Neue Klasse für Dachlagen bis 40 Kilowatt
Keine Absenkung des Zubaukorridors
Allerdings wird der Zubaukorridor, nicht wie ursprünglich geplant, abgesenkt. Das Photovoltaik-Ausbauziel bleibt bei 2500 bis 3500 Megawatt pro Jahr. In diesem Bereich liegt die jährliche Basisdegression bei 11,4 Prozent. Bei einem Zubau von mehr als 7,5 Gigawatt könnte sie bis auf rund 29 Prozent – was einer monatlichen Maximalkürzung von 2,8 Prozent entspricht – steigen. Im Gesetz ist aber auch festgelegt, dass bei einem Zubau von weniger als 1000 Megawatt Photovoltaik jährlich, die Vergütung um bis zu sechs Prozent steigen kann. Das Umweltministerium hat mittlerweile die geplanten Kürzungen bis einschließlich 1. Oktober veröffentlicht. Es weist zudem darauf hin, dass es bei Dachanlagen weiterhin bei einer nach Leistungsschwellen gestuften Vergütung bleibt. Dies bedeutet, dass die Vergütung für Photovoltaik-Anlagen, deren Leistung sich über mehr als eine Leistungsstufe erstreckt, anteilig zu ermitteln sind.
Marktintegrationsmodell erst ab 2014
Verordnungsermächtigung für große Solarparks
Keine Änderungen gab es – wie auch erwartet wurde – bei verschiedenen anderen EEG-Regelungen im Vermittlungsausschuss. So bleibt bestehen, dass sogenannte Solarstadl – also Photovoltaik-Anlagen auf neuen Nicht-Wohngebäuden im Außenbereich – nur noch dann eine Dachvergütung, wenn es sich um Wohn- oder Stallgebäude oder ein neues landwirtschaftliches Gehöft handelt. Außerdem ist nun der neue enger gefasste technische Inbetriebnahmebegriff bestätigt. Bei allen Anlagen, die ab dem 1. April ans Netz gehen, müssen die Module an ihrem bestimmungsmäßen Ort fest installiert und mit einem Wechselrichter ausgestattet sein sowie Strom produziert haben. Auch das neue Einspeisemanagement, dass seit diesem Jahr installierte Photovoltaik-Anlagen betrifft, blieb unverändert. Ab Januar 2013 müssen Anlagen bis 100 Kilowatt Leistung abregelbar sein. Alternativ können Betreiber von Photovoltaik-Anlagen bis 30 Kilowatt Leistung auch ihre maximale Wirkleistungseinspeisung auf 70 Prozent begrenzen. Auch die 50.2-Hertz-Regelung ist mit der Novelle bestätigt. Demnach sind die Netzbetreiber für die Umrüstung der Photovoltaik-Anlagen zuständig, während die Kosten je zur Hälfte über die Netzentgelte und die EEG-Umlage gewälzt werden sollen. Die Betreiber sind verpflichtet, an der Umrüstung mitzuwirken und drohen ansonsten bei fehlender Mitwirkung ihren EEG-Vergütungsanspruch zu verlieren.