Schon einige Jährchen ist sie alt, die Richtlinie der EU zum Verbraucherrecht (2011/83). Seit zehn Monaten ist sie in deutsches Recht umgesetzt und gehört nun zum Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Daraus ergeben sich wichtige Änderungen für Verträge, die Fachhandwerker mit Privatkunden aushandeln. Neu sind vor allem Informationspflichten, die der Installateur vor Vertragsabschluss erfüllen muss. Dazu gehört beispielsweise in einigen Fällen das Recht auf Widerruf.
Bisher galten für Handwerker die Vorschriften der sogenannten Dienstleistungsinformationsrichtlinie, die zum Mai 2010 in Deutschland in Kraft trat. Sie wurde im Juni durch die Angleichung an die EU-Richtlinie novelliert und gehört nun zu den zivilrechtlichen Vertragsgrundlagen. Soll heißen: Wer sie missachtet, hat vor Gericht schlechte Karten.
Wichtig ist, dass die Informationspflichten in erster Linie für die persönliche Beratung beim Handwerker oder beim Endkunden gelten.
Kein Vertrag ohne Gespräch
Die meisten Installateure wickeln ihre Aufträge in der Regel nicht über Online-Plattformen zum Warenvertrieb ab oder akquirieren ausschließlich per E-Mail, ohne Gespräch mit dem Kunden und Besichtigung des Gebäudes vor Ort. Dann würde nämlich das Fernabsatzgesetz greifen, das spezielle Pflichten im elektronischen Vertrieb von Waren und Dienstleistungen regelt.
Wichtig ist auch, dass Verbraucher im Sinne der EU-Richtlinie und der seit Juni 2014 geltenden deutschen Bestimmungen die Privatkunden sind. Gewerbekunden, Bauträger, andere Handwerksbetriebe oder institutionelle Investoren fallen nicht darunter. Verbraucher sind Menschen, die ihre Solaranlage nicht für eine gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit nutzen (Paragraf 13 BGB). Auch öffentliche Auftraggeber wie der Bund, die Bundesländer, Landkreise oder Kommunen sind ausgeschlossen.
Der Kontakt zwischen dem Installateur und seinem Kunden kommt auf verschiedenen Wegen zustande. Tritt der Kunde an den Installateur heran, um ein Angebot abzufordern, besteht kein Widerrufsrecht. Auch bei Neubauten für die Eigennutzung durch Verbraucherbauverträge ist dieses Recht ausgeschlossen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Verhandlungen oder der Vertragsschluss in den Räumen des Kunden, auf der Baustelle oder im Betrieb stattfanden.
Wer leitet die Verhandlungen ein?
Welche Widerrufsrechte hat der Verbraucher neuerdings? Um diese Frage zu beantworten, ist entscheidend, wer die Verhandlungen zur Auftragserteilung eröffnet. Auch ist wichtig, wie und wo die Gespräche laufen und wie und wo der Vertrag geschlossen wird.
Oft fährt der Installateur auf Bitte des Kunden zum Gebäude, das einen Sonnengenerator oder eine neue Heizung bekommen soll. Er nimmt die Maße auf und schätzt die notwendigen Arbeiten ein. Der Bitte des Kunden gemäß schlägt er die Maßnahmen vor und unterbreitet ein Angebot.
Die Verhandlungen finden anschließend beim Kunden oder im Büro des Installateurs statt. Manchmal werden die Gespräche beim Großhändler geführt oder in den Räumen einer Bankfiliale. Grundlage ist das schriftliche Angebot. Das Widerrufsrecht besteht nicht, wenn der Kunde (Verbraucher) selbst den Kontakt zum Handwerker sucht. Meist liegt zwischen der Abgabe des schriftlichen Angebots und der Auftragserteilung ein angemessener Zeitraum, in dem sich der Kunde informieren und Fragen stellen oder bestimmte Posten im Angebot überprüfen und aushandeln kann. Dieser sogenannte Überlegungszeitraum muss angemessen sein, der Kunde darf nicht überrollt werden. Der Auftrag wird per Brief, Fax oder E-Mail schriftlich durch den Kunden erteilt. Erfolgt die Auftragserteilung mündlich, ist sie schriftlich zu bestätigen.
Ein anderer Fall ist dieser: Der Endkunde (Verbraucher) kommt aus eigener Initiative in die Geschäftsräume des Handwerksbetriebes und fordert den Installateur auf, ein Angebot zu machen. Diese erste Kontaktaufnahme erfolgt gleichfalls durch den Verbraucher. Dann kann der Handwerker sofort ein detailliertes Angebot unterbreiten.
Später wird der Auftrag wie oben geschildert erteilt, nach angemessener Bedenkzeit. Auch in diesem Fall gilt kein Widerrufsrecht für den Endkunden. Allerdings muss der Unternehmer bei der Erstellung des Angebots darauf achten, dass der Kunde alle Informationen zu den angebotenen Dienstleistungen und Produkten bekommt. Anders stellt sich die Sache dar, wenn die Verträge außerhalb der Geschäftsräume verhandelt wurden. Das in Deutschland geltende Recht für Haustürgeschäfte wurde in wesentlichen Zügen neu gefasst. Darunter fallen alle Geschäfte, die der Installateur angeregt hat.
Geschäfte an der Haustür
Und zwar unabhängig, ob er den potenziellen Kunden per Telefon, Fax, E-Mail oder Post(wurf)-sendung kontaktiert hat. Auch gilt das Widerrufsrecht, wenn der Installateur beim Kunden vorbeischaut, um eine von ihm installierte Solaranlage zu inspizieren und den Austausch von Komponenten vorzuschlagen. Das kann der Fall sein, wenn das Monitoring einen Mangel oder Fehler anzeigt.
Der Installateur erstellt dem Kunden – wenn dieser objektiv und nachweisbar interessiert ist – ein detailliertes Angebot zu den geplanten Leistungen.
Das Angebot sollte er dem Kunden unbedingt im Nachgang vom Büro aus schicken, mit der Bitte um schriftliche Bestätigung. Dann handelt es sich nicht um ein Geschäft an der Haustür, der Kunde hat kein Widerrufsrecht für den erteilten Auftrag beziehungsweise den schriftlich bestätigten Vertrag. Widerrufen kann der Kunde immer dann, wenn der Vertrag sofort geschlossen wird, etwa bei ihm zu Hause. In der Vergangenheit waren vielerorts Drückerkolonnen unterwegs, um Süddächer für die Photovoltaik zu akquirieren. Die Drücker gingen zum Teil sehr aggressiv vor. Dieser unseriöse Kundenfang ist aufgrund des neuen EEG Geschichte. Ein Widerrufsrecht gilt auch, wenn der Verbraucher außerhalb des Handwerksbetriebs von sich aus ein bindendes Angebot macht.
Schriftlich bestätigen
Der Installateur nimmt es entgegen und bestätigt es erst später, beispielsweise nach der Rückkehr ins Büro. In diesem Fall geht der Gesetzgeber davon aus, dass der Verbraucher keine ausreichende und vom Installateur unbeeinflusste Bedenkzeit hatte. Also steht ihm ein Widerrufsrecht zu. Deshalb sollte der Installateur den Verbraucher über seine Rechte schriftlich aufklären, am besten als Bestandteil des Angebots, das die Grundlage der vertraglichen Vereinbarung ist. Die Innungen haben dafür entsprechende Formulierungen parat.
Wird der Verbraucher korrekt belehrt, kann er seinen Widerruf ohne Begründung innerhalb von 14 Tagen erklären. Erfolgt keine oder unzureichende Belehrung, dehnt sich die Frist auf zwölf Monate plus 14 Tage nach Abschluss des Vertrages aus.
Mindestens zwei Wochen Frist
Es ist ratsam, in jedem Falle zwischen Vertragsabschluss und Baubeginn zwei Wochen verstreichen zu lassen. Auch das ist im Vertrag zu vereinbaren. Man wartet einen eventuellen Widerruf ab. Weil die Einspeisevergütungen nicht mehr zu bestimmten Stichtagen abgesenkt werden, hat sich der Termindruck in der Photovoltaik deutlich entspannt.
Manchmal bitten die Kunden darum, dass die Arbeiten möglichst schnell beginnen – auch nach ordnungsgemäßer Belehrung. Dann erlischt das Widerrufsrecht des Verbrauchers nicht von selbst. Bis zur vollständigen Fertigstellung der Arbeiten (Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage) bleibt das 14-tägige Widerrufsrecht selbst bei ordnungsgemäßer Belehrung und bei Zustimmung des Kunden zum vorzeitigen Beginn der Arbeiten nicht.