Gleichzeitig waren viele Solarkunden verunsichert, auf welchen Zeitraum die Steuererleichterung angelegt ist. Zuvor hatten viele Betreiber von Solarstromanlagen durch mühsame bürokratische Steuerkniffe die Umsatzsteuer teilweise wieder zurückholen können.
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Das ist seit Anfang 2023 nicht mehr nötig, da der Mehrwertsteuersatz, der bei Kauf und Installation dem Anlagenbetreiber in Rechnung gestellt wird, null Prozent beträgt. Aus Anlass der Corona- und Energiekrise hatten Bundesregierung und Gesetzgeber in den letzten Jahren außerdem befristete Umsatzsteuersenkungen für die Gastronomie und Energielieferungen eingeführt. Diese enden voraussichtlich zum Jahresende 2023 oder im März 2024.
Photovoltaik ohne Finanzamt
Zuletzt hatte das Bundesfinanzministerium außerdem verfügt, dass Betreiber von Photovoltaikanlagen, auf die sowohl die Einkommensteuerbefreiung als auch die Umsatzsteuerbefreiung zutrifft, ihre Photovoltaikanlage nicht mehr steuerlich beim Finanzamt anmelden müssen. Damit wurde „Photovoltaik ohne Finanzamt“ für Privathaushalte zum Standard.
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Als eigenständiger Steuersatz festgeschrieben
Auf Nachfrage bestätigte das Ministerium dem BSW weiter, dass der Nullsteuersatz in der Umsatzsteuer für Photovoltaikanlagen dauerhaft angelegt ist. Das erkenne man daran, dass der neue Steuersatz im Paragrafen 12 „Steuersätze“ als neuer Absatz und damit eigenständiger Steuersatz eingefügt wurde. Dagegen sind die befristeten Steuerermäßigungen im Gesetz ausdrücklich mit Ablaufterminen versehen.
Steuerrechtlichen Reformbedarf sieht der BSW derzeit noch für größere Solarstromanlagen. Auflagen bei der Grund- und Erbschaftssteuer halten viele Landwirte davon ab, Sonnenstrom von minderwertigen Böden zu ernten. Der BSW appelliert an den Bundestag, diese Hürden mit dem Wachstumschancengesetz zu beseitigen. (HS)
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