Die Energiespeicherindustrie erwartet dringend den Bericht zur Evaluierung der Anwendbarkeit des Paragraphen 61l EEG, der den Mischbetrieb von Speichern zur Vermeidung von Doppelbelastungen regeln soll. Die Bundesnetzagentur wäre eigentlich verpflichtet gewesen, einen Bericht bis Ende 2020 vorzulegen. Dieser Bericht lässt aber weiter auf sich warten.
Mischbetrieb technisch nicht umzusetzen
Denn eine rechtliche Klarstellung der Anwendungsbedingungen für Mischbetriebe von Speichern könne sich positiv auf die Entwicklung von Energiespeichern auswirken, betont der Branchenverband BVES. „Die derzeitige gesetzliche Regelung zum Mischbetrieb ist schon technisch nicht umzusetzen und läuft damit ins Leere“, mahnt BVES-Chef Urban Windelen. BVES Damit könnten Speicher auch nicht ihre sinnvollen Systemdienstleistungen anbieten. „Sie werden weiterhin mit doppelten Steuern und Abgaben bestraft“, sagt Windelen.
Zum Ende des Jahres 2020 wurde das EEG novelliert und aktuell wird der EnWG-Gesetzesentwurf debattiert. In diesem Zusammenhang müsste auch die Anpassung des Paragraphen 61l EEG eine besondere Rolle spielen, da der Paragraph den Mischbetrieb von Stromspeichern regeln soll. Denn der Paragraph ordnet den Betrieb von Stromspeichern entsprechend ein. Dies betrifft Stromspeicher, die nicht allein als Netzspeicher oder allein zur Eigenversorgung betrieben werden, sondern flexibel verschiedene Dienstleistungen aus einem Speicher liefern – im sogenannten Mischbetrieb.
EU-Richtlinien stärken die Position von Speichern
Da der Bericht der Netzagentur über die Anwendbarkeit des Paragraphen 61l EEG noch nicht vorliege, drohe die nötige Anpassung der Regelung bei den aktuellen Gesetzesänderungen unberücksichtigt zu bleiben, fürchtet der BVES. Der effiziente Mischbetrieb von Stromspeichern wäre damit insbesondere bei kleineren Anlagen in privaten Haushalten weiterhin ausgebremst.
Die EU-Richtlinien EE-RL (Erneuerbare-Energien-Richtlinie II) sowie EBM-RL (Elektrizitätsbinnenmarkt-Richtlinie), die mit dem EEG und dem EnWG in deutsches Recht umgesetzt werden sollen, stärken bereits die Position von Energiespeichern deutlich und formulieren explizit ein Recht auf den Mischbetrieb von Speichern. In diesem Zusammenhang entstünde eine Konfliktsituation zwischen EU-Vorgaben und deutscher Gesetzgebung, erklärt der Verband. Denn der EEG-Entwurf verstößt gegen EU-Recht. (nhp)
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