Das Bundeswirtschaftsministerium hat die Eckpunkte für eine Verordnung zu den Ausschreibungen von Photovoltaikfreiflächenanlagen veröffentlicht. Die Regelungen stehen jetzt zur Debatte und jeder kann Stellung nehmen.
Das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) hat die Eckpunkte für die Ausschreibung von Photovoltaikfreiflächenanlagen veröffentlicht. Diese Eckpunkte werden die Grundlage für eine entsprechende Verordnung sein, in der die Ausschreibung der Solarstromleistung auf Freiflächen geregelt wird. Die Verordnung soll noch in diesem Jahr vorliegen. Schließlich werden im kommenden Jahr die ersten Anlagen öffentlich ausgeschrieben. Zunächst werden das Pilotausschreibungen sein, damit das BMWi Erfahrungen auf diesem Gebiet sammeln kann. Doch ab 2017 soll die neu zu installierende Leistung von Photovoltaikfreiflächenanlagen generell ausgeschrieben werden. Die Eckpunkte, wie die Ausschreibungen geregelt werden, stehen jetzt zur Debatte. Dazu gehört auch der wissenschaftliche Bericht zum Ausschreibungsdesign, den Ecofys, das Zentrum für Sonnenenergie- und Wasserstoff-Forschung Baden-Württemberg (ZSW), Takon und die Rechtsanwaltskanzlei BBG und Partner im Auftrag des BMWi erstellt hat. Bis zum 22. August dieses Jahres können schriftliche Stellungnahmen, Anregungen und Ideen zu den Eckpunkten an das Ministerium geschickt werden.
Bieter kennen Konkurrenzangebote nicht
Die Regelungen sehen vor, dass die ausgeschriebene Leistung über ein verdecktes Bieterverfahren versteigert werden. Das heißt, jeder der sich an der Ausschreibung beteiligt, gibt ein Gebot ab, das die Konkurrenten allerdings nicht einsehen können. Damit wissen die Bieter nicht, zu welchem Preis die Mitbewerber ihren Strom anbieten. Dabei legt die Bundesnetzagentur, die für die Ausschreibungen verantwortlich ist, einen Höchstpreis fest, den es möglichst weit zu unterbieten gilt. Am Ende bekommen diejenigen Bieter eine Genehmigung zum Bau der Anlage, die unter diesem Maximalpreis bleiben. Übersteigen die Gebote die ausgeschriebene Leistung, bekommen diejenigen Bieter den Zuschlag, die den Strom zum niedrigsten Preis verkaufen. Hat ein Bieter die Ausschreibung gewonnen, bekommt der die Förderung als gleitende Marktprämie ausgezahlt. „Die Förderstruktur entspricht somit dem Grundansatz des EEG 2014. Die Anlehnung an die Fördersystematik des EEG gewährleistet die notwendige Planungs- und Investitionssicherheit für die Investoren und stellt eine Vergleichbarkeit zum bestehenden System her“, behauptet das BMWi.
Für die Ausschreibungen hat das Ministerium auch die Flächenbegrenzung für Freiflächenanlagen gelockert. Im Zuge der Ausschreibungen wird die Förderfähigkeit der Anlagen von zehn auf 25 Megawatt angehoben. „Die Vergrößerung soll kosteneffizientere Projekte ermöglichen“, betont das BMWi. „Eine gänzliche Aufhebung der Flächenbegrenzung wurde geprüft, hätte aber unter Umständen negative Auswirkungen auf die Wettbewerbssituation und könnte im Einzelfall zu Problemen beim Landschafts- und Umweltschutz führen.“ Zur Debatte steht aber noch, welche Flächenkategorien überhaupt in das Ausschreibungssystem einbezogen werden sollen. Bisher sind nur Anlagen auf Konversionsflächen, Seitenrandstriefen von Autobahnen und Schienenwegen sowie auf nicht bebauten und schon versiegelten Flächen förderfähig. „Die Marktanalyse der Wissenschaftler hat gezeigt, dass eine ausreichende Wettbewerbssituation auf dem Markt der Photovoltaikfreiflächenanlagen entscheidend von der Verfügbarkeit von Flächen abhängt“, betont das BMWi. „Die Wissenschaftler empfehlen in ihrem Bericht daher, die im EEG bestehende Begrenzung der verfügbaren Flächen zu lockern und die Förderung nur noch an das Vorliegen eines wirksamen Bebauungsplans zu knüpfen.“ Das soll im Rahmen der Konsultation ergebnisoffen diskutiert werden.
Auszuschreibende Leistung erhöht
Insgesamt sollen pro Jahr 600 Megawatt Leistung ausgeschrieben werden. Damit will das BMWi immerhin 200 Megawatt über das im Koalitionsvertrag festgeschriebene Ziel hinausgehen. Doch problematisch bleibt immer noch, wie das Ministerium die Akteursvielfalt erhalten will, wie Bundeswirtschaftsministers Sigmar Gabriel (SPD) versprochen hat. Denn als materielle Voraussetzung für die Teilnahme an den Ausschreibungen muss die Anlagenplanung so weit gediehen sein, dass zumindest ein Aufstellungsbeschluss einer Gemeinde für einen Bebauungsplan vorliegt. Außerdem müssen die Bieter eine vorläufige Netzanschlusszusage des Netzbetreibers vorlegen. „Hierdurch soll sichergestellt werden, dass die Teilnehmer an der Ausschreibung auch tatsächlich Projekte in Aussicht haben und die Gebote mit konkreten Projekten unterlegt sind“, begründet das BMWi. „Als finanzielle Qualifikationsanforderung sollen die Teilnehmer eine finanzielle Sicherheit (Bid-Bond) vor der Ausschreibung vorlegen, welche die Ernsthaftigkeit des Gebots nachweist.“ Damit wird viel Geld für die Entwicklung von Projekten verbrannt, ohne dass es eine Sicherheit gibt, dass die Anlagen auch jemals gebaut werden dürfen. Das wird vor allem die genossenschaftlich organisierten Beitreiber davon abhalten, sich an den Ausschreibungen zu beteiligen. Zumal sie in der Regel ehrenamtlich geführt werden, wodurch sie sich nicht gegen die professionell geführten Energieversorger durchsetzen können.
Chancengleichheit muss gewahrt bleiben
Für das Bundeswirtschaftsministerium ist die Chancengleichheit aber schon damit gewahrt, dass die Kosten von Bürgerenergieprojekten nicht notwendig höher als bei anderen Projektentwicklern seien, wie die beiden Referatsleiter im BMWi, Guido Wustlich und Karin Freier, behaupten. Man hat also im Wirtschaftsministerium noch gar nicht verstanden, dass es nicht um die Höhe der Kosten geht, sondern um die Investitionssicherheit. Die Bürgerenergiegenossenschaften entwickeln in der Regel ein Projekt. Damit liegt das gesamte Risiko auf einer Anlage, während die großen Projektentwickler gleichzeitig mehrere Anlagen entwickeln und mit ihnen zur Ausschreibung antreten. Damit können sie das Risiko streuen, dass möglicherweise eine der Anlagen nicht realisiert werden. Gleichzeitig werden die Kosten für die Energiegenossenschaften höher, da in der Regel nicht das gesamte Projekt mit Eigenkapital finanziert wird. Ist die Investitionssicherheit nicht gegeben, werden die finanzierenden Banken aber einen Risikoaufschlag erheben. Das wird aber auch andere Projektentwickler treffen. Damit werden die Freiflächenanlagen unnötig teurer.
Strafen für nicht realisierte Anlagen
Um dem Risiko zu entgehen, dass die Anlagen, die einen Zuschlag bekommen haben, am Ende nicht gebaut werden, weil die Wirtschaftlichkeit zum gebotenen Strompreis doch nicht gegeben ist, ist eine Strafzahlung vorgesehen. Die soll durch die Bid Bonds abgesichert werden. Wenn die Anlage nicht realisiert wird, hat damit die Bundesnetzagentur Zugriff auf die finanziellen Mittel, damit das Unternehmen die Strafe auch bezahlt. Die Höhe dieser finanziellen Sicherheiten steht noch nicht fest. „Im wissenschaftlichen Gutachten werden bei Einreichung des Angebots zunächst eine geringere finanzielle Sicherheit in einem Umfang von zwei bis fünf Euro pro Kilowatt Leistung und bei Erteilung des Zuschlags eine finanzielle Sicherheit zur Absicherung der Strafzahlung bei Nichtrealisierung in Höhe von 25 bis 50 Euro pro Kilowatt Leistung vorgeschlagen“, erklärt das BMWi. „Die Absicherung könnte in Form einer Avalbürgschaft einer Bank oder einer Bareinzahlung auf ein Sperrkonto erfolgen.“ Damit würden aber auf die Energiegenossenschaften neben den Projektentwicklungskosten und der fehlenden Investitionssicherheit noch zusätzliche Kosten zukommen. Denn dann müssten sie die Bid Bonds ebenfalls hinterlegen, wofür das Eigenkapital der Genossenschaften wahrscheinlich nicht ausreicht. (Sven Ullrich)