Der Bundestag hat mit den Stimmen der Regierungskoalition die Abschöpfung von zusätzlichen Gewinnen unter anderem aus Photovoltaikanlagen beschlossen. Damit will der Bund die Subventionen der Strom- und Gaspreise für Endverbraucher und damit auch fossiler Brennstoffe gegenfinanzieren.
Grundsätzlich sind nur Anlagen ab einer Leistung von einem Megawatt betroffen. Dabei ist es gleichgültig, ob es sich um eine Freiflächen- oder ein Dachanlage handelt.
Rückwirkende Abschöpfung beschlossen
Die sogenannten Überschusserlöse werden für Anlagen in der Direktvermarktung und mit Marktprämien auf der Basis der Spotmarktpreise ermittelt. Wenn die Erlöse diese Preise übersteigen, sollen sie abgeschöpft werden, und zwar rückwirkend ab dem 1. Dezember 2022 und bis mindestens zum 1. Juli 2023. Bis dahin solle überprüft werden, ob die Verlängerung der Gewinnabschöpfung notwendig ist. Sollte dies der Fall sein, ist sie aber gesetzlich begrenzt auf maximal den 30. April 2024.
Bei einer anlagenbezogenen Vermarktung – dies betrifft Anlagen mit einem Stromliefervertrag (PPA) – wird der im Stromliefervertrag vereinbarte Betrag als Grundlage genommen.
90 Prozent der Gewinne abschöpfen
Die Mehrerlöse sollen aber nicht komplett abgeschöpft werden, sondern nur zu 90 Prozent. Die restlichen zehn Prozent können die Anlagenbetreiber behalten, damit sie ihre Stromerzeugung weiterhin nach den Preissignalen am Strommarkt ausrichten.
Sicherheitsaufschlag für Anlagenbetreiber
Bei Anlagen, die in einer Ausschreibung eine Marktprämie gewonnen haben, gilt ein zusätzlicher Sicherheitsaufschlag von drei Cent pro Kilowattstunde, die die Anlagenbetreiber noch behalten können. Dazu kommen noch sechs Prozent des jeweiligen Monatsmittelwertes des Strompreises, der für die jeweilige Technologie ermittelt wurde. Dies gilt auch für Anlagen in der sonstigen Direktvermarktung. Der Sicherheitszuschlag fällt bei Ü20-Anlagen. Hier gilt zudem ab kommendem Jahr grundsätzlich eine maximale Vergütung von zehn Cent pro Kilowattstunde für diese Anlagen. Betreiber, die ihren Strom mittels PPA vermarkten, können einen Sicherheitszuschlag von einem Cent pro Kilowattstunde behalten.
Erzeugungsdaten und Übergewinne melden
Bei der Ermittlung der Übergewinne kann der Anlagenbetreiber allerdings auch Kosten geltend machen – etwa für Pachtzahlungen für Flächen, auf denen der Generator steht. Auf der anderen Seite werden auch sogenannte Absicherungsgeschäfte in die Berechnung der Übergewinne einbezogen. Um die tatsächlichen Übergewinne ermitteln zu können, sind die Anlagenbetreiber verpflichtet, ihre Erzeugungsdaten spätestens vier Monate nach Ablauf des jeweiligen Abrechnungszeitraums ihrem zuständigen Übertragungsnetzbetreiber zu melden. Die Erzeugungsdaten müssen viertelstündlich aufgelöst sein. Zusätzlich müssen die auch die nach den Vorgaben des Strompreisbremsengesetzes errechneten Übergewinne selbst ausrechnen und dem Übertragungsnetzbetreiber mitteilen. Andernfalls drohen Strafen in Höhe von bis zu fünf Millionen. Zusätzlich droht die Bundesregierung dann noch damit, die dreifache Höhe der Mehrerlöse in Rechnung zu stellen.
EU muss noch zustimmen
Vorausgesetzt der Bundesrat stimmt am Freitag zu, treten die neuen Regelungen inklusive der Strom- und Gaspreisbremsen nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die EU-Kommission in Kraft. Die Abschöpfung der Gewinne erfolgt dabei rückwirkend zum 1. Dezember 2022. Die Entlastungen der Energieendverbraucher wird im März rückwirkend zum 1. Januar 2023 erfolgen. (su)