Raoul von der Heydt staunte nicht schlecht, als er im April 2011 plötzlich Rechnungen von einem Stromversorger erhielt, den er gar nicht beauftragt hatte. Die Eon Edis Vertrieb GmbH in Fürstenwalde schickte ihm Rechnungen für den Strombezug seiner Photovoltaikanlage, die Mitte 2010 in Betrieb gegangen war.
Von der Heydt, der in Berlin selbst als Unternehmer in der Solarbranche tätig ist, hatte zuvor noch nie etwas davon gehört, dass Betreiber für ihre Photovoltaikanlage einen Stromversorgungsvertrag schließen sollten.
Eigenbedarf der Anlage
Tatsächlich ziehen viele Anlagen nachts Strom aus dem Netz, für den Standby-Betrieb der Wechselrichter, die Versorgung einer Fernüberwachung, für Online-Datenlogger oder andere technische Hilfseinrichtungen zur Netzeinspeisung.
Bei der knapp 120 Kilowatt großen Anlage von der Heydts sind das pro Monat ganze ein bis fünf Kilowattstunden. Fast 400 Euro forderte die Eon Edis für Juli 2010 bis Februar 2011. Darin enthalten sind auch „Blindarbeitsentgelte“, was nur bei Großverbrauchern üblich ist.
Auf Nachfrage stellt sich heraus: Der Betrag setzt sich vor allem aus einem monatlichen Messpreis von rund 40 Euro zusammen, der aber für die Messstelle bereits bei der Einspeisung bezahlt wird. Eon rudert zurück, storniert die Rechnungen und reduziert die Zahlungsforderung auf monatliche Abschläge von knapp zehn Euro. Raoul von der Heydt ist einverstanden und betrachtet die Sache als erledigt.
Für das Jahr 2011 zahlt er am Ende knapp 40 Euro, für vier tatsächlich bezogene Kilowattstunden. „Bei einer Photovoltaikanlage dieser Größe mag man bei solchen Beträgen keinen Streit beginnen“, sagt von der Heydt, obwohl juristisch nicht geklärt ist, ob zehn Euro pro Kilowattstunde für den geringen Strombezug einer Photovoltaikanlage angemessen sein können.
Bis zu 200 Euro im Jahr?
So berichten Betreiber im Photovoltaikforum seit dem Jahr 2008 immer wieder von jährlichen Kosten zwischen 55 und 200 Euro, in vielen Fällen ohne dass eine einzige Kilowattstunde bezogen wird. Beispielsweise wollte der Versorger Eon Bayern vom Betreiber einer 35-Kilowatt-Anlage in Niederbayern 96 Euro für den Verbrauch einer einzigen Kilowattstunde Strom. Im Lauf von 20 Jahren summieren sich die Beträge auf 1.000 bis 4.000 Euro. Bei kleinen Anlagen kann das mehr sein, als die Anlage in zwei Jahren an Vergütung erwirtschaftet.
Unbundling schafft Probleme
Beim Solarenergie-Förderverein (SFV) in Aachen kennt man das Problem ebenfalls schon länger und aus weit über 100 Fällen. Auffällig häufig fällt dort wie auch im Internetforum der Name Eon, aber auch andere Stromversorger und Stadtwerke tauchen gelegentlich auf.
Betroffen sind immer Anlagenbetreiber, die den Solarstrom vollständig ins Netz einspeisen, wie das bis etwa 2012 bei den meisten Anlagen üblich war, weil sich Eigenverbrauch aufgrund der hohen Einspeisevergütung damals noch nicht lohnte.
Das Problem entsteht im Grunde erst durch das sogenannte Unbundling, also die Trennung von Netzbetrieb, Stromhandel (Versorgung) und Stromerzeugung. Während Solarbetreiber ihren Strom nach EEG an den Netzbetreiber verkaufen, kann man Strom aus dem Netz nur beim Versorger beziehen. Eine direkte Verrechnung von Einspeisung und geringfügigem Strombezug, wie das früher durchaus üblich war, scheint also formal nicht möglich zu sein.
Die Bundesnetzagentur vertritt sogar die Auffassung, „dass jede Entnahme aus dem Netz sowie jede Einspeisung in das Netz eines Netzbetreibers nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) messtechnisch zu erfassen ist“.
Wo gemessen wird, wird abgerechnet
Die Netzbetreiber haben dem folgend vor einiger Zeit damit begonnen, auch in Photovoltaikanlagen mit Volleinspeisung Zweirichtungszähler zu installieren, die Einspeisung und Strombezug getrennt messen. Und wo gemessen wird, da wird auch abgerechnet, schlussfolgern offenbar einige Versorger.
Dabei herrscht gelegentlich auch Willkür: So berichtet ein Betreiber mit mehreren Anlagen im selben Netzgebiet davon, dass er für die eine Anlage eine Rechnung erhielt, für die andere nicht, obwohl die technischen Verhältnisse vergleichbar sind.
Man kennt die Zweirichtungszähler sonst von Eigenverbrauchsanlagen, bei denen der Strombezug aus dem Netz und die Überschusseinspeisung des Solarstroms ins Netz von einem Zähler mit zwei getrennten Zählwerken verschiedener Messrichtung erfasst werden. Eigenstromnutzer können aufatmen, denn das Problem der getrennten Erfassung des minimalen Strombezugs der Solaranlage gibt es hier nicht.
Rund 1,4 Millionen Anlagen betroffen
Falls der Wechselrichter nachts Strom zieht, wird das über den ohnehin genutzten Verbrauchszähler erfasst und kostet nur den einfachen Kilowattstundenpreis. Doch die meisten der etwa 1,4 Millionen Anlagen in Deutschland werden noch auf viele Jahre als Volleinspeiseanlagen betrieben und dürften deshalb früher oder später von dem Problem betroffen sein.
Dass sich noch kein massiver Protest regt, liegt vielleicht daran, dass viele Betreiber die Forderungen der Stromversorger für rechtens halten und stillschweigend akzeptieren. Die Diskussionen im Photovoltaikforum und die Erfahrungen des Solarenergie-Fördervereins zeigen, dass die Auseinandersetzungen mit den Versorgern oft zähe Kämpfe sind, auf die sich nicht jeder einlassen mag. Doch in den meisten Fällen lohnen sich Widerspruch und Ausdauer, denn größtenteils knicken die Versorger irgendwann ein und schieben das Problem auf.
Zwar wird gelegentlich gedroht, den Anschluss stillzulegen, aber bekannt ist noch kein Fall. Die Versorger wissen, dass das EEG dem Einspeiser an dieser Stelle eine starke juristische Position verschafft, sagt der Karlsruher Rechtsanwalt Peter Nümann.
Die Story nimmt Fahrt auf
Diese Erfahrung hat auch Raoul von der Heydt gemacht, dessen Geschichte jetzt erst Fahrt aufnimmt. Zur Erinnerung: Für vier Kilowattstunden im Jahr 2011 sollte er rund 40 Euro bezahlen. Doch im Sommer 2012 forderte Eon Edis plötzlich 70 Euro monatlich und ab Januar 2013 sogar mehr als 100 Euro.
Begründet wurde das mit dem Strombezug auf Mittelspannungsebene, obwohl die Solareinspeisung auf Niederspannungsebene abgerechnet wurde. Weil auch von der Heydt damit gedroht wurde, den Anschluss abzuklemmen, übergab er die Sache seinem Rechtsanwalt Johannes Tietze in Berlin, der nicht einmal auf Energierecht spezialisiert ist.
Von der Heydt zahlte gleichzeitig die geforderten Summen unter Vorbehalt, und sein Anwalt klagte auf Rückzahlung.
Mit Erfolg, denn nachdem sich von der Heydt auf die halbherzigen Kompromissvorschläge des Versorgers nicht hatte einlassen wollen und die Sache schon bei Gericht lag, gab Eon Edis im Januar 2014 plötzlich nach, zahlte die Summen vollständig zurück und beglich die nicht unerheblichen Verfahrenskosten.
Plötzlich gab der Versorger nach
Offenbar wollte Eon es nicht auf ein Gerichtsverfahren mit Urteil ankommen lassen. Dabei wäre genau das längst notwendig, meint die Berliner Rechtsanwältin und Energierecht-Spezialistin Margarete von Oppen.
Auch an sie haben sich Anlagenbetreiber gewandt, und sie empfiehlt, die geforderten Beträge zunächst unter Vorbehalt zu zahlen, um dann auf Rückzahlung zu klagen. „Wenn man nicht zahlt und abwartet, bis man gemahnt und verklagt wird, hat man schlechtere Karten. Einwendungen gegen Stromrechnungen sind gesetzlich sehr eng reglementiert.“
Sie sieht bei dem Thema vor allem den verfassungsmäßigen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt. „Dieser Grundsatz findet sich ausdrücklich in der Messstellenverordnung (MessZV) und in der Stromnetzzugangsverordnung (StromNZV) und wird sogar für einen konkreten Fall spezifiziert: Der Stromverbrauch von Straßenlaternen darf berechnet und geschätzt werden.“ Wenn das bei solchen Großverbrauchern richtig sei, sollte auch eine Pauschalisierung in angemessener Höhe beim Strombezug von PV-Anlagen möglich sein, gerade für die kleinen Anlagen, meint von Oppen.
Viele Anlagenbetreiber empfinden die Vorgänge als Willkür, Abzocke, Wucher oder gar Betrug. Doch dieses Schwarz-weiß-Schema passt in diesem Fall möglicherweise nicht so ganz.
Denn auf der anderen Seite stehen entnervte Mitarbeiter bei Energieversorgern, die sich mit wütenden Anlagenbetreibern auseinandersetzen müssen und gar nicht wissen, wie ihnen geschieht – fühlen sie sich doch selbst in der Zwickmühle zwischen unklaren gesetzlichen und regulatorischen Vorgaben einerseits und standardisierten internen Verfahrensvorgaben, die dem konkreten Problem einfach nicht gerecht werden. „Auch auf der Gegenseite wird viel unnützer Aufwand betrieben“, sagt von Oppen.
Clearingstelle zuckt mit den Achseln
Schwierig macht es die Sache für die Betreiber, weil sich von offizieller Seite keiner zuständig fühlt. Für Margarete von Oppen ein klarer Fall für eine Musterklage, aber „ideal wäre eine gesetzliche Regelung. Eigentlich absurd, dass es die noch nicht gibt“, meint die Rechtsanwältin. Die laut EEG für Einspeiser zuständige Clearingstelle EEG konnte aufgrund ihrer bisherigen Zuständigkeit den Anlagenbetreibern nicht helfen.
Zurzeit wird geprüft, ob das neue EEG hieran etwas ändert. Die Bundesnetzagentur stellt sich in ihrer Stellungnahme auf einen scheinbar einfachen aber praxisfremden Standpunkt.
Bleibt noch die Schlichtungsstelle Energie, die für Streitigkeiten zwischen Stromversorgern und Stromkunden geschaffen wurde und zwar keine Rechtssicherheit herstellen kann, aber in Einzelfällen unverbindliche Kompromissvorschläge macht.
Erste Empfehlungen veröffentlicht
Tatsächlich hat sie sich schon mit konkreten Fällen befasst und zwei Musterempfehlungen veröffentlicht. In einem Fall ging es um eine Photovoltaikanlage, deren Bezugszähler stillstand. Dazu die Empfehlung: „Die Beschwerdegegnerin berechnet dem Beschwerdeführer für die Bezugsseite des Zweirichtungszählers keine Grundgebühr, solange keine Entnahme von Strom ohne vorherigen Abschluss eines Liefervertrages stattgefunden hat.“ Im zweiten Fall ging es um einen Strombezug von 14 Kilowattstunden jährlich.
Auch die Schlichtungsstelle nennt hier die gesetzgeberische Regelungslücke und empfiehlt bei bis zu 20 Kilowattstunden Bezugsstrom pro Jahr übergangsweise die Abrechnung der verbrauchten Kilowattstunden zum üblichen Kilowattstundenpreis plus einer Aufwandspauschale von fünf Euro jährlich.
Musterverfahren angestrengt
Grundsätzlicher wird da der Rechtsanwalt Patrick Schweisthal aus Rohrbach, der den SFV zu diesen Fragen berät. Auch er hofft auf eine Klärung in einem Musterverfahren und hat eine sehr ausgefeilte juristische Argumentation entwickelt (siehe dazu den unter http://www.sfv.de veröffentlichten Text „Null oder fast Null“).
Bei sehr kleinen Strommengen wie wenigen Kilowattstunden jährlich zweifelt er schon daran, dass hier tatsächlich der Bezug der Photovoltaikanlage gemessen wird: „Der Netzbetreiber ist meist selber Verursacher der geringfügigen Anzeigen auf der Bezugsseite des Zweirichtungszählers. Eine Entnahme des Einspeisers wird hierdurch meist nicht nachgewiesen. Der dort angezeigte Stromverbrauch der Messvorrichtungen ist in den meisten Fällen bereits mit der Messstellengebühr und der Messdienstleistungsgebühr des Netzbetreibers abgegolten.“
Mindermengen berechnen
Wenn die Anlage selbst keinen Strom zieht und der Bezug von der Messstelle verursacht wird, müsste der Netzbetreiber diese Kosten tragen, nicht der Einspeiser. Der Netzbetreiber könnte den Anschluss in Zeiten ohne Einspeisung auch kappen – dieser Aufwand ist aber unnötig. Schweisthal fordert hier eine grundsätzliche Klärung, denn bezogen auf alle Anlagen „geht es hier potenziell um viele Millionen Euro“.
Doch was tun als Betreiber einer kleinen Anlage, der das Kostenrisiko eines jahrelangen Gerichtsverfahrens scheut und bei seinem Versorger trotz Widerstand und Widerspruch kein Einlenken erreicht?
Versorger wechseln
Ein Ausweg, der sich mit vertretbarem Aufwand umsetzen lässt, findet sich als Nebenaspekt in einer Diskussion im Photovoltaikforum: die sogenannte kaufmännisch-bilanzielle Durchleitung. Der Einspeiser lässt dafür die Anlage von einem zugelassenen Elektriker auf Eigenverbrauch mit Überschusseinspeisung umklemmen.
Angemeldet bleibt die Anlage beim Netzbetreiber aber als Volleinspeiseanlage. Gemessen werden müssen Erzeugung, Überschusseinspeisung und Bezug. Der geringfügige Bezugsstrom der Solaranlage läuft dann beim normalen Strombezug mit und begründet kein eigenes Versorgungsverhältnis. Auch nach dem neuen EEG 2014 ist diese Einspeise- und Abrechnungsvariante ausdrücklich zugelassen (Paragraf 11 Abs. 2).
Nochmals zurück zu Raoul von der Heydt: Noch während sein Rechtsanwalt mit dem Versorger stritt, fand der Anlagenbetreiber die für ihn einstweilen kostensparendste Lösung: Da Verbraucher sich den Versorger frei wählen können, hat er Greenpeace Energy mit der Versorgung beauftragt.
Auch andere Versorger wie Naturstrom kommen den Anlagenbetreibern entgegen und bieten ihre Standardtarife an. So sind die Kosten auf den monatlichen Grundpreis von knapp acht Euro begrenzt, da die wenigen bezogenen Kilowattstunden zum Preis von 24 Cent kaum ins Gewicht fallen.
Ärger und Geld sparen
Für von der Heydt war seine Erfahrung aber auch Anlass, dem Deutschen Solarbetreiber-Club (DSC) beizutreten. „Anlagenbetreiber werden mit komplizierten juristischen Fragen überfordert und alleingelassen. Eigentlich brauchen wir eine eigene Interessenvertretung, die unsere Probleme kennt und konkrete Hilfe leistet“, fordert er und wünscht sich auch mehr Einflussnahme auf gesetzliche Vorgaben, um aus Betreibersicht Bürokratie und Kosten zu reduzieren. Einen ersten Schritt in diese Richtung geht der DSC jetzt mit seinem Angebot, der ersten und für Mitglieder kostenlosen Rechtsauskunft für Solarbetreiber, in Kooperation mit der Kanzlei Nümann und Lang in Karlsruhe. Wie das Beispiel von der Heydts zeigt, kann nämlich frühzeitige juristische Begleitung viel Geld und Ärger sparen.
Weiterführende Informationen
Solarbetreiber-Club
Hilfe für Anlagenbetreiber
Der Deutsche Solarbetreiber-Club e.V. (DSC) setzt sich ein für die Interessen und Bedürfnisse der Betreiber von rund 1,4 Millionen Photovoltaikanlagen in Deutschland.
Auf seiner Internetseite finden sich jede Woche neue nützliche und interessante Informationen für Solarbetreiber und Termine von Veranstaltungen und Aktionen. Auch ein kostenloser Newsletter wird verschickt.