Manchmal muss der Netzverknüpfungspunkt bestimmt und die Netzverträglichkeit geprüft werden. Leitungen werden verlegt und angeklemmt, Fernwirkeinrichtungen in Betrieb genommen. Immer ist der Netzbetreiber involviert.
Empfehlung der Clearingstelle
Manchmal hätte er gern seine Aufwendungen vom Anlagenbetreiber ersetzt. Der sieht die Sache oftmals anders und ist erstaunt, dass er neben dem von ihm beauftragten Solarfachbetrieb auch den Netzbetreiber bezahlen soll. Es ist nicht überraschend, dass viele Anfragen zu diesem Thema die Clearingstelle EEG/KWKG erreichen, insbesondere wenn es um die Anbindung der EEG-Anlage an einen vorhandenen Hausanschluss geht. Manchmal geht es nur um einige Euro, in anderen Fällen aber durchaus um erhebliche Summen.
Grund genug für die Clearingstelle, die im Zuge des Netzanschlusses einer Energieerzeugungsanlage anfallenden Kosten grundlegend zu untersuchen und den Beteiligten einen Leitfaden an die Hand zu geben. Er erläutert, welche Kosten der Betreiber selbst und welche dessen Gegenüber zu bestreiten hat. Dies erklärt den Umfang der 49 Seiten starken Empfehlung 2022/22-VIII vom 9. November 2023. Allein die Leitsätze nehmen sieben Seiten ein.
Gegen unzulässige Gebühren
Ein Blick in das Werk lohnt sich, insbesondere für alle Praktiker, die tagtäglich aufseiten der Anlagenbetreiber mit dem Anschluss von Photovoltaikanlagen befasst sind. Denn die Empfehlung liest sich in weiten Teilen als Statement gegen unzulässige Gebühren.
Ausgangspunkt der Ausführungen der Clearingstelle ist die im EEG verankerte Abgrenzung zwischen den notwendigen Kosten des Netzanschlusses und den Kosten für die Optimierung, Verstärkung und den Ausbau des Netzes.
Netzverknüpfungspunkt bestimmen
Nur die Kosten des Netzanschlusses weist der Gesetzgeber gemäß Paragraf 16 EEG dem Anlagenbetreiber zu. Maßgeblich für die Abgrenzung ist die Bestimmung des Netzverknüpfungspunkts. Der Netzverknüpfungspunkt ist quasi der letzte Punkt, der dem Stromnetz und damit der Sphäre des Netzbetreibers zuzurechnen ist.
Schwierigkeiten bereitet die Bestimmung des Netzverknüpfungspunktes dann, wenn die EEG-Anlage sich auf einem Grundstück mit bestehendem Hausanschluss befindet. Nach Auffassung der Clearingstelle liegt der Netzverknüpfungspunkt in diesen Fällen in der Regel im Hausanschlusskasten und (von der EEG-Anlage aus betrachtet) vor den Sicherungen für den Hausanschluss.
Für die Frage der Kostentragung ist neben dem Ort der Maßnahme (vor oder hinter dem Netzverknüpfungspunkt) maßgeblich, ob sie das Eigentum des Anlagenbetreibers oder des Netzbetreibers betrifft. Und ob die Maßnahme funktional dem Anschluss der Anlage oder dem Netzbetrieb dient.
Die Kosten fair verteilen
Nach diesen allgemeinen Ausführungen wird die Clearingstelle konkreter. Bestimmte Maßnahmen des Netzanschlusses werden auf der Kostenseite den Anlagenbetreibern zugewiesen. Hierzu gehöre das Verlegen von Leitungen von der EEG-Anlage zum Netzverknüpfungspunkt, das Verplomben oder das Spannungsfreischalten am Sicherungs- beziehungsweise Zählerkasten. Umgekehrt müsse der Netzbetreiber Kosten für die Durchführung der Netzverträglichkeitsprüfung und die Bearbeitung des Netzanschlussbegehrens übernehmen.
Auch für die Prüfung von Unterlagen anlässlich des Netzanschlusses könne er kein Entgelt verlangen. Schon gar nicht erlaubt sei es, Kostenpauschalen (etwa eine Inbetriebsetzungspauschale) vom Anlagenbetreiber zu verlangen.
Klare Abgrenzung zum Netz
In Rechnung gestellt werden dürfen den Anlagenbetreibern nach der Empfehlung 2022/22-VIII keine Maßnahmen, die jenseits des Netzverknüpfungspunktes am Stromnetz stattfinden. Hierzu zählen Arbeiten an der Hausanschlussleitung oder den Anschlusssicherungen.
Auch wenn der Netzbetreiber beim Netzanschluss, den ein Elektrobetrieb im Auftrag des Anlagenbetreibers vornimmt, anwesend ist, kann er seine Kosten nicht unbedingt dem Anlagenbetreiber auferlegen. Hierzu ist erforderlich, dass er selbst notwendige Netzanschlussmaßnahmen durchführt und nicht nur Maßnahmen des Elektrobetriebs überwacht.
Ausweichmanöver erschwert
Einen Riegel hat die Clearingstelle EEG/KWKG einem möglichen Ausweichmanöver der Netzbetreiber vorgeschoben. Anstelle des EEG wurden in der Praxis schon Regelungen der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) herangezogen, um Kosten für bestimmte Maßnahmen zu verlangen.
In der Empfehlung der Clearingstelle heißt es eindeutig: „Beim Anschluss einer EEG-Anlage an einen bestehenden Hausanschluss können Netzbetreiber Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreibern grundsätzlich keine Kosten aufgrund einer in der NAV genannten Kostentragungsregelung in Rechnung stellen.“ Auch die Möglichkeit, mittels Vereinbarungen die Kostenverteilung des EEG auszuhebeln, wird den Netzbetreibern von der Clearingstelle versperrt.
Derartige Abmachungen zwischen Anlagenbetreibern und Netzbetreibern dürften nur Ausnahmefälle betreffen. In Formularen oder den AGB des Netzbetreibers dürften sie schon gar nicht versteckt werden.
Keine Verstecke in den AGB
An einer Stelle allerdings verzichten die Verantwortlichen der Clearingstelle auf die ansonsten erfreuliche Klarheit der Empfehlung. Hat der Netzbetreiber im Rahmen des Netzanschlussprozesses „einen erhöhten administrativen Aufwand“, müsse nach den konkreten Umständen des Einzelfalls geklärt werden, ob er die hierfür entstehenden Kosten dem Anlagenbetreiber auferlegen darf.
Insgesamt aber dürfen sich die Betreiber der Anlagen und Investoren freuen. Nicht alle, aber sicherlich sehr viele Streitpunkte im Zuge des Netzanschlusses hat die Clearingstelle geklärt. Viele kleine und größere Steine, die den Anlagenbetreiber auf dem Weg zur ökologischen Stromerzeugung behinderten, wurden aus dem Weg geräumt.