Der Europäische Gerichtshof (EuGH) urteilt, dass das EEG aus dem Jahr 2012 keine Beihilfe war. Daraus folgt, dass die EU-Beihilfeleitlinien beim EEG keine Anwendung finden.
Die Europäische Kommission hatte im November 2014 das EEG als Beihilfe deklariert. Das Gericht der Europäischen Union (EuG) in Luxemburg hatte in erster Instanz im Mai 2016 die Sichtweise der EU-Kommission bestätigt und eine Klage der Bundesregierung gegen die EU-Kommission abgewiesen. Nach diesem Entscheid hatte die Bundesregierung wiederum Rechtsmittel eingelegt und vor dem Europäischen Gerichtshof in zweiter Instanz geklagt. Das Urteil des EuGH ist rechtlich bindend und hebt alle anderen Urteile auf, der Klageweg ist damit abgeschlossen.
Alles auf den Prüfstand
„Aus dem Urteil des EuGH folgt, dass die Beihilfeleitlinien der Europäischen Kommission auf das EEG keine Anwendung finden“, kommentiert Simone Peter, Präsidentin des Bundesverbands Erneuerbare Energie (BEE). Nun müsse alles auf den Prüfstand, was auf Druck der EU-Kommission in das EEG aufgenommen wurde und mehr Nachteile als Vorteile bringt, dazu gehörten unter anderem die Vorschriften der Nicht-Vergütung bei negativen Strompreisen.
Auch die Ausschreibungsregelungen müsse man sich genauer anschauen, mahnt Peter. Bei der Analyse gelte es, auch die neuen EU-Rahmenbedingungen insbesondere der Erneuerbare-Energien-Richtlinie sowie der Strommarktverordnung und Strommarktrichtlinie zu beachten. Der BEE hatte immer die Rechtsansicht vertreten, dass das EEG keine Beihilfe ist und wurde nun vollumfänglich seitens des EuGH bestätigt. (nhp)
Zum Nachlesen: EU-Kommission verabschiedet neue Beihilferegeln