Solarstromvermarktung: Wer Strom an seine Nachbarn oder Mieter verkaufen will, muss zwischen zwei Vermarktungsmodellen wählen: dem Selbstverbrauch und dem Direktverkauf von Strom. Dabei gibt es eine Reihe von Dingen, die man bedenken sollte. Es können zum Beispiel die EEG-Umlage oder Umsatzsteuer fällig werden.
Stromvermarktung: Wer seinen Solarstrom durch Mieter oder Nachbarn nutzen lässt, kann unter Umständen schon heute höhere Erlöse erzielen als durch die Einspeisevergütung. Wir zeigen, bei welchen Modellen welche Solarstrompreiskomponenten anfallen.
Denkmalschutz: Etwa 440.000 Gebäude stehen in Deutschland unter Denkmalschutz, viele weitere haben denkmalpflegerische Auflagen. Photovoltaikanlagen sind jedoch trotzdem möglich, wie unter anderem ein aktuelles Gerichtsurteil zeigt: Die Behörden dürfen den Denkmalschutz nicht grundsätzlich über den Klimaschutz stellen.
Insolvenzrecht: Am 1. März ist in Deutschland das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen – abgekürzt ESUG – in Kraft getreten. Unternehmen haben damit mehr Möglichkeiten, ihr Insolvenzverfahren selbst zu steuern. Solarwatt und Centrotherm sind die jüngsten Beispiele aus der Solarbranche, die das neue Schutzschirmverfahren wahrnehmen.
Gewerbesteuer: Wohnungsbauunternehmen, die als Kapitalgesellschaften aufgestellt sind, müssen eine Photovoltaikinvestition sorgfältig planen. Der Betrieb einer Solaranlage gilt nicht als unschädliche gewerbliche Nebentätigkeit, es droht Gewerbesteuer.
Bankability: Bei der Finanzierung von Photovoltaikprojekten spielt es für die Deutsche Anlagen-Leasing keine Rolle, ob die Anlagen mit Modulen aus Deutschland oder China gebaut werden. Viel wichtiger ist der Marktanteil des jeweiligen Herstellers, wenn es um die Beurteilung von Risiken geht. Dafür muss Projektmanager Frank Lustermann aber auch die aktuelle Marktentwicklung im Auge behalten.
Vereine: Viele gemeinnützige Vereine besitzen ein Gebäude mit einem sogenannten Sahnedach. Der Vorstand kann jedoch nicht einfach so den Bau einer Photovoltaikanlage beschließen. Neben Geld braucht er technische und steuerliche Unterstützung – und die Mehrheit der Mitglieder.
Clearingstelle: Weit über 1.500 Anliegen hat die Schlichtungsinstitution in Sachen EEG seit 2007 beantwortet. Rund zwei Drittel der Anfragen betreffen Photovoltaikanlagen. Bisher klärt die Clearingstelle Anwendungsfragen zum EEG zwischen Anlagenbetreibern und Netzbetreibern kostenlos.
Netzintegration: Wer eine Photovoltaikanlage besitzt, muss sich auf umfangreiche Nachrüstungen einstellen. Das Erneuerbare-Energien-Gesetz, das Energiewirtschaftsgesetz und die neue Niederspannungsrichtlinie nehmen Betreiber von nun an stärker in die Pflicht. Wie das technisch umgesetzt werden soll und wer die Kosten dafür trägt, ist allerdings noch nicht umfassend geklärt.
Einkommensteuer: Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind aus Sicht der Finanzbehörden ein anderer Topf als Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Immobilienunternehmen, die Flächen vermieten oder verpachten, sollten daher für den Betrieb eigener Photovoltaikanlagen eine Tochterfirma gründen.
Garantien: Die Zahlungsunfähigkeit von Herstellern von Solarmodulen kann die Ansprüche von Anlagenbetreibern maßgeblich beeinträchtigen. Wie können diese ihre Garantie- und Gewährleistungsforderungen dennoch geltend machen?
Wirtschaftlichkeitsberechnung: Die Rentabilität von Solaranlagen ist laut Analysten derzeit hervorragend. Allerdings können schon kleine Annahmefehler in der Berechnung zu überzogenen Traumrenditen führen, die nie eintreffen. Damit sich die Kunden später nicht ärgern, sollten Installateure die wichtigsten Stellschrauben gründlich prüfen.
Abschreibungen: In Dächer integrierte Photovoltaikanlagen galten aus Sicht der Finanzbehörden als Bestandteil des Gebäudes, was die Abschreibungsmöglichkeiten verschlechterte. Mittlerweile haben sich die obersten Finanzbehörden dafür ausgesprochen, auch dachintegrierte Anlagen wie selbständige, bewegliche Wirtschaftsgüter zu behandeln – aber nur bei den Ertragsteuern.
Projektentwickler: Die im Bundestag beschlossene EEG-Novelle ist nicht die einzige wichtige Gesetzesänderung für die Photovoltaikbranche. Insgesamt beschäftigten sich die Parlamentarier mit sieben energierechtsrelevanten Gesetzen, darunter auch das Energiewirtschaftsgesetz, das Baugesetzbuch und die Baunutzungsverordnung.
Einspeisevergütung: Wenn Stromnetze ihre Kapazitätsgrenzen erreichen oder gewartet werden müssen, wird unter Umständen die Einspeiseleistung von Windkraft- sowie Photovoltaikanlagen gedrosselt – und mit ihr die Einspeisevergütung. Aber nicht immer bleiben Anlagenbetreiber auf dem Verlust sitzen.
Solarcarports: Große gepflasterte, betonierte oder geteerte Parkplätze gibt es rund um Gewerbeimmobilien zuhauf. Eine Seltenheit sind dort hingegen Solarcarports, obwohl sie als zukunftsfähiger Markt gelten – nicht zuletzt wegen des Wachstums der Elektromobilität. Ein Grund ist, dass die Förderbedingungen sehr komplex sind.
Versicherungen: Nicht nur die Betreiber von Photovoltaikanlagen sollten über ausreichenden Versicherungsschutz nachdenken, sondern auch die Installateure. Denn ihr geschäftlicher Alltag birgt Risiken, die ohne passende Policen richtig ins Geld gehen und sogar die Existenz der Firma gefährden können.
Dachnutzungsverträge: Verträge über Dachnutzungen oder Dienstbarkeiten schützen Anlagenbetreiber und Immobilienbesitzer nicht vor allen denkbaren Problemlagen. Aber sie können die individuelle Situation im Hinblick auf ihre wirtschaftliche, soziale und technische Dimension zukunftsgerichtet regeln.
Sonnenrente: Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen unterliegen nicht nur der Steuerpflicht. Wenn sie über den gesetzlichen oder individuellen Hinzuverdienstgrenzen liegen, beeinflussen sie außerdem die Höhe von Erwerbsminderungs- und vorgezogenen Altersrenten. Besitzer von Anlagen auf dem eigenen Einfamilienhaus müssen sich jedoch meistens keine Sorgen machen.
Gütezeichen: Wenn ein Produkt 20 Jahre lang halten soll, lohnt es sich, auf Qualität zu achten. Bei Photovoltaikanlagen gilt dies nicht nur für die verwendeten Komponenten, sondern auch für Planung und Montage. Gütesiegel für Photovoltaikbetriebe sollen Anlagenbetreibern mehr Sicherheit bei der Auswahl geben. Ob damit aber tatsächlich qualitativ gute Arbeit nachgewiesen werden kann, ist strittig.
Baurecht: Bei Photovoltaik-Freiflächenanlagen in Gewerbe- und Industriegebieten kollidieren im Moment in vielen Fällen Vergütungsrecht und Baurecht. Aber das muss nicht das Ende des Projekts bedeuten.
Öffentliche Hand: Nicht nur Unternehmen und Privatleute investieren in Photovol-taikanlagen, sondern auch viele Kommunen. Ihnen stehen für diese Investitionen verschiedene Modelle zur Verfügung – drei Beispiele aus dem rheinland-pfälzischen Landkreis Ahrweiler.
Baurecht: Bisher nehmen die meisten Anlagenbetreiber an, dass sie keine Baugenehmigung für ihre Photovoltaikanlage benötigen. Das ist ein Fehlglaube, wie ein Gerichtsbeschluss aus Münster zeigt. Trotzdem besteht kein Grund zur Panik.
Bürgersolaranlagen: Die Beteiligung an einem Solarpark oder einer großen Dachanlage muss kein anonymes Investment in südlichen Ländern sein. In immer mehr Regionen schließen sich Einwohner zusammen, um gemeinschaftlich konkrete Projekte vor Ort zu realisieren – und um ebenso gemeinschaftlich davon zu profitieren. Eine Erfolgsgeschichte aus Bayerns nördlichstem Landkreis Rhön-Grabfeld.
Solar-Anlagen: Das eigene Sonnenkraftwerk auf dem Dach ist nur eine Möglichkeit, Geld gewinnbringend in Photovoltaik zu investieren. Denn auch im Solarsektor hat sich inzwischen das gängige Anlage-ABC durchgesetzt – von A wie Aktie bis Z wie Zertifikat sind diverse Produkte auf dem Markt, die teilweise auch für Vermögensaufbau und Altersvorsorge geeignet sind.