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Regierung beschließt Paket für schnelleren Netzanschluss

Die technischen Anforderungen für Ökostromanlagen und Stromspeicher mit dem Ziel, deren Netzanschluss zu vereinfachen. Von den Änderungen sollen demnach vor allem Solardachanlagen auf gewerblichen als auch auf privat genutzten Immobilien profitieren. Die drei Verordnungen des Pakets sind seit dem 17. Mai in Kraft. Es handelt es sich um zwei Verordnungen, die die Elektrotechnische-Eigenschaften-Nachweis-Verordnung (NELEV) ändern, sowie eine weitere Verordnung, welche die NELEV ergänzt: die Energieanlagen-Anforderungen-Verordnung (EAAV). Zu dem Paket gehören neben den Verordnungen noch Änderungen des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) im Rahmen der EnWG-Novelle 2023 und des Solarpakets I.

Zertifizierungsverfahren massentauglich modernisiert

Das Zertifizierungspaket ist ein umfangreiches Gesamtpaket zur Weiterentwicklung des Zertifizierungsverfahrens. Es wurde gemeinsam vom BMWK und der Bundesnetzagentur unter enger Beteiligung der Branche erarbeitet, um eine praxistaugliche Lösung zu finden. Im Ergebnis wird das bisherige das Zertifizierungsverfahren der technischen Mindestanforderungen an Ökostromanlagen und Batteriespeicher massentauglich modernisiert und weiterentwickelt. Seien diese Anforderungen erfüllt, erhalten die Anlagen ein Zertifikat und können an das Stromnetz angeschlossen werden, teilt das Ministerium mit.

Der Anschluss ans Stromnetz soll durch das Zertifizierungspaket beschleunigt werden. „Gleichzeitig werden Systemsicherheitsaspekte berücksichtigt, sodass das bisherige hohe Sicherheitsniveau der Stromversorgung auch zukünftig gewährleistet ist“, schreibt das BMWK. Durch die Einführung eines über das Internet zugänglichen, verpflichtenden Registers für Einheiten- und Komponentenzertifikate werden zudem die Grundlage für digitale Prozesse im Netzanschlussverfahren gelegt.

Ausnahme von der Zertifizierungspflicht

Ein zentraler Punkt ist die erhebliche Ausweitung einer bisher in der NELEV vorgesehenen Ausnahme von der Zertifizierungspflicht. Diese galt bislang nur für Anlagen mit Anschluss an ein öffentliches Niederspannungsnetz. Sie soll zukünftig unabhängig von der Spannungsebene für alle Anlagen mit einer installierten Gesamtleistung von bis zu 500 Kilowatt und Einspeiseleistung von 270 Kilowatt gelten, die eine Gesamtleistung von bis zu 500 Kilowatt und eine Einspeiseleistung von 270 Kilowatt aufweisen. Dadurch bedarf es keiner Anlagenzertifikate mehr für diese Anlagen. Ausreichend ist vielmehr ein vereinfachter Nachweis, der im Wesentlichen über Einheiten- und Komponenten-Zertifikate der Hersteller erbracht werden kann.

Neues Register für Zertifikate

Die zweite zentrale Säule des Regelungspakets ist die Schaffung eines verpflichtenden digitalen Registers für Einheiten- und Komponenten-Zertifikate sämtlicher Spannungsebenen. Die Einrichtung eines solchen Registers ist von der Energiebranche schon länger gefordert worden. Das Register in Form einer über das Internet zugänglichen Datenbank dient als Grundlage für die Digitalisierung und Marktüberwachung. Dadurch wird der Netzanschlussprozess für die Anlagenbetreiber und Netzbetreiber vereinfacht. Gleichzeitig wird mehr Verbindlichkeit bei der Einhaltung der technischen Anforderungen erreicht.

Das Register funktioniert so, dass Hersteller von zertifizierungspflichtigen Einheiten oder Komponenten die Zertifikate nach Erstellung an das Register übermitteln müssen. Der Betreiber des Registers wird in dem Register den aktuellen Status eines jeden Zertifikats, speziell dessen Gültigkeit, anführen. Der Netzbetreiber kann sich dann im Rahmen des Netzanschlussprozesses auf den in dem Register angegebenen Status verlassen. Er muss auch keine eigenständige Prüfung der Zertifikate mehr vornehmen.

Ein Paradigmenwechsel im Meldeverfahren 

Zukünftig müssen die Anlagenbetreiber dem Verteilnetzbetreiber nur noch die Zertifikatnummer des in ihrer Anlage verbauten Wechselrichters nennen. Der Netzbetreiber kann automatisiert alle nötigen Daten aus dem neuen zentralen und digitalen Register für Zertifikate beziehen. Für den Anlagenbetreiber entfällt damit ein erheblicher bürokratischer Aufwand. Das ist nicht weniger als einen Paradigmenwechsel zum bisherigen Verfahren. (nhp)

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