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Wer nicht hält, was er verspricht …

Wer eine Photovoltaikanlage verkauft, muss dafür einstehen, dass seine Leistung zum Zeitpunkt der Übergabe die zugesicherten Eigenschaften hat, die sich aus den vertraglichen Vereinbarungen ergeben. Zur Beurteilung etwaiger Rechte aus Konfliktfällen ist zunächst die Einordnung des Geschäfts in das Vertragsrecht von Bedeutung. Wird eine Photovoltaikanlage geliefert und eingebaut, die aus genormten Modulen und vorgefertigten Teilen besteht, wird in der Regel das Kaufrecht zugrunde liegen. Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sind die Rechte des Käufers für den Fall eines Mangels in den Paragrafen 437 und den darauf folgenden festgelegt. Danach kann ein Käufer Nach erfüllung verlangen. Die Nacherfüllung erstreckt sich wahlweise auf die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache. Eingeschlossen in die Verpflichtung zur Nacherfüllung sind auch die damit im Zusammenhang stehenden erforderlichen Aufwendungen, zum Beispiel für Transport- oder Mangelbeseitigungskosten.

Rücktritt möglich

Regelmäßig werden für Nacherfüllungsansprüche Fristen gesetzt. Diese Fristen müssen angemessen sein. Verstreicht eine angemessene Frist erfolglos oder wird mehrfach erfolglos nachgebessert, hat der Käufer das Recht, vom Kaufvertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern. Bei einem Rücktritt wird der Vertrag rückabgewickelt, das heißt: Jeder Vertragspartner gewährt das zurück, was er geleistet hat.

Der Umfang der Gewährleistungsverpflichtung bezieht sich inhaltlich auf mehrere Tatbestandsbereiche, die nebeneinander erfüllt sein müssen. Zu den zugesicherten Eigenschaften gehören wertbildende Faktoren, wie beispielsweise Wirtschaftlichkeitsaussagen hinsichtlich eines bestimmten Energieverbrauchs oder Leistungsversprechen.

Aus dem BGB, Paragraf 434, ist zu entnehmen, dass ein Mangel an der Kaufsache besteht, wenn der Kaufgegenstand sich nicht für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung eignet. Wird also eine Photovoltaikanlage errichtet, die nicht, wie versprochen, Solarstrom produziert, ist ein Mangel gegeben. Wird von der Güte oder Qualität eines im Leistungsverzeichnis angebotenen Produktes nach unten abge

Wer Verträge schreibt, sollte sich mit den Paragrafen gut auskennen oder einen Juristen zu Rate ziehen.

wichen, fehlen die zugesicherten Eigenschaften, mit der Folge, dass die Leistung als mangelhaft einzuschätzen ist. Der Mangelbegriff befasst sich mit der Frage, ob die Leistung „die vereinbarte Beschaffenheit“ besitzt oder nicht. Damit wird die Bedeutung der vertraglichen Vereinbarung in den Vordergrund gerückt. Entscheidend ist also immer, was die Vertragspartner vereinbart haben. Konkrete und präzise Beschaffenheitsvereinbarungen im Vertrag, wie sie aus den Leistungsverzeichnissen beziehungsweise Angebotsauflistungen hervorgehen, sind in jedem Falle verbindlich einzuhalten. Dieser Grundsatz ist vom Landgericht Münster vor einiger Zeit auch für Geschäfte mit Photovoltaikanlagen erhärtet worden (LG Münster, 18. 09. 2006; Az: 2 O 67/06).

Zu schwache Leistung

Die Vertragsparteien hatten die Lieferung einer Photovoltaikanlage vereinbart und hierfür die Leistung spezifiziert. Es sollte sich um eine Anlage mit einer Leistung von 29,7 Kilowatt handeln. Ferner hatten die Parteien festgelegt, dass die Anlage aus 270 Solarmodulen zu jeweils 110 Watt bestehen sollte.

Der Käufer traute aber dem Frieden nicht. Eigentlich müsste sich herumgesprochen haben, dass die Errichter beziehungsweise Betreiber von Photovoltaikanlagen zu einer durchaus kritischen und fachlich überdurchschnittlich kompetenten Kundenklientel gehören. Und so konnte es nicht verwundern, dass der Käufer nach der Installation der Photovoltaikanlage die Leistung bei einigen zufällig ausgesuchten Solarmodulen nachmessen ließ. Pech für den Verkäufer war, dass die nachgemessenen elf Module lediglich eine Durchschnittsleistung von 96,5 Watt erbrachten. Der missgelaunte Käufer zog dann auch noch den Schluss, dass alle gelieferten Module dieses Leistungsdefizit aufwiesen.

Was tut ein missgelaunter, aber selbstbewusster Kunde mit dem Gefühl, „gelinkt“ worden zu sein? Er stellt Forderungen auf. So auch hier. Er forderte vom Verkäufer die Nachlieferung von Solarmodulen, um die versprochene Leistung der Photovoltaikanlage in Höhe von 29,7 Kilowatt zu erreichen.

Und was tat der Verkäufer? Er stritt. Und zwar deswegen, weil ihm inzwischen eine Herstellerinformation in die Hände geraten war, mit der eine Fertigungstoleranz der Module mit plus/minus fünf Prozent angegeben war. Wenn schon der Hersteller der Module diese Einschränkung vornehme, könne auch er als Lieferant nicht für 100 Prozent haften. Die Frage war aber, wozu hatte sich der Verkäufer gegenüber dem Käufer verpflichtet?

Richter geben Kläger Recht

Was tat das Gericht? Das Landgericht Münster hat – was Gerichte immer als Erstes erledigen – ergründet, was die Vertragsparteien sich mit dem Kaufvertrag gegenseitig versprochen haben. Dabei hat es festgestellt, dass in dem Kaufvertrag wohl ein Leistungsversprechen, aber nichts von einer Leistungstoleranz zu finden war. Entscheidend für das Urteil wurde, dass ein Vertrag über die Lieferung einer Solaranlage von 29,7 Kilowatt zugrunde lag.

Auch der Umstand, dass nur bei elf untersuchten Solarmodulen die Abweichung vom Leistungssoll nachgewiesen wurde, hinderte das Gericht nicht daran, den Verkäufer bezogen auf die Gesamtanlage zur Nacherfüllung zu verpflichten. Das Gericht meinte, es sei ausreichend, nur elf von 270 Modulen zu messen. Hieraus ließe sich eine gesicherte Erkenntnis über die Gesamtleistung der Anlage treffen. Die Quintessenz des Urteils lautet: Bei der Feststellung, was die Vertragspartner einander vertraglich schulden, kommt es entscheidend auf den ausformulierten Inhalt des Vertrages an. Sämtliche Unklarheiten bei der Auslegung von Verträgen gehen regelmäßig zulasten desjenigen, der den Vertrag aufgesetzt hat. Sind im Vertrag also Leistungsparameter zugesagt, müssen die eingehalten werden. Denn: Versprochen ist versprochen!

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Die Kanzlei von Hans-Michael Dimanski betreut unter anderem die Berliner SHK-Innung. Die Schwerpunkte ihrer Tätigkeit sind Baurecht, Vertragsrecht, Arbeitsrecht und Gesellschaftsrecht. Wenn Sie Fragen haben, die Sie gerne von Herrn Dimanski beantwortet haben möchten, können Sie uns eine E-Mail schicken. Die Adresse lautet leserbriefe@photovoltaik.eu. Per Fax erreichen Sie uns unter 030 / 72 62 96-309.

Hans-Michael Dimanski

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