„Um energierechtliche Ausnahmeregelungen bei Umlagen in Anspruch nehmen zu können, muss der Umfang der dafür relevanten Strommengen dargelegt werden“, beschriebt Peter Franke, Vizepräsident der Bundesnetzagentur in Bonn. Die Behörde will nun die gesetzlichen Regelungen gemäß der Paragraphen 62a und 62b im EEG anhand von gut zwanzig Vereinfachungen konkretisieren.
Strommengen für Ausnahmeregelungen abgrenzen
Der Leitfaden soll demnach Unternehmen und Bürgern zeigen, wie sie Strommengen, die unter Ausnahmeregelungen bei Umlagen fallen, gegenüber voll umlagepflichtigen Strommengen abgrenzen können. Damit soll die Wahrnehmung von gesetzlich zuerkannten energierechtlichen Ausnahmen und Befreiungen in der tatsächlichen Handhabung deutlich einfacher und unbürokratischer werden.
Vor der Einführung der neuen Regeln zum Messen und Schätzen hätte grundsätzlich jede noch so kleine Strommenge geeicht gemessen werden müssen, um die für Ausnahmeregelungen relevanten Strommengen von sonstigen Stromverbräuchen abgrenzen zu können. Strommengen müssen insbesondere dann voneinander abgegrenzt werden, wenn unterschiedliche EEG-Umlagesätze abzurechnen sind.
Verschiedene EEG-Umlagesätze sind auszuweisen
Das kann der Fall sein, wenn sowohl Strommengen mit reduzierten EEG-Umlagesätzen, beispielsweise aufgrund einer Eigenversorgung oder aufgrund der Besonderen Ausgleichsregelung für stromkostenintensive Unternehmen und Schienenbahnen, als auch voll umlagepflichtige Strommengen anfallen. Der Leitfaden konkretisiert die gesetzlichen Regelungen anhand von Vereinfachungen und veranschaulicht deren Anwendung anhand von Beispielen, Abbildungen und Tabellen. Dabei werden insbesondere Vereinfachungen aufgezeigt, anhand derer die Installation von möglicherweise komplexen und teuren Messinfrastrukturen vermieden oder zumindest reduziert werden kann. (nhp)
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