Betreiber von Photovoltaikanlagen können den erzeugten Strom statt gegen Zahlung einer gesetzlichen Vergütung direkt vermarkten. Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) gibt finanzielle Anreize in Form der Marktprämie und der Managementprämie, durch die sich der Reingewinn einer Photovoltaikanlage im Vergleich zur Einspeisevergütung erheblich steigern lässt. Unterzeichnet der Anlagenbetreiber jedoch einen Vertrag mit einem Stromhändler ohne vorherige Prüfung, so sind Probleme und Misserfolg vorprogrammiert.
Das sogenannte Marktintegrationsmodell verstärkt den Druck zur Direktvermarktung von Solarstrom ab Januar 2014: Bei Photovoltaikanlagen an oder auf Gebäuden und Lärmschutzwänden mit einer installierten Leistung von mehr als zehn Kilowatt bis einschließlich einer installierten Leistung von einem Megawatt werden ab diesem Stichtag nur noch 90 Prozent der insgesamt in einem Kalenderjahr in der Anlage erzeugten Strommenge gefördert.
Für Strom, der darüber hinaus erzeugt wird, besteht weder ein Anspruch auf die feste Einspeisevergütung noch auf die Marktprämie. Anlagenbetreiber sollen dadurch einen stärkeren Anreiz haben, diesen Strom selbst zu verbrauchen oder frei am Markt zu verkaufen. Betroffene Anlagenbetreiber sollten zunächst prüfen, ob ein Selbstverbrauch in Betracht kommt. Hohe Eigenverbrauchsquoten sind vor allem bei Gewerbebetrieben möglich, wenn sie tagsüber eine hohe Last haben und sich die Zeiten von Strombedarf und Stromproduktion durch die Solaranlage weitgehend decken.
Die direkte Vermarktung
Falls der Eigenverbrauch nicht in Betracht kommt, so müssen die Betreiber den Sprung in die Direktvermarktung wagen. Die Direktvermarktung wird aber auch für diejenigen Photovoltaikanlagen immer wichtiger, die nicht unter das Marktintegrationsmodell fallen. Es ist anzunehmen, dass das kommende EEG weitere Vorgaben im Hinblick auf die Marktintegration und die Direktvermarktung enthält. Anlagenbetreiber sollten nicht abwarten, sondern sich bereits jetzt vorbereiten.
Der Erfolg der Direktvermarktung hängt wesentlich von einem guten Vertrag mit einem Stromhändler ab. Nach unserer anwaltlichen Erfahrung unterscheiden sich die angebotenen Vertragsentwürfe aus Sicht der Anlagenbetreiber erheblich. Auch bei etablierten Anbietern sind regelmäßig Nachverhandlungen notwendig, um ein interessengerechtes Ergebnis zu erreichen. Dies gilt sowohl für die Risiken des Betreibers als auch für dessen Chancen auf erhöhte Einkünfte.
Vertragspartner und Veräußerung
Der Vertrag muss nicht zwingend mit einem Stromhändler geschlossen werden. Jeder „Dritte“ im Sinne des Paragrafen 33a EEG kommt in Betracht. Dies kann auch ein Nachbar sein, jedenfalls wenn dabei das Netz der allgemeinen Versorgung genutzt wird. Kundenanlagen und sonstige mittels Direktleitung angeschlossene Verbraucher stehen einer Direktvermarktung im Sinne des EEG entgegen. Teilweise wird in der juristischen Literatur gefordert, dass der Dritte mit dem Anlagenbetreiber weder wirtschaftlich noch finanziell verbunden ist (Salje, EEG-Kommentar, 2012, 33a Rn. 5). Unzulässig ist also zum Beispiel ein Vertrag zwischen Unternehmen desselben Konzerns.
Wechsel zwischen EEG und Vermarktung
Anlagenbetreiber können monatlich zwischen EEG und Direktvermarktung hin und her wechseln, sofern es sich nicht um den Anteil des Stromes handelt, der unter das Marktintegrationsmodell fällt. Diesen Wechsel und die damit einhergehenden Maßnahmen kann der Anlagenbetreiber zwar auch selbst durchführen, wenn dies im Vertrag entsprechend geregelt ist. Viel besser und einfacher für den Anlagenbetreiber ist es aber, wenn der Stromhändler diese Aufgabe übernimmt, also nach eigenem Ermessen über den Wechsel zwischen EEG und Direktvermarktung entscheidet und diesen auch selbst durchführt. Der Anlagenbetreiber muss sich dann nicht mehr um die komplexen Anforderungen der Direktvermarktung kümmern, insbesondere keine Anzeigefristen und Wechselfristen beachten.
Das EEG enthält genaue Vorgaben, vor allem zu den Vermarktungszeiträumen, Anzeigepflichten, Mitteilungsformen und Wechselfristen. Der Vertrag mit dem Stromhändler sollte dies konkret widerspiegeln. Die Haftung des Stromhändlers für Verstöße etwa gegen Wechselfristen sollte möglichst weitgehend sein. Ab Oktober 2013 gelten für die Form der Mitteilung des Wechsels an den Netzbetreiber verschärfte Anforderungen.
Absicherung des Anlagenbetreibers
Wichtig für den Anlagenbetreiber sind Vertragsklauseln für Fälle der Leistungsverhinderung etwa infolge unvorhergesehener Ereignisse (höhere Gewalt) sowie zur Haftung. Zu den zu berücksichtigenden unvorhergesehenen Ereignissen zählen etwa technische oder sonstige Störungen, Betriebsunterbrechungen, Reparaturen und die Abregelung der Anlage im Rahmen des Einspeisemanagements aus Gründen der Systemstabilität durch den Netzbetreiber.
Der Anlagenbetreiber sollte möglichst keine bestimmte Menge Strom zusichern. Stattdessen sollte er nur verpflichtet sein, sämtlichen in der Anlage erzeugten EEG-Strom zu veräußern. Inwieweit der an Planungssicherheit interessierte Stromhändler eine solche Klausel akzeptiert, ist offen und letztlich eine Frage des Verhandlungsgeschicks.
Weitere wichtige Regelungen
Der Vertrag sollte möglichst konkrete Regelungen zur Übergabestelle, Messung, Rechnungsstellung und Zahlung enthalten. Die Abrechnung sollte monatlich erfolgen. Der Gesamtbetrag sollte ohne Abzug spätestens im Folgemonat der Lieferung fällig sein.
Wichtig sind Sicherheiten. Der Stromhändler sollte für den Fall seiner Insolvenz eine Bankbürgschaft einer anerkannten Bank vorweisen, die den Zahlungsverpflichtungen von mindestens drei Monaten entspricht. Diesen Zeitraum benötigt der Anlagenbetreiber zur Überbrückung, um sich einen neuen Vertragspartner zu suchen oder zurück ins EEG zu wechseln. Berücksichtigt man weiteren Zeitverlust durch Mahnungen und entsprechende Fristsetzungen, so sollte die Bürgschaft idealerweise mindestens vier Monate abdecken. Von Bedeutung ist auch eine genaue Vollmacht an den Stromhändler, insbesondere bei dessen Kontaktaufnahme mit dem Netzbetreiber. Der Anlagenbetreiber sollte sich stets bewusst sein, dass der Stromhändler teilweise die Rolle des Anlagenbetreibers übernimmt.
Der Stromhändler sollte verpflichtet sein, den Anlagenbetreiber über alle Kontaktaufnahmen mit dem Netzbetreiber zu unterrichten, insbesondere über erfolgte Anzeigen zum Wechsel zwischen EEG und Direktvermarktung. Auch muss der Anlagenbetreiber den Stromhändler bevollmächtigen, die Ummeldung aus dem EEG-Bilanzkreis in einen Bilanzkreis des Stromhändlers vorzunehmen.
Vertragliche Fixierung
Wichtig sind gute Kündigungsregeln im Vertrag. Der Anlagenbetreiber sollte sich notfalls schnell aus dem Vertragsverhältnis lösen können. Dringend abzuraten ist von einer langen Vertragsdauer ohne Ausstiegsmöglichkeiten. Dagegen sollte der Stromhändler allenfalls nach Ablauf einer möglichst langen Frist kündigen dürfen, damit der Anlagenbetreiber die gesetzlichen Wechselfristen zurück ins EEG einhalten oder sich einen anderen Vertragspartner suchen kann.
In der anwaltlichen Beratungspraxis ist bei Verträgen aller Art verstärkt zu beobachten, dass mehr und mehr Regelungen oder vermeintliche Regelungen nicht direkt im Vertrag enthalten sind, sondern in Anlagen, Begleitschreiben, Side Letters, gelegentlich übersandten Beispielen und anderen Schriftstücken. Hier ist höchste Vorsicht geboten, damit nicht Unverbindliches ungewollt verbindlich wird und umgekehrt. Stromhändler übersenden etwa gern Beispielberechnungen der für den Anlagenbetreiber in der Direktvermarktung erzielbaren Einkünfte. Diese sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich im Vertragstext für verbindlich erklärt werden.
Prämien in der Direktvermarktung
Im Marktprämienmodell erhält der Anlagenbetreiber vom Netzbetreiber eine Marktprämie, und zwar zusätzlich zu den Vermarktungserlösen, die er durch den Verkauf des erzeugten Stroms erzielt. Die Höhe der Marktprämie entspricht der Einspeisevergütung nach dem EEG einschließlich aller Boni, die der Anlagenbetreiber ohne Direktvermarktung erhalten würde. Abzuziehen ist der Monatsmittelwert der stündlichen Strompreise am Spotmarkt der Strombörse EPEX in Leipzig. Ob der Anlagenbetreiber schon dadurch – also ohne Berücksichtigung der Managementprämie – einen Mehrerlös gegenüber der Einspeisevergütung nach dem EEG erzielen kann, hängt vom Verkaufsgeschick des Stromhändlers ab. Kann er den Strom zu Preisen verkaufen, die über den vom Gesetzgeber zur Berechnung der Marktprämie vorgegebenen durchschnittlichen Preisen am Spotmarkt liegen, so ergibt sich ein Mehrerlös. Verhandlungsgeschick des Anlagenbetreibers entscheidet weiterhin darüber, welchen Anteil er hiervon erhält. Die Möglichkeiten zur Erzielung höherer Preise wachsen mit einer flexiblen Fahrweise der Anlage. Insofern bieten Biogasanlagen deutliche Vorteile gegenüber Photovoltaikanlagen.
Während die Marktprämie den Unterschied des Börsenstrompreises zur Einspeisevergütung also vollständig ausgleicht, wird die Managementprämie zusätzlich zum Ausgleich des Aufwands und Risikos der Marktteilnahme gezahlt. Die Managementprämie wurde per Verordnung vom 2. November 2012 herabgesetzt. Sie beträgt im Jahr 2013 bei nicht fernsteuerbaren Anlagen 0,65 Cent pro Kilowattstunde, bei fernsteuerbaren Anlagen 0,75 Cent pro Kilowattstunde (sogenannter Fernsteuerbonus). Im Jahr 2014 sinken diese Beträge auf 0,45 Cent pro Kilowattstunde und (mit Fernsteuerbonus) auf 0,6 Cent, im Jahr 2015 auf 0,3 und (mit Fernsteuerbonus) auf 0,5 Cent pro Kilowattstunde.
Anforderungen an die Datensicherheit
Bei fernsteuerbaren Anlagen bestehen gesetzliche Anforderungen an eine datensichere Übertragung der Fernsteuerkommunikation (siehe auch photovoltaik 08/2013: Eine Sprache für das Netz). Die Managementprämienverordnung sieht in Paragraf 3 Absatz 3 den Einbau von Messsystemen nach dem Energiewirtschaftsgesetz vor (Smart Meter).
Allerdings gilt diese Pflicht erst ab dem Zeitpunkt der Marktreife von Smart Metern. Anlagenbetreiber sollten sich insofern über den aktuellen Stand erkundigen. Ein Vertreter des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) betonte auf einer Veranstaltung der Clearingstelle EEG, der Einbau eines Smart Meters sei keine Anspruchsvoraussetzung der Managementprämie.
In Bezug auf die Managementprämie bestehen erhebliche Spielräume für das Verhandlungsgeschick. Anlagenbetreiber sollten nicht weniger als 50 Prozent akzeptieren. Einige Stromhändler verlangen einen deutlich höheren Anteil von der Managementprämie. In anderen Fällen konnten Anlagenbetreiber 100 Prozent der Managementprämie behalten. Dies schien auf den ersten Blick ein für den Anlagenbetreiber hervorragender Vertrag zu sein.
Doch eine genauere Prüfung ergab, dass der Stromhändler an anderer Stelle im Vertrag Kosten und Gebühren verlangte. Diese wurden in einem Fall als „Marktzugangskosten“, in einem anderen als „Trade Fee“ deklariert. Solche Vermarktungskosten sollen jedoch gerade durch die Managementprämie aufgefangen werden. Die „Trade Fee“ war im Vergleich mit der ansonsten üblichen halben Managementprämie höher, sodass der Stromhändler durch die Hintertür einen Großteil der Managementprämie für sich einbehalten wollte.
Das Grünstromprivileg
Eine besondere Form der Direktvermarktung ist die Inanspruchnahme des Grünstromprivilegs. Hiervon kann der Anlagenbetreiber nur indirekt profitieren. Denn das Privileg besteht darin, dass Elektrizitätsunternehmen (EVU) von der EEG-Umlage ganz oder teilweise befreit sind. Dadurch können sie Anlagenbetreibern höhere Preise anbieten.
Dafür müssen die EVU unter anderem nachweisen, dass mindestens die Hälfte des an Letztverbraucher gelieferten Stroms aus erneuerbaren Energien erzeugt wurde. 20 Prozent des Stroms müssen zudem aus fluktuierenden erneuerbaren Energien stammen, also aus Wind oder Solarenergie. Diese Anforderungen müssen im Kalenderjahr der Inanspruchnahme sowie in mindestens acht Monaten dieses Kalenderjahres durchschnittlich eingehalten werden. Sind die Vorgaben erfüllt, so können sich Grünstromhändler den Solarstrom auf die Portfolio-Vorgaben des EEG (50 Prozent erneuerbare Energien und 20 Prozent fluktuierende erneuerbare Energien) anrechnen.
Vorgaben für das Grünstromprivileg
Das EEG enthält detaillierte Vorgaben für das Grünstromprivileg. So muss sich der Anlagenbetreiber in der Direktvermarktung gemäß EEG befinden. Außerdem muss die Anlage über eine technische Einrichtung verfügen, mit welcher der Netzbetreiber die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung ferngesteuert reduzieren und die jeweilige Ist-Einspeisung abrufen kann. Soll das Grünstromprivileg Teil des Direktvermarktungsvertrages mit dem Stromhändler sein, so ist höchste Vorsicht geboten. Der Anlagenbetreiber sollte dann insbesondere seine Haftung noch weiter einschränken als sonst. Fällt die Anlage aus oder kann aus einem anderen Grund nicht geliefert werden, so können die Haftungsrisiken ohne entsprechende Absicherung groß sein. Denn der Stromhändler riskiert den Verlust des Grünstromprivilegs, wenn er die im EEG festgelegte Menge Strom aus fluktuierenden erneuerbaren Energien im Kalenderjahr nicht liefern kann. Dann drohen dem Anlagenbetreiber Schadensersatzansprüche.
Finanzielle Risiken beim Wechsel
Das Zusammenspiel von Marktprämienmodell und Grünstromprivileg kann über die erwähnten Haftungsrisiken hinaus zum Problem für den Anlagenbetreiber werden. In der Regel sehen die Direktvermarktungsverträge vor, dass der Stromhändler nach eigenem Ermessen zwischen EEG und Direktvermarktung oder aber auch zwischen verschiedenen Formen der Direktvermarktung wechseln kann. Wechselt er vom Marktprämienmodell ins Grünstromprivileg, so könnte dies den Anlagenbetreiber finanziell schlechter stellen.
Denn die Marktprämie gleicht ja den Unterschied zwischen EEG-Vergütung und Börsenstrompreis aus. Verlässt der Stromhändler den „sicheren Hafen“ der Marktprämie zugunsten des Grünstromprivilegs, so entfällt auch der Anspruch auf die Marktprämie. Damit sich ein Wechsel in das Grünstromprivileg für den Anlagenbetreiber lohnt, darf die sich daraus ergebende Vergütung folglich nicht niedriger sein. Der Vertrag sollte also entweder das Wahlrecht des Stromhändlers auf einen Wechsel innerhalb der Direktvermarktungsformen deutlich einschränken oder idealerweise ganz untersagen. Alternativ sollte der Stromhändler den Anlagenbetreiber finanziell so stellen, wie er bei Verbleib im Marktprämienmodell stünde.
Nicht geförderte Strommengen
Wie bereits erwähnt, unterliegen viele Photovoltaikanlagen ab Januar 2014 dem Marktintegrationsmodell. Die nicht förderfähigen Strommengen erhalten weder eine Einspeisevergütung noch die Marktprämie. Auch das Grünstromprivileg kommt nicht in Betracht. Damit verbleibt eine Direktvermarktung als sonstige Direktvermarktung nach Paragraf 33b Nummer 3 EEG. Dazu gehören alle Formen der Veräußerung, die ohne jegliche Förderung durch das EEG direkt vermarktet werden (Gesetzesbegründung, BT-Drs. 17/6071, Seite 78). Bei dieser Form der Direktvermarktung können vom Anlagenbetreiber die sogenannten vermiedenen Netzentgelte in Anspruch genommen werden (Salje, EEG-Kommentar, 2012, Paragraf 33b Randnummer 5).
Die Direktvermarkung bietet Betreibern von Photovoltaikanlagen neue Vermarktungsmöglichkeiten. Sie sollten diese frühzeitig nutzen, auch um für die Zukunft gewappnet zu sein. Der Erfolg der Direktvermarktung hängt wesentlich von der Qualität des Vertrages mit dem Stromhändler ab. Höchste Vorsicht ist geboten vor einer ungeprüften Unterzeichnung eines Vertrages oder gar der Übernahme von im Internet kursierenden Vertragsmustern. Ohne genauere Prüfung besteht das Risiko, dass infolge eines mangelhaften Vertrages die gesetzlichen Prämien gefährdet sind oder sogar Schadensersatzansprüche durch den Stromhändler drohen.
Die Autoren
RA Michael Herrmann
RA Dr. Thorsten Gottwald
sind auf erneuerbare Energien spezialisiert. Sie betreuen vielfältige Projekte juristisch, darunter auch Solarparks im In- und Ausland. Die beiden Anwälte sind in der Berliner Kanzlei Dr. Thorsten Gottwald Rechtsanwaltsgesellschaft mbH tätig.
herrmann@dr-gottwald-berlin.dedr.gottwald@dr-gottwald-berlin.de