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photovoltaik-Leserfrage

Meine Anlage war in den frühen Morgenstunden noch mit Reif bedeckt. Wie man auf dem Foto sehen kann, ist er an einigen Stellen getaut, auf dem Großteil der Zellen jedoch nicht. Die Module sind ein gutes Jahr alt. Kann man daraus den Schluss ziehen, dass es sich um Zelldefekte handelt, die auch schon eine Leistungsminderung bewirken können? Oder müssten weitere Untersuchungen eingeleitet werden? Können diese Defekte bereits als Garantieanspruch gewertet werden? (Hans-Georg Gröner aus Langenau)

Eine Beurteilung des vorgelegten Sachverhalts nur aufgrund von Fotos ist schwierig. Belastbare Aussagen zu möglichen Modul- oder Zelldefekten sind nur mit einer Inaugenscheinnahme und weiteren Messungen bei einem Vor-Ort-Termin möglich. Auf dem vorliegenden Bild ist – durch den angetauten Raureif – eine ungewöhnliche punktuelle Erwärmung des Solarmoduls zu erkennen.

Die Erwärmung tritt im vorliegenden Fall an der Position der Leiterbändchen zwischen zwei Solarzellen auf. Daher liegt die Vermutung nahe, dass an dieser Kontaktstelle am Übergang von der Solarzelle in der unteren Reihe zu der darüberliegenden Solarzelle – oder an den unteren Solarzellen selbst – eine Stellen auch Sie Ihre Frage an unsere Redaktion! redaktion@photovoltaik.eu Wärmequelle ist, die dort nicht sein sollte. Ursache dafür könnte eine minderwertige oder defekte Lötstelle, aber auch ein Mikroriss sein.

Es ist aber auch denkbar, dass das Foto zu einem sehr speziellen Zeitpunkt gemacht wurde, als nämlich die Temperatur des Solarmoduls insgesamt noch ein paar Grad unter null lag (der Raureif auf einem Großteil des Moduls ist noch gefroren) und sich die wärmeren Zellen (bei denen der Raureif bereits taut) auf wenige Grad über null erwärmt haben.

Genauere Aussagen dazu lassen sich hier aber nur mit einer Thermografieaufnahme oder einer Kennlinienmessung machen. Mit der Thermografieaufnahme ist eine Aussage zur auftretenden Temperaturdifferenz möglich, mit der Kennlinienmessung kann die Minderleistung des betroffenen Moduls beziehungsweise Strings geprüft werden.

Ob die Erwärmung beziehungsweise die Minderleistung noch akzeptabel ist, muss nach den Messungen geprüft und mit dem Hersteller diskutiert werden. Wenige Kelvin Temperaturunterschied zwischen einzelnen Zellen eines Solarmoduls sind noch kein Reklamationsgrund, denn es gibt derzeit keine Festlegung, die eine maximal zulässige Temperaturdifferenz innerhalb eines Solarmoduls beschreibt.

Andreas Wolf aus Hechingen hat eine Dachanlage kleiner als 30 Kilowatt installiert. Der örtliche Energieversorger EnBW untersagte ihm die Einspeisung ins Netz wegen Netzüberlastung. Zunächst müsse eine Umspannstation gebaut werden. Inzwischen speist Herr Wolf seinen Photovoltaikstrom ins Netz ein. Er hatte mehrfach telefonisch auf seinem Anspruch auf Anschluss, Abnahme und Vergütung des Solarstroms bestanden. Plötzlich hieß es dann, die erforderlichen Maßnahmen seien getroffen worden. Er fragt sich, wie er das Verhalten der EnBW einzuordnen hat und ob er sich den Ertragsausfall von über drei Monaten erstatten lassen kann.

Ein Netzbetreiber kann den Anspruch eines Anlagenbetreibers auf Anschluss an das Netz nicht grundsätzlich mit dem Argument zurückweisen, das Netz sei überlastet. Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien sind zunächst „vorrangig“ anzuschließen (§ 5 Abs. 1 EEG), das heißt vor Anlagen zur Erzeugung von Strom aus konventionellen Energieträgern. In der Praxis ist es allerdings kaum möglich zu kontrollieren, ob sich der Netzbetreiber an das Vorrangprinzip hält oder nicht. Deshalb regelt das EEG als zweiten wichtigen Sicherungsmechanismus des Anschlussanspruchs, dass der Netzbetreiber auch dann zum Anschluss verpflichtet ist, wenn die Abnahme des Stroms erst durch die Optimierung, die Verstärkung oder den Ausbau des Netzes möglich ist (§ 5 Abs. 4 EEG). Im Bewusstsein dieser Regelung wird die EnBW hier den Netzausbau vorgenommen haben. Das ist positiv, auch wenn der Netzbetreiber bei 30-Kilowatt-Anlagen wegen des gesetzlich definierten Netzverknüpfungspunktes kaum eine andere Wahl hat.

Der zweite Teil der Frage bezieht sich auf einen möglichen Schadenersatzanspruch. Netzbetreiber sind auf Verlangen der Einspeisewilligen verpflichtet, die erforderlichen Netzverstärkungsmaßnahmen unverzüglich durchzuführen (§ 9 EEG). „Unverzüglich“ heißt in der Rechtssprache „ohne schuldhaftes Zögern“. Diese Umschreibung bedarf der Auslegung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles. Verletzt der Netzbetreiber seine Netzausbaupflicht, kann der Einspeisewillige den durch die schuldhafte Verzögerung entstandenen Schaden ersetzt verlangen (§ 10 Abs. 1 EEG). Das EEG sieht dabei vor, dass der Netzbetreiber darzulegen und zu beweisen hat, dass ihn kein Verschulden trifft.

Der Netzbetreiber stellt sich meist auf den Standpunkt, er habe die Verzögerung nicht zu vertreten. Es habe Materiallieferungs- und Personalengpässe gegeben. Es spricht einiges dafür, dass diese Argumentation rechtlich nicht ausreicht.

Es gibt drei Möglichkeiten, auf diese Antwort zu reagieren, wobei die Reaktion auch von der Höhe der entgangenen Einspeisevergütung und der Dauer der Verzögerung abhängig gemacht werden sollte: Sie können die Sache auf sich beruhen lassen. Dafür kann sprechen, dass der Einsatz an Zeit, Nerven, Risiko und Anwaltskosten in keinem Verhältnis zu der entgangenen Einspeisevergütung steht. Sie können sich an die Clearingstelle EEG wenden und dort entweder eine Einigung mit dem Netzbetreiber anstreben oder die schuldhafte Verzögerung in einem Votumsverfahren klären lassen. Schließlich können Sie gleich das Gericht anzurufen. Dies ist der Weg, auf dem man am schnellsten zu einem eindeutigen, für beide Parteien rechtsverbindlichen Ergebnis kommt. Allerdings tragen Sie auch das Prozessrisiko.

Christian Dürschner/Margarete von Oppen, Geiser & von Oppen Rechtsanwälte

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