Der Netzbetreiber darf den Anschluss von neuen Wärmepumpen oder privaten Ladeeinrichtungen für E-Autos zukünftig nicht mehr mit Verweis auf mögliche lokale Überlastung seines Netzes ablehnen oder verzögern. Im Gegenzug darf der Netzbetreiber, wenn eine akute Beschädigung oder Überlastung des Netzes droht, die Belastung des Netzes reduzieren, indem er den Strombezug steuerbarer Verbrauchseinrichtungen temporär „dimmt“, wie es die BNetzA nennt.
Die Netzbetreiber dürfen Leistung auf 4,2 Kilowatt senken
Diese Maßnahme müsse sich jedoch „aus objektiven Kriterien der Netzzustandsermittlung ableiten“. Die Netzzustandsermittlung stellt die aktuelle Netzauslastung anhand von Messwerten in Echtzeit dar. Zu diesem Zweck ist eine zügige Digitalisierung der Niederspannungsnetze inklusive Erhebung von Echtzeit-Messwerten nötig. Demnach muss eine Mindestleistung immer zur Verfügung stehen, so dass Wärmepumpen betrieben und Elektroautos weiter geladen werden können.
Die Netzbetreiber dürfen dabei den Bezug für die Dauer der konkreten Überlastung auf bis zu 4,2 Kilowatt senken. Damit können Wärmepumpen weiter betrieben und E-Autos in aller Regel in zwei Stunden für 50 Kilometer Strecke nachgeladen werden. Der reguläre Haushaltsstrom ist davon nicht betroffen. Die besonderen Anforderungen von Großwärmepumpen werden berücksichtigt. Die BNetzA geht davon aus, dass Eingriffe nur in Ausnahmefällen erfolgen müssen und ohne wesentliche Komforteinbußen verbunden sein werden. Vollständige Abschaltungen der steuerbaren Verbrauchseinrichtungen sind nicht mehr zulässig.
Regelungen gelten ab Januar 2024
Diese Regelungen gelten ab Januar nächsten Jahres. Für Bestandsanlagen, für die eine Vereinbarung zur Steuerung durch den Netzbetreiber besteht, sieht die Behörde Übergangsregelungen vor. Bestandsanlagen ohne eine solche Vereinbarung bleiben aber dauerhaft ausgenommen. Nachtspeicherheizungen sollen ebenfalls dauerhaft nicht unter die neuen Regelungen fallen. Im Gegenzug für die netzorientierte Steuerung sollen die Betreiber der steuerbaren Verbrauchseinrichtungen ein reduziertes Netzentgelt zahlen. Zur Abrechnung der reduzierten Entgelte soll die bestehende Struktur des Stromliefervertrages genutzt werden. Leider werde die Regelung zu zeitvariablen Netzentgelten erst 2025 angeführt, moniert der Branchenverband BNE. Weitere Informationen zu den Festlegungen finden Sie hier. (nhp)
Weitere aktuelle News:
BNetzA: Zuschläge für Anlagen auf Lärmschutzwänden knapp unter zehn Cent