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“Ein gutes Verkaufsargument“

In Deutschland ist ein Besitzer einer Solaranlage Gewerbetreibender und damit zum Vorsteuerabzug berechtigt. Was ist dabei aus Ihrer Sicht zu beachten?

Julia Reisch: Wenn der Betreiber einer Photovoltaikanlage den erzeugten Strom an einen Versorger wie beispielsweise die Stadtwerke verkauft, liegt grundsätzlich immer eine unternehmerische Tätigkeit vor. Egal, wie viel Strom eingespeist wird. Damit ist er verpflichtet, Umsatzsteuer abzuführen; im Gegenzug kann er aber auch die Vorsteuer beim Finanzamt zurückholen. Ausnahme: Als Kleinunternehmer nach Paragraf 19 Absatz 1 Umsatzsteuergesetz wäre der Betreiber von der Umsatzsteuer befreit, allerdings kann somit auch keine Vorsteuer geltend gemacht werden. Im Zweifel kann man das von seinem Steuerberater durchrechnen lassen.

Gibt es Fristen für die Vorsteueranmeldung?

Der Besitzer muss innerhalb eines Monats die neu installierte Anlage beim Finanzamt anmelden. In einem Formular will das Finanzamt dann wissen, welche Strommenge in etwa eingespeist wird, um die Steuerlast zu errechnen. Immer zum 10. des Folgemonats muss dann die Vorsteuer angemeldet werden – zwei Jahre lang. Dann ist es möglich, die Anmeldung umzustellen und nur noch alle drei oder sechs Monate anzumelden. Die Vorsteueranmeldung muss allerdings auch gemacht werden, wenn kein Strom produziert oder Umsatz erzielt wurde. Über eine Dauerfristverlängerung ist es möglich, einen Monat Aufschub zu bekommen. Diese muss allerdings beantragt und genehmigt werden. Das sollte man auch probieren.

Ist darüber hinaus ebenfalls eine Anmeldung beim Gewerbeamt nötig?

Das kann nicht einheitlich gesagt werden. In Baden-Württemberg ist das beispielsweise nicht der Fall. Das ist von Vorteil, da der Gewerbeschein auch mit einer Mitgliedschaft im IHK verbunden ist. Hierfür werden dann Mitgliedsbeiträge fällig. Der Tipp lautet: Wenn keine Pflicht besteht, ein Gewerbe anzumelden, soll man es auch nicht machen. Bei Unsicherheit, ob der Schein benötigt wird, kann beim zuständigen Gewerbeamt nachgefragt werden.

Gibt es einen Unterschied bezüglich der Vorsteuer zwischen einer Privatperson mit Gewerbeschein und einer Firma?

Nein, den gibt es nicht. Das wird steuerlich gleich behandelt.

Welche Vorteile bringt der Vorsteuerabzug?

Die geltend gemachte Vorsteuer fließt noch im selben Monat der Anmeldung zurück, auch bei den Anschaffungskosten. Jährliche Wartungskosten müssen immer dann angesetzt werden, wenn sie tatsächlich anfallen.

Ist das ein tragendes Verkaufsargument für Installateure, die ihre Kunden beraten?

Das ist schon ein gutes Argument. 19 Prozent des Kaufpreises werden dann immerhin erstattet. Da kein staatlicher Zuschuss bei der Anschaffung mehr gezahlt wird, kann das ein zusätzlicher Anreiz sein.

Wie wird der eigene Verbrauch von Strom behandelt?

Früher gab es da keine Unterschiede bei der steuerlichen Behandlung. Mittlerweile muss man den Teil des Stroms, den man selbst verbraucht, mit 19 Prozent Umsatzsteuer versteuern. Dabei handelt es sich um eine sogenannte unentgeltliche Wertabgabe. Unabhängig von der Menge des Privatverbrauchs kann der Vorsteuerabzug aber dennoch vollständig geltend gemacht werden.

Es gibt ein aktuelles Urteil des Europäischen Gerichtshofs. Es handelte sich um eine Vorlage aus Österreich, die aber Gültigkeit für die gesamte EU besitzt. Ändert das Urteil etwas an den bekannten Vorgaben in Deutschland?

Bei diesem Urteil hat ein Österreicher geklagt, weil er den Vorsteuerabzug geltend machen wollte. Der Anlagenbetreiber hat dabei privat deutlich mehr Strom verbraucht, als die Photovoltaikanlage produzierte. Das zuständige Finanzamt hat deshalb unterstellt, dass keine wirtschaftliche Tätigkeit vorliegt. Dem hat nun der EU-Gerichtshof widersprochen mit der Begründung, dass der Betrieb einer Photovoltaikanlage immer eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellt, wenn sie einer nachhaltigen Erzielung von Einnahmen dient. Ob die Strommenge den Verbrauch übersteigt oder nicht, ist dabei vollkommen unerheblich. Für Deutschland hat das Urteil keine Auswirkungen. Die Finanzämter wurden damit in ihrer Verwaltungspraxis bestätigt.

Gibt es sonstige Tipps und Hinweise, die beachtet werden müssen?

Alle Belege, die eine Photovoltaikanlage betreffen, müssen 20 Jahre aufbewahrt werden. Die Rechnung selbst sollte alle Anforderungen nach dem Umsatzsteuergesetz erfüllen. Das heißt: Angaben wie Name, Anschrift und Steuernummer des Auftragnehmers müssen ebenso ausgewiesen werden wie das Erstellungsdatum, der Zeitraum der Leistungserbringung und die Rechnungsnummer. Zudem muss das Produkt oder die Dienstleistung detailliert beschrieben sein, der Zeitpunkt der Lieferung und der Brutto- sowie Nettopreis müssen ausgewiesen werden. Die Umsatzsteuer muss dabei separat ausgewiesen sein. Denn ohne eine richtig gestellte Rechnung kann die Vorsteuer nicht geltend gemacht werden.

Gibt es dennoch Ausnahmen?

Ja. Beispielsweise bei Kleinstbeträgen wie einer Reparatur bis 150 Euro reicht auch ein Quittungsbeleg aus.

Das Gespräch führte Niels Hendrik Petersen.

Steuerrecht

Die Solarrendite verbessern

Steuerliche Maßnahmen können eine zunächst nicht vorteilhafte Investition rentabel machen. Denn der Betrieb einer Photovoltaikanlage ist steuerlich als Gewerbebetrieb anzusehen. Einkünfte hieraus unterliegen der Einkommen- und Gewerbesteuer. Unternehmen können für deren Anschaffung einen Investitionsabzugsbetrag sowie eine Sonderabschreibung in Anspruch nehmen. Voraussetzung ist, dass bestimmte Größenmerkmale bei Betriebsvermögen und Gewinn nicht überschritten werden. Unter diesen Voraussetzungen kann bereits bis zu drei Jahre vor der Errichtung ein Investitionsabzugsbetrag von bis zu 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungskosten berücksichtigt werden. Um diesen Betrag wird die steuerliche Bemessungsgrundlage verringert, und die Einkommensteuerbelastung sinkt. Mehr: Ausgabe 12/2013 oder in dieser Ausgabe jeweils auf Seite 82.

https://www.photovoltaik.eu/

Julia Reisch

ist Rechtsanwältin in der wirtschaftsrechtlich ausgerichteten Kanzlei Schaudt Rechtsanwälte mit Sitz in Stuttgart. Die Kanzlei wurde bereits 1929 gegründet.

reisch@schaudt.eu

Foto: privat

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