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AKTUELLE MELDUNGEN

Eigenverbraucher mit zusätzlichem Stromvertrieb müssen Daten melden

Bis zum 31. Mai 2017 müssen die Betreiber von Photovoltaik- und anderen EEG-Anlagen ihre Basisinformationen und weitere Daten an den Übertragungsnetzbetreiber melden, wenn sie den Strom teilweise an Dritte verkaufen. Die DGS und die Anwaltskanzlei Nümann + Siebert hat dazu alle Informationen zusammengestellt.

Die Deutsche Gesellschaft für Sonnenenergie (DGS) Franken weißt darauf hin, dass Betreiber von Solaranlagen, die ihren Strom nicht nur selbst verbrauchen, sondern auch an Dritte verkaufen, bis zum Monatsende ihre Basisinformationen an die Übertragungsnetzbetreiber melden müssen. Hierbei geht es vor allem um die Meldung der Daten für die EEG-Umlage des Vorjahres. Sollten diese nicht bis zum 31. Mai 2017 beim Übertragungsnetzbetreiber eintreffen, müssen die Anlagenbetreiber mit entsprechenden Aufschlägen auf die EEG-Umlage rechnen. Dabei betont die DGS, dass diese Daten unaufgefordert übermittelt werden müssen.

Bagatellgrenze für Kleinanlagen

Die Meldefrist gilt nicht nur für Betreiber von großen Anlagen, sondern auch für die Betreiber von kleinen Photovoltaikgeneratoren mit einer Leistung von mehr als sieben Kilowatt, auch wenn der selbst verbrauchte Strom aus diesen Anlagen mit keiner EEG-Umlage belegt wird. Zudem gilt diese Meldepflicht auch für Betreiber von Bestandsanlagen, deren Leistung über dieser Bagatellgrenze liegt. Für andere EEG-Anlagen gilt eine Bagatellgrenze von einem Kilowatt, ab der der Eigenverbrauch und Stromverkauf entsprechend gemeldet werden müssen.

Genau auf Eigenverbrauch prüfen

Anlagenbetreiber, die ihren Strom selbst verbrauchen und an an anderer Verbraucher weiterverkaufen, erfahren alles zu den Regelungen, wenn der Solarstrom selbst genutzt wird, auf der Internetseite des Solidarfonds Eigenverbrauch. Zusammen mit der Kanzlei Nümann + Siebert hat die DGS dort ausführliche Informationen bereitgestellt – unter anderem auch, welche Meldepflichten es gibt und welche Fristen einzuhalten sind. „In dem Dokument sind die wichtigsten Fragen aufgeworfen und werden verständlich beantwortet, damit die Betroffenen in der Lage sind bis zum Monats Ende ihrer Meldepflicht nachzukommen“, betonen die Experten von der DGS. Dabei muss der Anlagenbetreiber unbedingt vorher abklären, ob er tatsächlich den Strom nur selbst bezahlt oder doch an Dritte liefert. Denn selbst wer einem Untermieter den Strom schenkt, muss für diese Strommenge EEG-Umlage bezahlen und unterliegt damit der Meldepflicht. Die DGS und die Anwälte von Nüman + Siebert raten deshalb, die Basisinformationen und Daten vorsorglich an den Übertragungsnetzbetreiber zu melden, verbunden mit der Bitte, die Zuständigkeit zu klären. Denn für die Erfassung der Basisdaten der reinen Eigenverbraucher sind die Verteilnetzbetreiber zuständig. (su)