Der Schweizer Verband der unabhängigen Energieerzeuger (Vese) macht Anlagenbetreiber darauf aufmerksam, dass die Netzbetreiber keine Gebühren für das Einspeisen des Solarstroms erheben dürfen. Der Vese reagiert damit auf Berichte einiger seiner Mitglieder, die von den zuständigen Netzbetreibern zusätzliche Rechnungen für die Messung des eingespeisten Stroms bekommen.
Messkosten auf Endverbraucher umlegen
Das sei aber gemäß Artikel 13a der Schweizerischen Stromversorgungsverordnung (StromVV) unzulässig, betont der Verband und stützt sich dabei auf eine entsprechende Einschätzung der Eidgenössischen Elektrizitätskommission (Elcom). „Sämtliche Messkosten sind anrechenbare Kosten und somit in die Tarife der Endverbraucher einzupreisen“, antwortet die Elcom auf eine entsprechende Anfrage der Vese. „Den Produzenten dürfen somit aufgrund des Ausspeiseprinzips keine Messkosten – sei es einmalig oder wiederkehrend – in Rechnung gestellt werden.“ Auch für Eigenverbrauchsanlagen mit Überschusseinspeisung gilt: Sie bezahlen auch die Netzentgelte für den jeweils geltenden Tarif ihrer Kundengruppe und keine zusätzlichen Messkosten für den eingespeisten Strom.
Zusatzgebühren zurückverlangen
Diese Regelung gilt sein 1. Januar 2018. Als einzige Ausnahme lässt die Elcom die Lastgangmessung von Erzeugungsanlage mit einer Leistung von mehr als 30 Kilowatt gelten, für die bis zum 31. Mai 2019 weiterhin zusätzliche Messkosten in Rechnung gestellt werden konnten. Das galt aber auch nur für Anlagen, die vor 2018 am Netz waren. Der Vese wird jetzt mit den Verteilnetzbetreibern ins Gespräche kommen, die immer noch zusätzliche Messkosten von den Anlagenbetreibern verlangen, um diese auf die geltenden Regelungen aufmerksam zu machen. Sollte ein Anlagenbetreiber zusätzliche Messkosten in Rechnung gestellt bekommen, so kann er bei seinem Netzbetreiber Beschwerde einlegen und die zu viel gezahlten Gebühren zurückverlangen, rät der Vese.