Das Mieterstromgesetz ist nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 25. Juli 2017 in Kraft getreten. Ziel der verabschiedeten Förderung ist es, mithilfe eines Zuschlags von 2,11 bis 3,7 Cent pro Kilowattstunde solare Mieterstrommodelle interessant zu machen.
Das dürfte vor allem für Stadtwerke und die Wohnungswirtschaft von Bedeutung sein. Die neue Förderung könnte so in den nächsten Jahren tausenden Mietern den Zugang zu preiswertem Solarstrom ermöglichen. Zugleich schafft das Mieterstromgesetz die Basis für neue Geschäftsmodelle der Energiewirtschaft im Rahmen einer Quartiersversorgung oder interessante Möglichkeiten einer neuen Kundenbindung.
Der neue Mieterstromzuschlag darf allerdings erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission gewährt werden. Diese liegt noch nicht vor, wird aber in einigen Wochen erwartet, teil der Branchenverband BSW Solar ist. Die Bundesregierung setzt sich demnach im laufenden beihilferechtlichen Genehmigungsverfahren dafür ein, dass der Mieterstromzuschlag für die Zeit zwischen Inkrafttreten des Gesetzes und beihilferechtlicher Genehmigung rückwirkend gezahlt werden kann.
Für Strom aus Solaranlagen, die vor Inkrafttreten des Mieterstromgesetzes in Betrieb genommen worden sind, besteht nach EEG 2017 (Paragraph 100 Absatz 7 Satz 1) kein Anspruch auf den Mieterstromzuschlag. Beim BSW kann ein Merkblatt zur neuen Bundesförderung für solare Mieterstromangebote kostenfrei heruntergeladen werden. (nhp)