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Netzzugang

Der Anschluss darf kein Glücksspiel sein

Ein gesetzlicher Anspruch auf Reservierung des Netzanschlusses für erneuerbare Kraftwerke wird dringend gebraucht. Dringend heißt: Die Regelung gehört ins Solarpaket, das derzeit im Bundestag verhandelt wird.

Wenn es eine Regelung im EEG gibt, die den Durchbruch der erneuerbaren Energien über die vergangenen beiden Jahrzehnte sicherte, dann diese: Die Netzbetreiber sind verpflichtet, Solargeneratoren oder Windkraft vorrangig ans Netz anzuschließen. Und zwar grundsätzlich auch dann, wenn sie dafür die Netze modernisieren müssen. Kein Wenn und Aber, basta!

Dieser Anspruch wurde verteidigt, gegen politische und wirtschaftliche Widerstände. Bis heute gehört er zum Kern der Energiewende. Angeschlossen wird die Anlage, wenn sie anschlussbereit ist. Dieser zentrale Eckpfeiler des EEG-Rechts hat über die Jahre ausgereicht.

Das EEG stößt an seine Grenzen

Nun stößt diese Regelung an ihre Grenzen. Denn die Zahl der Solarparks, die auf Deutschlands Brachen und Freiflächen entstehen, ist sprunghaft gestiegen. Das Gerangel um den Netzanschluss nimmt zu und dürfte sich weiter verstärken.

Es ist eine Folge des Erfolgs der Photovoltaik, Glückwunsch! Soll der weitere Ausbau jedoch an Dynamik gewinnen, muss ein klares, rechtlich verbindliches Netzanschlussverfahren her. Die Netzbetreiber brauchen Klarheit, die Projektierer der Solarparks brauchen Rechtssicherheit. Sonst kommen alle Beteiligten irgendwie in Teufels Küche.

Früher war es einfach

In der früheren Energiewirtschaft war die Sache einfach: Kohlekraftwerke, Atomkraftwerke oder Gaskraftwerke speisen mit Hochspannung oder Höchstspannung ein. Bevor ein neues Kraftwerk gebaut wurde, wurde ein Anschlusspunkt an die Stromtrassen bestimmt, dorthin wurde das Umspannwerk gesetzt.

Ohne Anschlusspunkt kein Stromverkauf, ohne Stromverkauf kein Kraftwerk. Niemand hätte Milliarden in die Hand genommen, ohne vorher Klarheit zu haben, wo das Kraftwerk an das Netz angeschlossen werden kann. Für große Kraftwerke in den oberen Spannungslagen des Stromnetzes ist die rechtsverbindliche Reservierung des Anschlusspunktes daher klar geregelt – über die Kraftwerks-Netzanschlussverordnung (KraftNAV).

Fehlende Verbindlichkeit bremst Investitionen aus

Nun mehren sich erneuerbare Kraftwerke, die vor allem in Niederspannung und Mittelspannung einspeisen – und kleinere Leistung haben. 15 oder 25 Megawatt statt eines Gigawatts.

Ein mit der KraftNAV vergleichbares Reservierungsverfahren für erneuerbare Energien? Fehlanzeige! Das Verfahren, wie Projektierern von Solarparks der Netzanschluss zugewiesen wird, ist bislang unzureichend geregelt. Offen ist vor allem, ob überhaupt und wann der Solarprojektierer eine verbindliche Zusage bekommt – und wie lange sie gültig ist.

Es leuchtet sofort ein, dass die Bestimmung des Einspeisepunktes für die Solarinvestition von herausragender Bedeutung ist. Niemand wird einen Solarpark anschlussfertig bauen, ohne zu wissen, wo der Netzanschluss erfolgt. Wenn die Projektierer den Solarpark dennoch bauen, gehen sie voll ins Risiko – manchen ist das möglicherweise nicht bewusst.

Jeder Kilometer Kabel kostet Geld

Denn jeder zusätzliche Kilometer Kabel kostet einen Haufen Geld, der unter Umständen die ganze Investition gefährdet. Da geht es den kleinen Anlagen in der Niederspannung nicht anders als großen Kraftwerken, die mit 100 Kilovolt einspeisen.

Deshalb reicht es nicht mehr aus, den Anspruch auf Netzanschluss von der Anschlussfertigkeit der Anlage abhängig zu machen. Weitsichtige Netzbetreiber sind bereits dazu übergegangen, Anschlusspunkte für Solarprojekte zu reservieren. Denn auch sie brauchen Vorlauf. Allerdings war bis zuletzt rechtlich unklar, ob dieses Vorgehen überhaupt zulässig ist.

Ganz im Sinne der Netzbetreiber

Der BGH urteilte dazu im März, dass Netzbetreiber berechtigt sind, den Netzanschluss für Projektierer zu reservieren. Der Reservierungsprozess muss allerdings nachvollziehbar und transparent sein (Urteil vom 21. März 2023, Aktenzeichen XIII ZR 2/20). Soll heißen: Wenn der Netzbetreiber reserviert, dann bitte schön juristisch belastbar.

Weder die Reservierung noch die dazu genutzten Verfahren sind bislang juristisch vorgeschrieben. Einige Netzbetreiber praktizieren die Vorabreservierung, weil sie selbst das Interesse haben, den Anschlusspunkt rechtzeitig zu bestimmen. Denn auch sie müssen unter Umständen in den Anschluss investieren – um sich die Mittel anschließend bei der Bundesnetzagentur erstatten zu lassen.

Ohne Rechtssicherheit keine Energiewende

Das Urteil des BGH zeigt, welche Bedeutung die Rechtssicherheit für die Energiewende hat. Und es fordert den Gesetzgeber zum Handeln auf. Denn viele Netzbetreiber erteilen nur unverbindliche Tagesaussagen. Frei nach dem Motto: Heute ist der Netzanschluss hier. Morgen ist er aber vielleicht schon woanders.

Auf den ersten Blick ist diese Praxis verständlich. Mehr wird von den Netzbetreibern gesetzlich nicht verlangt. Dieser Zuruf hemmt aber die Investitionen, sprich: den Ausbau der Solarkraftwerke. Die Netzbetreiber schaden sich damit letztlich auch selbst. Nicht wenige von ihnen sehen sich mit Schadensersatzforderungen konfrontiert, weil sie die Anschlusspunkte kurzfristig verlegt haben – zum Ärger der Projektierer. Nicht selten geht es um Millionen Euro.

Netzbetreiber und Projektierer im selben Boot

Die solare Energiewende bringt Projektierer und Netzbetreiber zusammen, ins selbe Boot. Beide profitieren vom Wandel der Energiewirtschaft, beide Parteien brauchen Planungssicherheit – statt Streit und Verzögerungen.

Deshalb gehört die verpflichtende Reservierung des Netzanschlusspunktes unbedingt in die Reform des EEG, ins Solarpaket, das soeben im Bundestag verhandelt wird. Diese Reservierung kann zeitlich begrenzt erteilt werden, damit die Projektierer auch wirklich zügig bauen und an­schließen.

Trittbrettfahrer abschütteln

Um Trittbrettfahrer abzuschütteln, sollte die Zusage des Netzanschlusspunktes an einfach nachweisbaren Fortschritt in der Projektentwicklung gekoppelt sein. Das kann der Satzungsbeschluss der Gemeinde sein, in deren Territorium der Solarpark entstehen soll. Oder die gültige Baugenehmigung. Selbst wenn ein Projektierer den Solarpark dann nicht baut, findet sich todsicher ein anderer, der die geplante Anlage ans Netz bringt.

Die Sache eilt. Denn bleibt der Netzanschluss weiterhin vage, wird das Segment der Solarkraftwerke auf der Freifläche früher oder später stagnieren. Vor allem kleinere und mittlere Anlagen – oft von kleineren oder mittelgroßen Investoren und Projektierern geplant – werden dann nicht mehr gebaut oder verschoben.

Jetzt Nägel mit Köpfen machen

Noch einmal: In dieser Frage haben Netzbetreiber und Projektierer ähnliche Interessen. Die Netzbetreiber brauchen Vorlauf und Klarheit, um ihre Netze auszubauen. Und um sich nicht im Nachhinein jahrelangen Rechtsstreitigkeiten ausgesetzt zu sehen. Die Projektierer müssen vor Baubeginn wissen, wo sie den Sonnenstrom einspeisen werden.

Die Stunde ist günstig, das Solarpaket liegt gerade auf dem Tisch. Der richtige Zeitpunkt, um Nägel mit Köpfen zu machen!

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Im Oktober haben wir begonnen, testweise einen Experten-Newsletter für Anleger und Projektentwickler zu versenden. Denn das Segment der Solarparks gewinnt an Bedeutung. Immer mehr Kapital fließt in Solarprojekte, begünstigt durch neue Vorgaben der EU.

Deshalb haben wir 2023 einen Kanal gestartet, der Zielgruppen aus der Solarbranche und der Finanzwirtschaft zusammenbringt. Schauen Sie rein! Hier finden Sie alle wichtigen Informationen zum Projektgeschäft und für Investitionen in neue Solarfabriken sowie Finanztipps:

Ab Jahresbeginn 2024 werden wir den Newsletter monatlich versenden. Er richtet sich speziell an EPC, private Anleger und institutionelle Investoren. Er bietet aktuelle Informationen zu spannenden Solarprojekten und neuen Fabriken in Europa. Abgerundet wird er durch nutzwertige Tipps für Ihre Geldanlage und aktuelle Branchentermine.

Foto: Gentner Verlag

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