Wer eine Photovoltaikanlage mit Stromspeicher kauft und Überschüsse ins Netz per EEG einspeist, kann die Mehrwertsteuer absetzen. Denn es ist eine gewerbliche Tätigkeit gegeben. Die Anschaffungskosten fallen entsprechend geringer aus.
Weil die EEG-Umlage von circa zwei Cent pro Kilowattstunde auf Eigenverbrauch erst bei Photovoltaikanlagen ab zehn Kilowatt fällig ist, wähnen sich viele Anlagenbetreiber in finanzieller Sicherheit. Mit dem kürzlich erschienenen Anwendungserlass des Finanzministeriums ist allerdings Vorsicht geboten. Künftig ist für den Wert des Eigenverbrauches der Strompreis des Versorgers zuzüglich Grundgebühr anzusetzen.
Gutachten bringt Nachteile ans Licht
In der Praxis heißt das: Die 19 Prozent Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch werden nicht mehr auf etwa zehn Cent Stromproduktionskosten fällig. Vielmehr gilt als Basis der Strompreis, der im Schnitt circa 25 Cent beträgt. Dadurch erhöht sich die Abgabelast um 150 Prozent: Anstatt zwei Cent je Kilowattstunde Eigenverbrauch steigt die Abgabe an den Staat damit auf fünf Cent. Das gilt für alle Anlagen, die unternehmerisch betrieben werden. Sie speisen Überschüsse ins Netz ein, für sie wurde die Vorsteuer beim Anlagenkauf erstattet.
Ein aktuelles Rechtsgutachten, das der Stromspeicheranbieter Fenecon beauftragt hat, zeigt darüber hinaus einen noch größeren Nachteil von Solaranlagen mit Überschusseinspeisung: Da der Eigenverbrauch einer Privatentnahme gemäß Einkommensteuergesetz entspricht, entsteht ein geldwerter Vorteil.
Wie beim Firmenwagen
Dieser Vorteil ist neben der oben beschriebenen Umsatzsteuer mit der jeweils gültigen Einkommensteuer zu versteuern. Was vielfach vom Firmenwagen mit privater Nutzung bekannt ist, legt das Finanzministerium nun also auch Anlagenbetreibern in der Photovoltaik auf. Ein individueller Einkommensteuersatz von beispielsweise 30 Prozent bedeutet, dass pro selbst genutzter Kilowattstunde im Eigenverbrauch weitere acht Cent an den Fiskus gehen. Dazu kommt der Effekt der kalten Progression, also ein höherer allgemeiner Steuersatz durch die virtuelle Erhöhung des Einkommens.
Mit weiteren Abgaben für Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer gehen pro selbst verbrauchter Kilowattstunde weitere zehn bis zwölf Cent an den Staat. Sollten die Strompreise steigen, nehmen die Abgaben entsprechend zu.
Finanzamt verschlechtert Erträge
Die Studie bestätigt das erwartete Ergebnis. Die Abgaben für Umsatzsteuer und Einkommensteuer während der Lebensdauer einer Photovoltaikanlage fallen deutlich höher aus als die eingesparte Mehrwertsteuer beim Anlagenkauf und die geringen Einnahmen aus der Einspeisung für weniger als 13 Cent pro Kilowattstunde.
Mit anderen Worten: Eine privat betriebene Anlage mit Stromspeicher ohne Überschusseinspeisung ist in den meisten Fällen wirtschaftlicher als die Kombination des Speichers mit der Netzeinspeisung. Denn die Netzeinspeisung definiert den gewerblichen Zweck der Anlage. Wer nichts ins Netz einspeist, betreibt seine Solaranlage auch nicht als Unternehmer.
Dabei ist die Umsetzung einer normkonformen Nulleinspeisung technisch herausfordernder, als es auf den ersten Blick scheint: Photovoltaikanlagen mit einem normalen Wechselrichter können nicht ohne Netzeinspeisung betrieben werden.
Selbst eine Leistungsreduzierung am Anschlusspunkt auf null Prozent Einspeisung gilt als nicht prozessstabil: Bei einem Ausfall der Regeleinheit findet wieder die volle Netzeinspeisung statt. Das Netz würde entsprechend belastet. Netzbetreiber statten solche Anlagen daher mit einem Zweirichtungszähler aus und prüfen die Leitungskapazität für den Fehlerfall. Betreiber von Anlagen mit AC-seitig gekoppelten Speichern müssen den Eigenverbrauch versteuern.
Nulleinspeisung reicht nicht aus
Ebenfalls ein zweischneidiges Schwert sind Inselanlagen mit Netzumschaltung. Sie sind zum einen nicht förderfähig gemäß den KfW-Vorgaben. Zum anderen bringt die jeweilige Umschaltung zwischen Speicher und Netz für den Kunden Nachteile mit sich, weil bei Umschaltung auf das Netz zeitweise gar kein eigener Sonnenstrom mehr genutzt werden kann.
Hybridspeicher bieten eine Lösung
Mit netzparallelen DC-Speichern ist die normkonforme Nichteinspeisung zulässig und technisch machbar: Die Photovoltaikanlage ist über einen Laderegler an die Batterie und den Wechselrichter gekoppelt. Die Inverter sind zwar mit dem Netz verbunden, versorgen aber nur die Verbraucher aktiv und speisen nicht ins Netz ein.
Wichtig ist dabei, dass Stromproduktion und Stromlieferung in zwei separaten Prozessen stattfinden. Diese Anlagen müssen dem Netzbetreiber nur angezeigt werden. Der Zähler wird nicht getauscht, die Anlage wird vollständig privat betrieben. Der Staat hat keinerlei Zugriff auf den selbst verbrauchten Strom.
Ohne Überschüsse planen
Wir müssen uns von dem Gedanken verabschieden, dass eine Photovoltaikanlage mit Überschusseinspeisung betrieben und einfach ein Speicher angeschlossen wird.
Diese Herangehensweise ordnet den Speicher der Solaranlage unter. Solche Anlagen sind aber mit ihren nicht planbaren und steilen Einspeiserampen weder für das Netz hilfreich, noch lassen sich damit Vorteile für den Kunden erzielen.
Ein Szenario mit vielen dezentral verteilten Erzeugungsanlagen ohne zufällige Überschusseinspeisung und mit steuerbaren und intelligenten Stromspeichern als Kernkomponenten vermeidet dagegen teuren Netzausbau. Für die Verbraucher verringert sich die Abhängigkeit von Konzernen.
Eigenheimbesitzer können ihre Unabhängigkeit so außerhalb der Fesseln des EEG und ohne die Gefahr steigender Abgaben bei höherem Eigenverbrauch oder steigenden Strompreisen genießen.
Der Autor
Franz-Josef Feilmeier
ist Geschäftsführer der Fenecon GmbH & Co. KG in Deggendorf. Das 2011 gegründete Großhandelsunternehmen ist spezialisiert auf Photovoltaik, Energieeffizienz und Energiespeicher. Fenecon ist Generaldistributor für BYD aus China. Das Unternehmen verfügt über eine Niederlassung im Senegal und wurde 2012 mit dem Niederbayerischen Gründerpreis ausgezeichnet.
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