Springe auf Hauptinhalt Springe auf Hauptmenü Springe auf SiteSearch
Landwirtschaft

Recht: Solarstadel lockt

Je größer die Dachfläche ist, desto lukrativer wird das Projekt. In Städten gibt es zwar viele Dachflächen. Industriegebiete ausgenommen sind jedoch nur wenige Dachflächen von einer Größe, die für Investoren wirklich interessant sind.

Warum also nicht aufs Land? Dort gibt es Ställe, Unterstände für Maschinen und Scheunen in Hülle und Fülle. Viele sind zwar schon mit Solarmodulen belegt. Doch es gibt immer wieder Neubauprojekte, die perfekt mit Photovoltaik kombiniert werden können.

Aber Vorsicht! Der Teufel liegt hier im Detail, genau genommen im Detail der Vergütungsvorschriften des EEG. Denn für Photovoltaikanlagen auf Gebäuden im Außenbereich gelten strenge Vorschriften. Jeder sollte sie kennen, der solche Projekte auf dem Land plant.

Hintergrund der Regelung ist eine Fehlentwicklung, die unter dem Begriff „Solarstadel“ bereits vor über zehn Jahren gebrandmarkt wurde. Ein Solarstadel ist ein landwirtschaftliches Gebäude, das eigentlich nur zum Zweck errichtet wurde, die EEG-Vergütung für Gebäude zu beanspruchen. Das wollte und will die Politik nicht und hat deswegen ein nicht ganz unkompliziertes Regelungssystem entworfen, das die EEG-Vergütung für Anlagen auf Gebäuden im Außenbereich einschränkt.

Drei Ausnahmen zulässig

Paragraf 48 Absatz 3 EEG ist der Dreh- und Angelpunkt für Photovoltaikanlagen auf Gebäuden im baurechtlichen Außenbereich. Nach dieser Regelung gibt es für den Strom aus solchen Anlagen keine Vergütung, wenn die Anlage sich nicht auf einem Wohngebäude befindet. Der Paragraf sieht aber drei Ausnahmen vor, wie solche Solaranlagen die lukrativen Vergütungssätze für Gebäude dennoch erhalten können:

  • Für das Gebäude wurde vom Bauherrn vor dem 1. März 2023 Bauantrag, Antrag auf Zustimmung oder Bauanzeige gestellt. Sind derartige Formalia nicht erforderlich, muss vor dem genannten Datum Kenntnisgabe an die Behörde erfolgt oder – wenn auch das nicht notwendig ist – mit der Bauausführung begonnen worden sein.
  • Das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einer nach dem 31. März 2012 errichteten Hofstelle eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes.
  • Das Gebäude dient der dauerhaften Stallhaltung von Tieren und ist von der zuständigen Baubehörde genehmigt worden.
  • Streitfall wegen eines Stalls

    Streitanfällig sind in der Regel die Alternativen 2 oder 3, denn ob zum Beispiel eine Baugenehmigung rechtzeitig beantragt wurde, lässt sich in der Regel schnell feststellen. In einem Fall, den die Clearingstelle EEG/KWKG am 23. April 2024 (Votumsverfahren 2023/4-I) entschied, war es besonders die Stallhaltung, um die sich der Anlagenbetreiber und der Netzbetreiber stritten.

    Der Anlagenbetreiber hatte eine Anlage (200 Kilowatt) auf einem neu gebauten landwirtschaftlichen Gebäude im Außenbereich montiert. Das Landratsamt hatte bereits zuvor die Genehmigung erteilt, das Gebäude als Halle zur Erfassung von Schlachtschafen sowie zur Errichtung einer Dunglege mit integrierten Jauchegruben zu nutzen.

    Veränderte Nutzung

    Die angedachte Nutzung des Gebäudes wurde jedoch nicht realisiert. Der Geschäftspartner, mit dem der Bauherr die Schafunterbringung plante, meldete Insolvenz an. Die Halle wurde folglich entgegen den ursprünglichen Planungen nicht für die Zwecke der Tierhaltung umgebaut, sondern fortan als Maschinenunterstand und Brennholzlager genutzt.

    Als der Anlagenbetreiber beim Netzbetreiber für seinen Solarstrom die Gebäudevergütung begehrte, wollte es der Netzbetreiber genauer wissen. Er fragte den Anlagenbetreiber, welcher Tatbestand aus Paragraf 48 Absatz 3 EEG erfüllt sei. Auf eine Hofstelle konnte sich der Anlagenbetreiber nicht berufen, da ein Wohngebäude, das zu jeder Hofstelle dazugehört, nicht vorhanden war.

    Clearingstelle musste entscheiden

    Der Anlagenbetreiber gab aber nicht klein bei. Er sagte, das Gebäude diene doch der Schafhaltung. Das habe das Landratsamt in seiner Genehmigung bestätigt. Auf die tatsächliche Nutzung des Gebäudes, die aufgrund der Insolvenz des Schafhirten geändert werden musste, komme es nicht an. Eine Einigung konnte nicht erzielt werden. Beide Seiten trafen sich vor der Clearingstelle EEG/KWKG. Der Anlagenbetreiber drang mit seiner Argumentation dort jedoch nicht durch. Es sei erforderlich, dass das Gebäude zumindest abstrakt zur dauerhaften Stallhaltung nutzbar sei, führten die Entscheider der Clearingstelle aus.

    Nutzung nach außen sichtbar

    Die Nutzung müsse auch nach außen sichtbar werden. Dies gelte insbesondere dann, wenn eine konkrete Nutzung des Gebäudes zur dauerhaften Stallhaltung nicht stattgefunden habe. An der Sichtbarkeit der Stallhaltung hatte die Clearingstelle ihre Zweifel. Der Umbau zur Stallhaltung sei ja gerade nicht vollendet worden.

    Ganz konkret sei die fehlende Tauglichkeit des Gebäudes zur dauerhaften Stallhaltung zum Beispiel dadurch erkennbar, dass die Bodenfläche nicht flüssigkeitsdicht, sondern nur mit Kies aufgeschüttet sei. Nur eine abgedichtete Bodenplatte erlaube die dauerhafte Nutzung eines Gebäudes zur Tierhaltung.

    Schon bei Planung beachten

    Der Anlagenbetreiber muss sich also mit erheblich niedrigeren Vergütungssätzen für Anlagen zufriedengeben, die sich nicht auf Gebäuden befinden. Für alle Solarplaner mit ähnlichen Projekten ist zu empfehlen, bei Photovoltaikanlagen auf Gebäuden im Außenbereich ganz genau hinzuschauen, ob die Vergütungsvorschriften aus Paragraf 48 Absatz 3 EEG eingehalten wurden.

    Zumindest eine der dort genannten Ausnahmen sollte nachweisbar erfüllt sein. Andernfalls kann das Projekt in Schieflage geraten, bevor das erste Solarmodul montiert wurde.

    Der Autor

    Dr. Thomas Binder
    ist Rechtsanwalt. Seine Kanzlei in Freiburg im Breisgau ist auf das EEG und Solarenergie spezialisiert. Seit 2004 berät er seine Klienten deutschlandweit zu allen Rechtsfragen rund um die Photovoltaik. Er kennt die technischen und betriebswirtschaftlichen Hintergründe einer Solarinvestition ebenso wie die Geschäftspraxis zwischen Netzbetreibern, Anlagenbetreibern und Photovol­taikfachfirmen.

    privat