Die Clearingstelle EEG hat eine Handlungsempfehlung veröffentlicht, wer unter welchen Bedingungen künftig den Betrieb von Erzeugungs- und Einspeisezählern von Solarstromanlagen übernehmen wird. Der Anlagenbetreiber sollte sich dazu gegenüber dem Netzbetreiber äußern.
Die Clearingstelle EEG hat eine Handlungsempfehlung zum künftigen Messstellenbetrieb veröffentlicht. Darin stellt sie klar, wie die einzelnen Vertragspartner und der zuständige Netzbetreiber mit dem Übergang zum neuen Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) umgehen sollen. Die grundlegende Frage dabei ist, wer wird in Zukunft die Messstelle betreiben.
Grundlegend zuständig ist zunächst der Netzbetreiber. Der Betreiber einer Solaranlage kann aber selbst entscheiden, ob der Netzbetreiber auch tatsächlich den Einbau und die Wartung der Zähler übernehmen und die Ertrags- und Einspeisedaten ablesen soll oder ob das ein Dritter übernimmt. Geht der Messstellenbetrieb an einen unabhängigen Anbieter über, muss dieser sicherstellen, das die Zähler auch einwandfrei funktionieren, regelmäßig geeicht werden und die ausgelesenen Daten form- und fristgerecht übertragen werden. Zudem ist er verpflichtet, intelligente Messsysteme nach Maßgabe des neuen MsbG zu installieren.
Bisherige Lösung geht automatisch weiter
Die grundsätzliche Frage, die sich beim Übergang stellt, ist, wie und unter welchen Bedingungen der Messstellenbetrieb auf den Netzbetreiber übergeht und inwiefern neue Verträge mit Dritten als Messstellenbetreiber notwendig sind. Um diese Frage zu klären, hat der Solarenergieförderverein Deutschland (SFV), der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW), der Bundesverband Kraft-Wärmekopplung (BKWK), das BHKW-Forum, der Verband für Wärmelieferung und die Clearingstelle EEG einen Konsens gefunden und eine Handlungsempfehlung veröffentlicht. Die Clearingstelle empfiehlt darin den Anlagenbetreibern, dem Netzbetreiber zum Inkrafttreten des neuen MsbG mitzuteilen, wer den Messstellenbetrieb übernehmen wird. Er ist dazu zwar nicht verpflichtet, doch würde er dadurch eventuellen Konflikten vorbeugen. Lag die Verantwortung schon bisher beim Anlagenbetreiber selbst oder hat dieser einen unabhängigen Dritten mit dem Messstellenbetrieb vereinbart, wird diese Lösung auch nach Inkrafttreten des neuen MsbG automatisch weitergeführt. Ein schriftlicher Vertrag zwischen dem Anlagen- und dem Messstellenbetreiber ist dabei nicht notwendig. Doch die Clearingstelle rät dazu, um die konkreten Pflichten und Rechte beider Vertragsparteien festzulegen.
Netzbetreiber kann den Messstellenbetrieb übernehmen
Anders sieht es aus, wenn sich der Netzbetreiber sich beim Anlagenbetreiber meldet. Wenn er diesen über das Inkrafttreten des neuen Gesetzes informiert und mitteilt, dass er den Messstellenbetrieb als Grundzuständiger übernehmen möchte, muss der Anlagenbetreiber handeln. Er muss dem Netzbetreiber zwingend mitteilen, wer den Messstellenbeitrieb in Zukunft übernimmt. Dann hat der Netzbetreiber aber die Möglichkeit, den vorgeschlagenen dritten Messstellenbetreiber abzulehnen. Kann nicht geklärt werden, ob der Dritte den Messstellenbeitrieb ordnungsgemäß gewährleistet, hat der Anlagenbetreiber die Möglichkeit, ein entsprechendes Missbrauchsverfahren bei der Bundesnetzagentur gegen den Netzbetreiber anzustrengen.
Der SFV weißt aber darauf hin, dass diese Regelung ausschließlich eine Handlungsempfehlung und nicht rechtsverbindlich ist. Im Konfliktfall kann sich der Anlagenbetreiber aber an die Clearingstelle EEG oder an die Bundesnetzagentur wenden. (Sven Ullrich)