenzungsleitfadens, sondern bereits seit längerem darin geregelt. Klar ist: Dachdeckermeister und Fachbetriebe dieses Gewerks dürfen solche Anlagen installieren. Aber nach der Handwerksordnung (HwO) gibt es weitere Möglichkeiten, entsprechende Qualifikationen nachzuweisen.
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Neue Betriebe müssen Qualifikation nachweisen
Ballastierte Systeme auf Flachdächern wurden bisher als „Mindertätigkeit“ eingestuft. Künftig werden sie dem Dachdeckerhandwerk zugeordnet, das der Zulassungspflicht unterliegt. Also dürfen nur Betriebe, die von einer Meisterin oder einem Meister des Dachdeckerhandwerks geführt werden, oder die Meisterinnen oder Meister im Team haben, solche Arbeiten ausführen.
Angesichts der gravierenden Dachschäden, die aus schlampiger Montage resultieren, ist diese Regelung begründet und sinnvoll. Mit der geplanten Änderung sollen neue Installationsbetriebe gezwungen werden, die zur Montage von Solaranlagen notwendigen Qualifikation nachzuweisen.
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Fachbetriebe des installierenden Handwerks, die bereits in der Handwerksrolle für die Montage von Photovoltaikanlagen eingetragen sind, sind von der Regelung nicht betroffen. Denn sie genießen Bestandsschutz. Wer hingegen ein neues Unternehmen zur Montage gründen will, muss nach Veröffentlichung des novellierten Abgrenzungsleitfadens einen Antrag auf Eintragung bei der zuständigen Handwerkskammer stellen und die erforderlichen Qualifikation darlegen.
Keine Doppelbelastung für Fachbetriebe
Der BSW-Solar weist darauf hin: Doppelbelastungen durch Eintragungen sowohl bei der Industrie- und Handelskammer (IHK) als auch bei der Handwerkskammer (HWK) entstehen nicht, da Unternehmen, die beispielsweise im Handwerk und im Handel tätig sind, ihre Kosten ertragsanteilig auf die jeweilige Kammer aufteilen können. (HS)
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