Daneben soll künftig nur noch bei kleinen Anlagen 85 Prozent und bei größeren Photovoltaik-Systemen 90 Prozent des Solarstroms eine gesetzlich garantierte Vergütung erhalten. Was dies hinsichtlich der Einbeziehung von kleinen Anlagen ins Einspeisemanagement, die seit diesem Jahr gilt und eine Abregelung der Lastspitzen kleiner Dachanlagen bei 70 Prozent vorsieht, bedeutet, konnte das Umweltministerium zunächst nicht beantworten. Bei kleinen Anlagen kann diese ausstehende Strommenge am ehesten über den Eigenverbrauch abgefangen werden. Bei großen Anlagen ist davon auszugehen, dass sie ihren Solarstrom für etwa sechs Cent je Kilowattstunde selbst verkaufen können. Damit ist eine weitere Kürzung der Photovoltaik-Einspeisetarife in den Plänen inbegriffen. Das „Marktintegrationsmodell“ soll ab kommendem Jahr gelten, dabei aber für alle Photovoltaik-Anlage, die seit dem 9. März installiert worden, gelten.
Wie groß sind die Hoffnungen, dass es noch gravierende Änderungen bei der Photovoltaik-Gesetzgebung geben wird? Bei der Vorstellung der Formulierungshilfe sagte Röttgen, dass sich die beiden Minister bereits vor einiger Zeit auf diesen Vorschlag verständigt hätten und die Gremien innerhalb der Parteien bereits mit den Beratungen begonnen hätten. Er sei daher zuversichtlich, dass sich die Änderungen schnell durchsetzen ließen. Andererseits kam gerade aus den Ländern starker Protest nach der Vorstellung. Allerdings ist der Bundesrat bei der Neuregelung nicht zustimmungspflichtig. Die Länderkammer kann die Photovoltaik-Neuregelung damit nur über die Einberufung eines Vermittlungsausschusses verzögern. Die dort erzielten Kompromisse können die Regierungsfraktionen mit ihrer Mehrheit im Bundestag allerdings wieder überstimmen und damit den ursprünglichen Gesetzentwurf wirksam werden lassen. (Sandra Enkhardt)