Das erste Konjunkturpaket hat unerwartete Nutznießer: Betreiber von PV-Anlagen werden steuerlich entlastet, wenn sie die neuen Möglichkeiten des Einkommensteuergesetzes (EStG) richtig nutzen. Denn der Gesetzgeber hat wichtige Details geändert: die Abschreibungsmöglichkeiten, die Voraussetzungen für den Investitionsabzugsbetrag und die Sonderabschreibung nach Paragraf 7 EStG.
Wichtigste Änderung: Der Anlagenbetreiber darf seine Photovoltaikanlage wieder degressiv abschreiben – sofern die Anlage 2009 und 2010 angeschafft oder hergestellt wird und ein bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens ist. Die Vorteile der degressiven Abschreibung werden deutlich, wenn man einen Blick auf das Verfahren wirft: Bei einer linearen Abschreibung wird über die Nutzungsdauer jedes Jahr derselbe Betrag abgeschrieben. Bei der degressiven Abschreibung werden die abgeschriebenen Beträge während der Nutzungsdauer immer kleiner – das Unternehmen kann also mit viel größeren Beträgen einsteigen als bei der linearen Variante. Die Neuregelung der Bundesregierung sieht vor: Der höchste Abschreibungssatz beträgt 25 Prozent und darf maximal zweieinhalbmal so hoch sein wie der Betrag bei der linearen Abschreibung.
Nach Auffassung der Bundesregierung wächst die Bedeutung der degressiven AfA in Zeiten der Finanzkrise, weil andere Quellen zur Finanzierung schwieriger zu erschließen seien. Allerdings hatte der Gesetzgeber erst kurz zuvor mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 die Abschreibungsbedingungen verschlechtert, also die degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter beseitigt, was im Finanzausschuss des Bundestages für Streit sorgte: Der Wiesbadener Professor Lorenz Jarass hatte darauf hingewiesen, dass die vorgesehene Verschlechterung der Abschreibungsbedingungen widersinnig sei. Sie führe nur zu einem Vorziehen von Steuereinnahmen und würde ausschließlich diejenigen belasten, die in Deutschland real investieren und Arbeitsplätze schaffen.
Linear oder degressiv
Der Anlagenbetreiber hat für PV-Anlagen, die er nach dem 31. Dezember 2008 und vor dem 1. Januar 2011 angeschafft oder hergestellt hat, ein Wahlrecht. Er kann selbst entscheiden, ob er linear oder degressiv abschreiben möchte. Ein Wechsel von der degressiven zur linearen AfA ist möglich, umgekehrt hingegen ist der Wechsel der AfA-Methode nicht zulässig. Wählt der Anlagenbetreiber die degressive AfA-Methode, sind Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzungen nicht zulässig. Unabhängig von der gewählten AfA-Methode vermindert sich im Jahr der Anschaffung oder Herstellung der PV-Anlage für dieses Jahr der AfA-Betrag um jeweils ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat der Anschaffung oder Herstellung vorangeht.
Zunächst sind die Anschaffungskosten der Photovoltaikanlage (abnutzbares Wirtschaftsgut des Anlagevermögens) oder deren Herstellungskosten zu ermitteln. Dieser ermittelte Betrag bildet die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der jährlich vorzunehmenden Abschreibung. Er ist in einem weiteren Schritt auf die Nutzungsdauer der Anlage zu verteilen. Nach der vom Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder herausgegebenen amtlichen AfA-Tabelle beträgt die Nutzungsdauer von Photovoltaikanlagen 20 Jahre.
Die jährlichen Abschreibungsbeträge verringern das steuerliche Betriebsergebnis der Photovoltaikanlage. Demzufolge sollte der Anlagenbetreiber bestrebt sein, alljährlich die höchst möglichen AfA-Beträge steuerlich geltend zu machen. Meistens ist das erreichbar, indem der Anlagenbetreiber mit der degressiven Abschreibung beginnt. Eine ausschließlich degressive AfA würde allerdings nie zu einer Abschreibung der Photovoltaikanlage auf null Euro führen. Mit dem Übergang zur linearen AfA wird dieses Restwertproblem gelöst.
Weitere Änderung des ersten Konjunkturpaketes: Befristet für zwei Jahre hat die Bundesregierung die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen sowie Sonderabschreibungen für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) verbessert. Bereits mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 waren die bisherigen sogenannten Ansparabschreibungen nach Paragraf 7g EStG modifiziert worden. Mit dem Konjunkturpaket wurden nun die relevanten Betriebs- und Gewinngrenzen auf 335.000 Euro und 200.000 Euro erhöht (siehe Tabelle).
Darüber hinaus ermöglicht der Gesetzgeber die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung nach Paragraf 7g Absatz 5 EStG neben der linearen oder der degressiven Abschreibung. Dies gilt für PV-Anlagen, die abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sind, wenn sie nach dem 31. Dezember 2007 angeschafft oder hergestellt wurden. Die Photovoltaikanlage muss zum Betriebsvermögen des Anlagenbetreibers gehören und in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis aufgenommen werden. Dieses Verzeichnis muss folgende Informationen enthalten: das Datum der Anschaffung oder Herstellung, Anschaffungs- oder Herstellungskosten, betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer und die Höhe der jährlichen AfA-Beträge. Auf das Verzeichnis kann verzichtet werden, wenn diese Informationen aus der Buchführung des Anlagenbetreibers ersichtlich sind.
Folgende Details sind zu beachten: Für den Investitionsabzugsbetrag gelten die angehobenen Betriebsvermögens- und Gewinngrenzen erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2008 enden. Hingegen gelten für die Sonderabschreibung die angehobenen Betriebsvermögens- und Gewinngrenzen erstmals für Wirtschaftsgüter (nicht Wirtschaftsjahre), die nach dem 31. Dezember 2008 angeschafft oder hergestellt worden sind. Der Gesetzestext lässt allerdings die angehobenen Betriebsvermögens- und Gewinngrenzen in dem Wirtschaftsjahr zu, das der Anschaffung oder Herstellung vorangeht.
Erstes Fazit dieser Gesetzesänderung: Dank des ersten Konjunkturpaketes wird das Betriebsergebnis von Photovoltaikanlagen mit weniger Steuern belastet. Ob das allerdings als Beitrag zu einem einfacheren Steuerrecht angesehen werden kann, muss jeder Anlagenbetreiber selbst entscheiden.
Neue Grenzen für Betriebsvermögen und Gewinn | ||
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Jahr | Betriebsvermögensgrenze | Gewinngrenze |
2008 | 235.000 Euro, wenn der Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1 oder § 5 EStG) ermittelt wird | 100.000 Euro ohne Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrages, wenn der Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt wird |
2009 und 2010 | 335.000 Euro, wenn der Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1 oder § 5 EStG) ermittelt wird | 200.000 Euro ohne Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrages, wenn der Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt wird |
Ab 2011 | 235.000 Euro, wenn der Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1 oder § 5 EStG) ermittelt wird | 100.000 Euro ohne Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrages, wenn der Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt wird |
Betriebsvermögens- und Gewinngrenzen für Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe (§ 7g EStG), jeweils am Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem der Abzug vorgenommen wird; hier für den Gewerbebetrieb „Erzeugung und Einspeisung von Solarstrom in das Netz des Netzbetreibers“. |
Die Anschaffungskosten einer Photovoltaikanlage betragen 140.000 Euro. Die Photovoltaikanlage wurde im Jahre 2008 verbindlich bestellt und im Januar 2009 angeschafft und in Betrieb genommen. Der Anlagenbetreiber führt bereits seit Jahren einen Gewerbebetrieb „Erzeugung und Einspeisung von Solarstrom in das Netz des Netzbetreibers“.