Aus gegebenen Anlass weißt die Schweizer Regulierungsbehörde im Elektrizitätsbereich Elcom darauf hin, dass neu angeschlossene elektrische Erzeugungsanlagen zwingend mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet werden müssen. Zu diesen Erzeugungsanlagen gehören auch Solargeneratoren und Speicher. Die intelligenten Messsysteme müssen Regeln entsprechen, die im Artikel 8a und 8b der Stromversorgungsverordnung (StromVV) der Schweiz festgelegt sind.
80 Prozent der Messstellen mit Smart Metern ausstatten
Die Elcom gibt diesen Hinweis, da sie in mehreren Fällen schon festgestellt hat, dass bei der Ausstattung von freien Endverbrauchern und neu angeschlossenen Erzeugungsanlagen mit Messsystemen nicht alle Netzbetreiber die Vorgaben der StromVV einhalten. Der Artikel 31e Absatz 1 StromVV schreibt vor, dass bis Anfang 2028 80 Prozent aller Messeinrichtungen in einem Netzgebiet den Anforderungen nach den Artikeln 8a und 8b StromVV entsprechen müssen.
Keine Übergangsfrist bei Stromerzeugern
Allerdings gilt bis dahin eine Übergangsfrist, in der grundsätzlich der Netzbetreiber bestimmt, wann er Endverbraucher und Erzeuger mit einem intelligenten Messsystem ausstattet. Allerdings gilt diese Übergangsfrist nicht bei der Installation von Stromerzeugungsanlagen, die an das Niederspannungsnetz angeschlossen sind. Diese müssen seit 1. Januar 2018 sofort mit einem Smart Meter ausgestattet werden. Die Betreiber von solchen Anlagen haben somit grundsätzlich Anspruch auf sofortige Ausstattung mit einem intelligenten Messsystem. Ausgenommen davon sind nur Plug&Play-Systeme, also Balkonanlagen.
Lastgänge erfassen und Daten bereitstellen
Die intelligenten Messsysteme müssen Lastgänge im Viertelstundenrhythmus automatisiert erfassen und aus der Ferne auslesbar machen. Zudem müssen sie auf ein Kundenportal zugreifen können, in dem die Lastgangdaten der jeweils letzten fünf Jahre erfasst sind. Diese müssen wiederum verständlich dargestellt abgerufen und in einem international üblichen Datenformat heruntergeladen werden können. Zudem muss eine lokale Kundenschnittstelle aufgebaut werden, über die die Messdaten im Moment ihrer Erfassung und gegebenenfalls die Lastgangwerte von fünfzehn Minuten in einem international üblichen Datenformat abgerufen werden können. Die Kundenportale und auch die lokale Kundenschnittstelle müssen die Netzbetreiber anbieten. Dies gilt schon seit dem 30. Juni 2021.
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Ausnahme für ältere Anlagen
Eine Ausnahme von dieser Pflicht besteht nur, wenn das Messsystem vor 2018 installiert oder noch vor dem 1. Januar 2019 bestellt wurde. Die Regeln gelten auch nicht, wenn zum Zeitpunkt der Ausstattung noch keine Messsysteme erhältlich waren, die den Regeln entsprechen. In diesen Fällen kann das bestehende Messsystem bis zum Ende seiner Funktionstauglichkeit weiterbetrieben werden. Mindestanforderung ist hier allerdings auch, dass das Messsystem über eine Lastgangmessung und ein Kommunikationssystem mit automatisierter Datenübermittlung und ein Datenbearbeitungssystem verfügen muss. (su)