Was ist ein „beschlossener Bebauungsplan“ nach den Übergangsvorschriften des neuen EEG?
Eine Kommentierung des Hinweises der Clearingstelle EEG von Margarete von Oppen, Rechtsanwältin in der Kanzlei Geiser & von Oppen in Berlin.
1. Rechtlicher Hintergrund
Mit der am 1. Juli 2010 in Kraft getretenen Änderung des EEG (im Folgenden: „EEG 2010“) ist unter anderem die Vergütungsfähigkeit für PV-Freiflächenanlagen (im Folgenden: „Freiflächenanlagen“) auf Ackerflächen entfallen, die nach dem 30. Juni 2007 in Betrieb genommen worden sind. Außerdem ist eine Einmalabsenkung der Vergütung für Freiflächenanlagen zwischen elf und 15 Prozent für das Jahr 2010 vorgesehen. Freiflächenanlagen auf Ackerflächen sind über den 30. Juni 2010 hinaus vergütungsfähig, wenn sie vor dem 1. Januar 2011 in Betrieb genommen und im Geltungsbereich eines vor dem 25. März 2010 „beschlossenen Bebauungsplan“ errichtet werden (§ 32 Abs. 3 Nr. 3 EEG 2010). Unter denselben Voraussetzungen besteht für alle Freiflächenanlagen eine Ausnahme von der Sonderdegression (§ 20 Abs. 4 EEG 2010), so dass die nach den bisherigen Regelungen geltende Vergütungshöhe (28,43 Cent/Kilowattstunde) bis zum Ende des Jahres 2010 fortgilt.
Ziel des Gesetzgebers war es, mit diesen „Übergangsvorschriften“ Vertrauensschutz für jene Projekte zu gewährleisten, die sich bereits seit längerer Zeit in Planung befanden und ein Signal für Investitionssicherheit zu setzen. Zum Leidwesen der Branche stellte sich aber weder das Gefühl von Investitionssicherheit ein noch das eines belastbaren Vertrauensschutzes. Vielmehr sorgte der Gesetzeswortlaut für allgemeine Verunsicherung: Ist mit dem „beschlossenen Bebauungsplan“ der Aufstellungsbeschluss oder der Satzungsbeschluss gemeint? Mit einem am 27. September 2010 abgeschlossenen Hinweisverfahren (Hinweis 2010/8, abrufbar unter www.clearingstelle-eeg.de) hat die Clearingstelle EEG in letzter Minute das Vertrauen in den Vertrauensschutz hergestellt und die Gelegenheit genutzt, über die reine Begriffsauslegung hinausgehende Rechtsfragen zu klären.
2. Hinweis der Clearingstelle
Der Hinweis der Clearingstelle befasst sich im Wesentlichen mit drei Fragen rund um das Thema „beschlossener Bebauungsplan“.
a. Begriff des „beschlossenen Bebauungsplan“
Im Schwerpunkt widmet sich die Clearingstelle der Begriffsauslegung. „Beschlossener Bebauungsplan“ ist danach der „Satzungsbeschluss“ der Gemeinde. Mit dem Satzungsbeschluss entscheidet die Gemeinde abschließend über den Inhalt des Bebauungsplans, der durch anschließende öffentliche Bekanntmachung wirksam wird. Nicht gemeint ist also der „Aufstellungsbeschluss“, der ganz am Anfang eines Bebauungsplanverfahrens steht und dem kaum mehr als eine Anstoßfunktion zukommt. Die Clearingstelle begründet ihre Auffassung unter anderem mit der Gesetzeshistorie. Die Ausführungen enthalten zahlreiche interessante Details zur Diskussion des „Vertrauensschutzthemas“ im Gesetzgebungsverfahren.
Im Schwerpunkt widmet sich die Clearingstelle der Begriffsauslegung. „Beschlossener Bebauungsplan“ ist danach der „Satzungsbeschluss“ der Gemeinde. Mit dem Satzungsbeschluss entscheidet die Gemeinde abschließend über den Inhalt des Bebauungsplans, der durch anschließende öffentliche Bekanntmachung wirksam wird. Nicht gemeint ist also der „Aufstellungsbeschluss“, der ganz am Anfang eines Bebauungsplanverfahrens steht und dem kaum mehr als eine Anstoßfunktion zukommt. Die Clearingstelle begründet ihre Auffassung unter anderem mit der Gesetzeshistorie. Die Ausführungen enthalten zahlreiche interessante Details zur Diskussion des „Vertrauensschutzthemas“ im Gesetzgebungsverfahren.
b. Nachträgliche Satzungsänderungen
Interessanter als das fast zu erwartende Auslegungsergebnis sind die am Ende des Hinweises zu findenden Ausführungen der Clearingstelle zu der Frage, wie sich Satzungsänderungen bestehender Bebauungspläne nach dem Stichtag 24. März 2010 auswirken. Tatsächlich haben in jüngster Vergangenheit eine ganze Reihe von Gemeinden bestehende Bebauungspläne mit Industrie- oder Gewerbegebietsfestsetzungen in „Sondergebiete Solar“ umgewandelt. Andere mussten den Geltungsbereich bereits beschlossener „solaren Bebauungspläne“ auf Druck ihrer Aufsichtsbehörde verkleinern. Noch andere waren so optimis-tisch, „solare Bebauungspläne“ für Ackerflächen im letzten Moment zu erweitern und haben entsprechende Satzungsbeschlüsse ohne Kenntnis der gesetzlichen Regelung nach dem 24. März 2010 herbeigeführt.
Interessanter als das fast zu erwartende Auslegungsergebnis sind die am Ende des Hinweises zu findenden Ausführungen der Clearingstelle zu der Frage, wie sich Satzungsänderungen bestehender Bebauungspläne nach dem Stichtag 24. März 2010 auswirken. Tatsächlich haben in jüngster Vergangenheit eine ganze Reihe von Gemeinden bestehende Bebauungspläne mit Industrie- oder Gewerbegebietsfestsetzungen in „Sondergebiete Solar“ umgewandelt. Andere mussten den Geltungsbereich bereits beschlossener „solaren Bebauungspläne“ auf Druck ihrer Aufsichtsbehörde verkleinern. Noch andere waren so optimis-tisch, „solare Bebauungspläne“ für Ackerflächen im letzten Moment zu erweitern und haben entsprechende Satzungsbeschlüsse ohne Kenntnis der gesetzlichen Regelung nach dem 24. März 2010 herbeigeführt.
Nach dem Wortlaut der Übergangsvorschrift waren derartige Aktivitäten geeignet, einen bereits bestehenden Vertrauensschutz zunichte zu machen. Hier hat die Clearingstelle nun sehr dezidiert Klarheit im Sinne einer Auslegung geschaffen, die sich vor allem auf den Sinn und Zweck der Regelung stützt. Nachträgliche Änderungen eines Bebauungsplans sind danach vergütungs-rechtlich nicht von Bedeutung, wenn die Anlage im Geltungsbereich des vor dem 25.03.2010 beschlossenen Bebauungsplans errichtet wird. Dieses Ergebnis gilt auch völlig unabhängig davon, ob der Bebauungsplan im so genannten vereinfachten Verfahren (§ 13 Baugesetzbuch) oder im Regelverfahren (§ 1 Abs. 8 Baugesetzbuch) geändert worden ist. Ohne Bedeutung ist auch, ob der Geltungsbereich des Bebauungsplanes vergrößert oder verkleinert wurde und welchen Inhalts die Änderungen sind.
c. Wirksamkeit des Satzungsbeschlusses
Die Clearingstelle greift schließlich die weitere Frage auf, ob der für die Anwendbarkeit der Übergangsvorschrift maßgebliche Satzungsbeschluss „rechtswirksam“ gefasst sein muss. Sie kommt zu dem Ergebnis, dass es darauf nicht ankommen kann. Die Übergangsvorschrift soll nicht mit der Unsicherheit einer gegebenenfalls erst nach mehreren Jahren erfolgenden rechtskräftigen Klärung durch ein Gericht belastet werden. Leider können aus diesem Ergebnis keine Rückschlüsse auf die nach wie vor offene Frage gezogen werden, ob und in welchem Umfang die Vergütungsfähigkeit von Photovoltaik-Freiflächenanlagen einen rechtswirksamen Bebauungsplan voraussetzt. Es steht zu hoffen, dass die Clearingstelle, sich dieser Frage in Kürze annimmt und sie im Sinne größtmöglicher Vergütungsrechtsicherheit beantwortet.
Die Clearingstelle greift schließlich die weitere Frage auf, ob der für die Anwendbarkeit der Übergangsvorschrift maßgebliche Satzungsbeschluss „rechtswirksam“ gefasst sein muss. Sie kommt zu dem Ergebnis, dass es darauf nicht ankommen kann. Die Übergangsvorschrift soll nicht mit der Unsicherheit einer gegebenenfalls erst nach mehreren Jahren erfolgenden rechtskräftigen Klärung durch ein Gericht belastet werden. Leider können aus diesem Ergebnis keine Rückschlüsse auf die nach wie vor offene Frage gezogen werden, ob und in welchem Umfang die Vergütungsfähigkeit von Photovoltaik-Freiflächenanlagen einen rechtswirksamen Bebauungsplan voraussetzt. Es steht zu hoffen, dass die Clearingstelle, sich dieser Frage in Kürze annimmt und sie im Sinne größtmöglicher Vergütungsrechtsicherheit beantwortet.
3. Bewertung
Der Hinweis der Clearingstelle ist vor allem in seinem zweiten Teil sehr hilfreich. In einer insgesamt eher als unglücklich wahrgenommen Situation schafft er Spielräume, deren Definition von keinem Anwalt, keinem Netzbetreiber und keiner Bank erwartet werden konnte. In diesem Sinne ist die Clearingstelle ihrer Aufgabe Klarheit zu schaffen, in konstruktiver Weise nachgekommen.