Von der kreditgebenden Bank verlangte Gebühren zur Bearbeitung eines Darlehens sind laut höchstrichterlicher Entscheidung unzulässig. Das gilt auf für Kredite zur Finanzierung von Solarstromanlagen.
Private Betreiber von Solarstromgeneratoren, die ihre Anlage auf Kredit finanziert haben, können die eventuelle von der kreditgebenden Bank einbehaltenen Bearbeitungsgebühren zurückfordern. Das berichtet die Münchner Kanzlei Rössner Rechtsanwälte und beruft sich dabei auf zwei Urteile des Bundesgerichtshofes (Aktenzeichen XI ZR 405/12 und Aktenzeichen XI ZR 170/13) vom 13. Mai dieses Jahres.
Bank muss Gebühren zurückzahlen
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Revision einer Bank zurückgewiesen, die die Rückzahlung der Bearbeitungsgebühr für ein Darlehen in Höhe von immerhin 1.200 Euro verweigern wollte. Der vom Darlehensnehmer eingeschaltete Verbraucherverband hatte die Bank auf die Rückzahlung dieser Summe verklagt. In den ersten beiden Instanzen haben die Richter den Klägern Recht gegeben. Doch die Bank wollte den Rechtsweg ganz ausschöpfen und hat sich mit einem Revisionsantrag an den BGH gewandt. Das Gericht begründet sein Urteil damit, dass die Bearbeitungsgebühr schon einmal nicht in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen auftauchen darf. Es sei eine unzulässige Preisnebenabrede. Sie ist unzulässig, weil es sich bei einem Kredit um eine laufzeitabhängige Nutzung von Kapital handelt und damit zusätzliche laufzeitunabhängigen Entgelte nicht gerechtfertigt sind. Zudem ist die Kreditbearbeitung, für die das Entgelt verlangt wird, kein Service für den Kunden, sondern vielmehr werden damit lediglich die Kosten für originäre Tätigkeiten der Bank auf den Kunden abgewälzt, die die Bank aber im eigenen Interesse erbringt. Schließlich kann die Bank nur Kredite vergeben und damit an den Zinsen verdienen, wenn sie die Kreditanträge auch bearbeitet.
Anlagenbetreiber sind Verbraucher
Allerdings steht hier in Frage, dass die Betreiber von Solarstromanlagen mit dem Netzanschluss ihres Generators steuerrechtlich zu Unternehmern werden. „Zur Frage des Bearbeitungsentgeltes bei Unternehmerkrediten hat der BGH bisher noch nicht entschieden“, erklärt die Kanzlei Rössner Rechtsanwälte. Hier beruft sich die Rechtsanwaltskanzlei allerdings auf eine frühere Entscheidung des BGH. Am 9. Januar 2013 hatten die Karsluher Richter in einem Verfahren eines Kleinstproduzenten (Aktenzeichen VIII ZR 121/12) entschieden, dass der Photovoltaikkunde als Verbraucher einzuordnen ist. Das bedeutet, dass er auch einen Kredit für den Bau einer Photovoltaikanlage nicht als Unternehmer, sondern als Privatperson nimmt. „Kleinstproduzenten können damit auf eine höchstrichterliche Behandlung als Verbraucher hoffen“, betont die Münchner Rechtsanwaltskanzlei. „Wenn das passiert, ist die aktuelle Rechtsprechung des BGH anzuwenden und Bearbeitungsentgelte wären dann unwirksam und somit zurückzufordern.
Unternehmer nicht benachteiligen
Doch auch für die Betreiber gewerblicher Photovoltaikanlagen gibt es Hoffnung, dass Bearbeitungsentgelte beim Abschluss von Krediten unwirksam sind. Rössner Rechtsanwälte stützt sich dabei auf ein Urteil des Amtsgerichts Nürnberg (Aktenzeichen 18 C 3194/13) vom 15. November 2013. Dabei ging es um Kredite, die für die gewerbliche Nutzung von Photovoltaikanlagen aufgenommen wurden. Das Gericht hatte festgestellt, dass ein Gewerbetreibender durch die Vereinbarung eines Bearbeitungsentgeltes in gleicher Weise wie ein Verbraucher unangemessen benachteiligt ist. „Der Grundgedanke, dass für Tätigkeiten, die im eigenen Interesse liegen, kein gesondertes Entgelt verlangt werden kann, gilt für Unternehmer gleichermaßen wie für Verbraucher.“ urteilten damals die Richter. „Wenn das Bearbeitungsentgelt durch allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) vereinbart wurde, besteht ein Rückzahlungsanspruch auf das Bearbeitungsentgelt. Die damit abgegoltene Tätigkeit der Bank lag in ihrem eigenen Interesse“, betont Rössner Rechtsanwälte. (Sven Ullrich)