Einige wenige Versicherer berechnen den Beitrag aus der Leistung der Photovoltaik-anlage. Bei fallenden Preisen von PV-Anlagen ist das natürlich nachteilig für den Betreiber, weil die Leistung als Berechnungsgrundlage eben nicht sinkt. Wird der Versicherungsbeitrag dagegen aus dem Neuwert der Anlage berechnet, wird der Beitrag bei fallenden Preisen für PV-Anlagen günstiger. Empfehlenswert ist also eine Police, bei der der Beitrag aus der Versicherungssumme berechnet wird.
Preisdifferenzen entstehen außerdem durch unterschiedlich hohe Selbstbe halte oder Tagesentschädigungen für den Ertragsausfall, genauso wie durch verschiedene Haftzeiten. Der Preis sollte aber auf keinen Fall das einzige Entscheidungskriterium für eine Versicherung sein. Inhalt und Qualität des Versicherungsschutzes spielen ebenfalls eine große Rolle.
Versicherer scheuen Risiken
Anlagenbetreiber sind heute meist nicht mehr selbst in der Lage, einen objektiven Vergleich der verschiedenen Anbieter anzustellen. Bedingt durch verschiedene Einschränkungen des Versicherungsschutzes, ist es ihnen kaum möglich, die Angebote zu prüfen und richtig zu vergleichen.
Die individuelle Schadenserfahrung der Versicherer hat zum Teil zu Ausschlusskriterien geführt, die die Qualität des Versicherungsschutzes entscheidend einschränken. So versichern einige Gesellschaften das Feuerrisiko auf landwirtschaftlich genutzten Gebäuden oder Holz verarbeitenden Betrieben nicht mehr. Das gleich, gilt für Gebäude, die komplett aus Holz errichtet sind oder in denen Stroh oder Heu lagert. Manche Gesellschaften verlangen Blitzschutzeinrichtungen oder erhöhen die Selbstbeteiligung, wenn keine vorhanden sind. Auch Abschreibungsklauseln für Wechselrichter kommen vor. Das Problem für den unbedarften Verbraucher ist die Tatsache, dass die Aus-schlusskataloge oft nicht in den Angebotsschreiben offengelegt werden, sondern mühselig in den Versicherungsbedingungen danach gesucht werden muss.
Nicht jede Versicherung ist sinnvoll Bedienen Sie sich beim Einholen eines Angebots der Dienste eines unabhängigen und möglichst spezialisierten Versicherungsmaklers. Lassen Sie sich schriftlich bestätigen, dass die Allgefahrenversicherung keine über die normalen Bedingungen hinausgehenden Ausschlüsse aufweist. Verursacht die demolierte PV-Anlage einen Schaden am Dach, zum Beispiel durch Schneedruck, sollte dies über die Anlagenversicherung gedeckt sein. Zumindest dann, wenn die Gebäudeversicherung hierfür keinen Schutz vorsieht.
In die Haftpflicht genommen
Wird die Anlage auf einem fremden, sprich gemieteten Dach betrieben, kann es sinnvoll sein, De- und Remontagekosten, Transport- und Lagerkosten sowie den Ertragsausfall für den Fall mitzuversichern, dass zwar das Dach, jedoch nicht die PV-Anlage beschädigt wird. Muss die Anlage abgebaut werden, um das Dach zu sanieren, werden diese Kosten sonst von keiner Versicherung übernommen.
Soll für den Zeitraum vom Abstellen der Komponenten auf der Baustelle bis zur Inbetriebnahme Versicherungsschutz bestehen, ist der Abschluss einer Montageversicherung angezeigt. Man kann darüber streiten, ob die Montageversicherung für kleinere Anlagen Sinn macht, wenn die Montagdauer zwei bis drei Tage nicht überschreitet. Für größere Anlagen ist sie allerdings zwingend notwendig. Außerdem ist das Diebstahlrisiko nicht zu unterschätzen. Einige Banken verlangen mittlerweile die Montageversicherung als Voraussetzung für die Finanzierung.
Immer dann, wenn Dritte geschädigt werden, befinden wir uns im Bereich der Haftpflichtversicherung. Wird die Anlage auf dem eigenen Dach betrieben, kann man versuchen, dieses Risiko über die private Haftpflichtversicherung abzu decken. Allerdings besteht für den Versicherer keine Verpflichtung, dieses Risiko mit einzuschließen, weil es sich beim Einspeisen von Strom ins öffentliche Netz um eine gewerbliche Tätigkeit handelt. Sollte der Versicherer die Haftpflichtversicherung der Photovoltaikanlage mit übernehmen, dann lassen Sie sich das schriftlich bestätigen.
Sogenannte Einleitungsschäden werden allerdings nur von einer separaten Versi-cherung abgedeckt. Damit sind Ansprüche des Energieversorgungsunternehmens gemeint, die es stellen kann, wenn der von der PV-Anlage eingespeiste Strom Störungen im Netz verursachen sollte.
Zwingend notwendig ist der Abschluss einer separaten Haftpflichtversicherung immer dann, wenn die Anlage nicht auf dem eigenen Dach betrieben wird. In der Regel sind im Miet-, Pacht oder Überlassungsvertrag Haftungsszenarien für den Fall geregelt, dass die Anlage Schäden am Mietobjekt verursacht. Wichtig ist, dass die Deckungssummen ausreichend hoch sind: Mietsachschäden durch Brand und Explosion sollten bis eine Million Euro gedeckt sein, sonstige Gebäude- und Allmählichkeitsschäden bis 500.000 Euro. Die Grunddeckungssumme für Personen- und Sachschäden sollte nicht unter drei Millionen Euro liegen, besser jedoch bei fünf Millionen Euro.
Stellen Sie sicher, dass diese Versicherung das Bauherrenhaftpflichtrisiko einschließt und schließen Sie die Police mit Beginn der Montagearbeiten ab.