Die Clearingstelle EEG hat eine neue Stellungnahme zur leistungsseitigen Zusammenfassung von zwei Solaranlagen veröffentlicht. Demnach müssen die Generatoren nicht zwangsläufig zusammengefasst werden, auch wenn sie teilweise auf dem gleichen Grundstück stehen.
Die Clearingstelle EEG hat in einem neuen Schiedsspruch entschieden, dass zwei Photovoltaikanlagen nicht automatisch zusammenzufassen sind, auch wenn sie auf ein und demselben Grundstück errichtet wurden. Dies ist ein durchaus wegweisenden Schiedsspruch zum Thema Anlagenzusammenfassung.
In der Streitsache ging es darum, dass von den Anlagenbetreibern verlangt wurde, eine Einrichtung zur Fernsteuerung des Generators einzubauen. Denn zusammen haben die drei Generatoren, die vom Netzbetreiber einfach als einer angesehen wurde, mehr als 100 Kilowatt Leistung. Aus diesem Grunde seien die Anlagenbetreiber verpflichtet, dem Netzbetreiber die Fernsteuerung zu ermöglichen.
Verworrene Eigentums- und Betreiberverhältnisse
Konkret handelt es sich um zwei Anlagen auf dem Dach eines Busdepots. Dieses Depot steht auf zwei benachbarten, aber verschiedenen Grundstücken. Auf dem zweiten Grundstück, auf dem das Busdepot errichtet ist, steht noch ein Wohn- und Geschäftsgebäude, auf dem zum gleichen Zeitpunkt ebenfalls eine Photovoltaikanlage gebaut wurde. Dessen Inhaber hat aber personell und geschäftlich nichts mit dem Busdeport zu tun. Zudem speisen die Anlagen auf dem Busdepot und der Generator auf dem Wohn- und Geschäftsgebäude über komplett separate Wechselrichter an zwei völlig unterschiedlichen Netzanschlusspunkten ein.
Die Clearingstelle beurteilt die gesetzliche Lage so, dass die beiden Generatoren auf dem Busdepot als eine Anlage gelten, obwohl sie auf zwei verschiedenen Grundstücken stehen. Denn diese beiden Anlagen haben nicht nur einen gemeinsamen Betreiber, sondern speisen ihren Strom über einen gemeinsamen Netzanschlusspunkt ein. Zusammen erreichen diese beiden Anlagen aber eine Leistung von 99,38 Kilowatt. Dadurch muss der Anlagenbetreiber die Fernsteuerung nicht integrieren. Die Anlage auf dem Wohn- und Geschäftsgebäude auf dem zweiten Grundstück mit einer Leistung von 6,4 Kilowatt ist jedoch als separater Generator anzusehen, obwohl er auf dem gleichen Grundstück steht, wie ein Teil der Anlage auf dem Busdepot. Eben dieser Teil der Anlage macht den Unterschied aus, stellt die Clearingstelle EEG fest. (su)