Die kostenlose elektronische Anmeldung von KWK-Anlagen bis 50 Kilowatt (elektrisch) ist wieder möglich. BHKW-Betreiber, die ihre Anlage bereits schriftlich bei der Bafa angemeldet haben, aber noch keine Bescheinigung erhielten, können noch bis Jahresende das elektronische Verfahren nutzen.
Dadurch wird der gestellte Papierantrag ersetzt. Voraussetzungen für die elektronische Anmeldung sind:
1. Die KWK-Anlage ist der BAFA-Typenliste aufgeführt.
2. Die KWK-Anlage ist fabrikneu.
3. Am Standort der KWK-Anlage ist kein Nah- oder Fernwärmenetz vorhanden (Fernwärmeverdrängungsverbot).
4. Die KWK-Anlage wir nur an dem angegebenen Standort betrieben.
5. Am Standort ist in den letzten zwölf Monaten keien andere KWK-Anlage in den Dauerbetrieb genommen worden.
6. Die Aufnahme des Dauerbetriebs erfolgte im Jahr der elektronischen Anzeige oder im vorausgegangenen Kalenderjahr.
7. Es liegt keine Kumulierung mit Investitionskostenzuschüssen vor oder es liegt eine Kumulierung mit einem Zuschussprogramm aus der Positivliste zur Kumulierung des KWK-Zuschlags vor.
Sehr umständliches Verfahren
Sollte mindestens eine dieser Voraussetzungen nicht vorliegen, kann das elektronische Anzeigeverfahren nicht genutzt werden. Nach dem Absenden wird automatisch eine „Bescheinigung über die elektronische Anzeige“ erzeugt und an die angegebene E-Mail-Adresse verschickt. Der Antragsteller muss diese Bescheinigung mit dem Inbetriebnahmeprotokoll der KWK-Anlage beim zuständigen Netzbetreiber einreichen, der den KWK-Zuschlag auszahlt.
Ist bereits ein schriftlicher Papierantrag beim BAFA gestellt worden und keine Bescheinigung eingegangen, muss dieser per E-Mail an das BAFA zurückgezogen werden.
Bruttoleistung an den Klemmen maßgeblich
Die Generalzolldirektion hat klargestellt, dass es sich bei der Grenze von 50 Kilowatt um die Bruttoleistung (Generatorklemmen-Leistung) handelt. Auch sind alle Sonderanlagen unter 50 Kilowatt, zum Beispiel mit Rückkühler nach FW308-Gutachten, die nicht als Standard-KWK-Anlagen beim Bafa angemeldet sind, nicht von der Antragstellung befreit.
Wenn eine oder mehrere BHKW-Anlagen an einem Standort zusammen bis höchstens 50 Kilowatt Gesamtleistung haben, ist laut Stromsteuergesetz kein förmlicher Antrag zu stellen. Bei einer Kombination von BHKW unter 50 Kilowatt mit Photovoltaikanlage oder einer anderen EEG-Anlage bis ein Megawatt ist auch kein förmlicher Antrag zu stellen. (HS)
Aktuelle Marktübersicht BHKW bis 50 Kilowatt (elektrisch)