Wenn eine Photovoltaikanlage nicht wie erwartet arbeitet, ist der Ärger oft groß – sowohl beim Betreiber, der Angst um seine Investition hat, als auch beim Installateur, der nicht nur die erhitzten Gemüter beruhigen, sondern sich auch um den Schaden kümmern muss. Käufer von Photovoltaikanlagen können auf ein dichtes Netz aus Gewährleistung, Garantien und Produkthaftung zurückgreifen. Aber auch Installateure hängen nicht in der Luft: Wer seine Lieferkette kennt, in Verträgen das Kleingedruckte liest und einige Fristen im Auge behält, kann sein Risiko, Schäden aus eigener Tasche regulieren zu müssen, deutlich reduzieren.
Zwei Jahre Gewährleistung
Gewährleistung: Die Pflicht zur Gewährleistung hat der deutsche Gesetzgeber im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Wenn beispielsweise ein Modul nur einen Bruchteil der erwarteten Leistung bringt, kann grundsätzlich der Käufer vom Verkäufer Nacherfüllung fordern, also ein neues Modul. Ist das nicht möglich, kann er vom Kaufvertrag zurücktreten, einen reduzierten Preis verhandeln und Schadensersatz fordern, zum Beispiel für die entgangene Einspeisevergütung. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre. Private Käufer haben den Vorteil, dass bei Mängeln, die in den ersten sechs Monaten auftreten, die Vermutung gilt, dass die Ware schon zum Lieferzeitpunkt defekt war – es sei denn, der Verkäufer kann das Gegenteil nachweisen. Reklamiert der Kunde später als sechs Monate nach dem Kauf, so kehrt sich die Beweislast um; er muss also beweisen, dass das Modul schon bei Übergabe einen Mangel aufwies. Im B2B-Bereich dagegen trägt meistens – Ausnahme: Verbrauchsgüter – der Käufer die Beweislast.
Sowohl für private als auch für gewerbliche Käufer gilt jedoch, dass sie eventuelle Mängel immer gegenüber ihrem zuständigen Vertragspartner geltend machen müssen, also der Anlagenbetreiber bei seinem Installateur, der Installateur bei seinem Lieferanten. Und das auch nicht irgendwann: Ein Installateur muss, das schreibt das Handelsgesetzbuch (HGB) vor, Module beispielsweise direkt nach Lieferung prüfen – zumindest per Augenschein, am besten mit einem Kennlinienmessgerät – und eventuelle Mängel sofort rügen. Treten bei oder nach der Installation Mängel auf, die vorher nicht erkennbar waren, muss ebenfalls unverzüglich gerügt werden, am besten noch am selben Tag und schriftlich. Achtung: Ein Installateur, der sich um seine Überprüfungs- und Rügepflichten nicht kümmert, riskiert bei Mängeln den Verlust sämtlicher Gewährleistungsansprüche gegenüber seinen Lieferanten – Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung, Schadensersatz – und damit einen empfindlichen finanziellen Verlust. Denn die Kunden werden sich auf jeden Fall an den Installateur wenden, um von ihm den Austausch der leistungsschwachen Module und den Ertragsausfall einzufordern.
Problematisch wird es, wenn ein Glied der Liefer- und damit der Gewährleistungskette vom Markt verschwindet, beispielsweise durch Insolvenz. Der Installateur kann sich den Gewährleistungsansprüchen seiner Kunden nicht entziehen. Normalerweise sind diese Ansprüche durch die entsprechenden Rechte gegenüber seinem Lieferanten gedeckt. Ist dieser aber insolvent, kann der Installateur nur dann mit Zahlungen rechnen, wenn die Insolvenzmasse diese auch hergibt.
Spezielle Regeln für internationalen Einkauf
Bei grenzüberschreitenden Kaufverträgen hängt die Gewährleistung davon ab, welches Recht dem Vertrag zugrunde gelegt wird. Das UN-Kaufrecht (United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods, CISG) greift, wenn beide Vertragsparteien ihre Niederlassung in verschiedenen Mitgliedsstaaten des CISG haben und wenn Waren für den öffentlichen Handel transferiert werden, also nicht bei Wareneinkäufen für Privatzwecke. Das CISG haben inzwischen insgesamt 92 Staaten angenommen, darunter neben vielen europäischen Ländern Kanada, die USA, Australien, Japan und China. Auch hier regeln Garantie- und Gewährleistungsvorschriften, welche Folgen eintreten, wenn ein Produkt nicht richtig funktioniert, qualitativ minderwertig ist oder andere Mängel aufweist – allerdings nicht so detailliert wie in BGB und HGB. Details zum Mängelbegriff und den einzelnen Rechtsfolgen können individuell vereinbart werden, so dass die Vertragsgestaltung eine gewisse Sorgfalt erfordert. Es ist aber auch möglich, nationales Recht zur Grundlage der Verträge zu machen.
Garantie: Während sich die Gewährleistung aus dem Gesetz ableiten lässt, ist eine Garantie ein zwischen Käufer und Verkäufer abgeschlossener Vertrag – hier zählen also immer die individuellen Regelungen und das Kleingedruckte. Viele Hersteller (und manchmal auch Händler) von Solarmodulen geben freiwillige Leistungsgarantien, beispielsweise 90 Prozent der Modulleistung für die ersten zehn Jahre, 80 Prozent für die darauffolgenden zehn, jeweils plus/minus bestimmter Leistungs- und Messtoleranzen. Interessant ist bei einem Garantievertrag, wie der Hersteller einen Schadensfall definiert, welche Leistung genau er verspricht und wie kompliziert das dazugehörige Prozedere ist – und wie Installateure und Anlagenbetreiber die Chancen des Herstellers einschätzen, in zehn oder 20 Jahren auch tatsächlich noch zu existieren.
Meistens wenden sich Anlagenbetreiber im Garantiefall statt an den Installateur direkt an den Hersteller, um die Rechte geltend zu machen, die in der Garantie zugesagt sind. Oft liefert der Hersteller bei leistungsschwachen Modulen Ersatz, lehnt es dann aber ab, Kosten in Verbindung mit der Installation zu übernehmen. Liegt die erste Montage der Anlage schon länger als zwei Jahre zurück, kann der Anlagenbetreiber seinen Installateur nicht in die Pflicht nehmen: Laut Bundesgerichtshof (Az. VIII ZR 76/03) ist die Montage im Verhältnis zu den Modulen eine Nebenleistung, der Vertrag ist als Kauf- und nicht als Werkvertrag zu betrachten. Deshalb gilt die zweijährige Frist aus dem Kaufrecht. Ist die Montage noch keine zwei Jahre her, greift ohnehin der Gewährleistungsanspruch.
Haftung für OEM-Produkte
Produkthaftung: Das Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) regelt in Deutschland die Haftung eines Herstellers gegenüber einem Verbraucher, wenn durch ein fehlerhaftes Produkt Schäden an Leben, Körper, Gesundheit oder anderen Sachen entstehen. Unter Umständen kann sich diese Pflicht auf Schadensersatz auch auf einen Installateur erstrecken, zum Beispiel wenn er ein bestimmtes Modul von einem OEM- Produzenten als Hausmarke führt. Denn wer seinen Namen oder sein Warenzeichen auf einem Produkt oder auch nur auf Verpackung oder Begleitpapieren anbringt und so den Eindruck vermittelt, selbst der Hersteller zu sein, ist in den Augen des Gesetzgebers der Quasi-Hersteller – und im Schadensfall haften der tatsächliche Produzent, der Quasi-Hersteller und eventuell noch der EU-Importeur gemeinsam. OEM-Produzenten sollten daher sorgfältig ausgewählt und die Produkte fortlaufend kontrolliert werden, außerdem ist ein entsprechender Versicherungsschutz ratsam. Der Anspruch auf Schadensersatz erlischt immerhin erst zehn Jahre, nachdem das Produkt in den Verkehr gebracht wurde.