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Niedersachsen erlaubt Solaranlagen auf denkmalgeschützten Gebäuden

In Niedersachsen soll in Zukunft die Nachrüstung von denkmalgeschützten Gebäuden mit Solaranlagen einfacher werden. Der dafür relevante Paragraph 7 Absatz 2 des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes wurde schon im Juli 2022 angepasst. Kulturminister Falko Mohrs hat die Regierung in Hannover jetzt über einen Runderlass über die Details unterrichtet. Denn in diesem Erlass werden die Bestimmungen des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes genauer erläutert.

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Erhalt der Denkmäler mit Solarenergie finanzieren

Außerdem bekommen die unteren Denkmalschutzbehörden einen Leitfaden, wie Anlagen zur Nutzung von erneuerbaren Energien an oder auf Denkmalen für eine Genehmigung gestaltet sein sollen. „Denkmalschutz und Energiewende gehen in Niedersachsen Hand in Hand“, erklärt Falko Mohrs. „Erneuerbare Energien tragen dazu bei, Denkmale resilienter zu machen und helfen, sie für die Zukunft zu bewahren. Mit diesem Runderlass und dem dazugehörigen Leitfaden schaffen wir mehr Klarheit bei der Anwendung des Denkmalschutzgesetzes und betonen seinen Geist: Erneuerbare sind grundsätzlich zu genehmigen. Es geht nicht um das Ob, sondern um das Wie.“

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Eigentümer wollen die Solaranlagen

Der niedersächsische Energie- und Klimaschutzminister Christian Meyer es erfreut. „Der Erlass passt wunderbar in unsere Strategie des Ermöglichens und Erleichtern von mehr Klimaschutz“, sagt er. „Solarenergie gerade auf Dächern und versiegelten Flächen boomt und trägt zum Erreichen der Klimaziele bei. Insbesondere die Kirchen und viele Eigentümerinnen und Eigentümer setzen sich für mehr Photovoltaik auf denkmalgeschützten Gebäuden ein. Außerdem können reversible Solaranlagen sehr gut zum klimaschonenden und kostengünstigen Erhalt vieler Gebäude beitragen.“

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Keine Schäden am Gebäude hinterlassen

Konkret sieht das Denkmalschutzgesetz vor, dass Eingriffe in ein Kulturdenkmal zu genehmigen sind. Voraussetzung ist, dass das öffentliche Interesse an der Errichtung der Solaranlagen das Interesse an der unveränderten Erhaltung des Kulturdenkmals überwiegt. Das sei wiederum grundsätzlich der Fall, wenn der Eingriff in das äußere Erscheinungsbild reversibel ist, die Anlagen also wieder ohne sichtbare Schäden abzumontieren ist, und in die denkmalgeschützte Substanz nur geringfügig eingegriffen wird, teilt das Kultusministerium mit.

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Keine teuren Sonderlösungen notwendig

Außerdem sollte die Solaranlage möglichst dezent gestaltet sein. Das Ziel ist, den ursprünglichen Gesamteindruck weitgehend zu erhalten. Dieser ursprüngliche Gesamteindruck darf aber den schadfreien Bau der Solaranlage nicht verhindern. Die unteren Denkmalschutzbehörden können aber hinsichtlich der Ästhetik Auflagen erteilen. Diese dürfen aber nicht zur Unwirtschaftlichkeit der Anlage führen. Insbesondere dürfen keine teuren Sonderlösungen verlangt werden, stellt das Ministerium klar. (su)